Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 89 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Wem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verlangen; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Verwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“
2. Dem § 94 wird folgender Absatz angefügt:
„(59) § 89 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“