739/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen
|
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 25.02.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
|
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird |
|
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich |
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2025, wird wie folgt geändert: |
|
|
Hinweis der ParlDion: Zur eindeutigen Klarstellung müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) richtig und vollständig lauten: 2. Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. Dem § 89 wird folgender Absatz angefügt: |
|
|
|
„(4) Wem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verlangen; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Verwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“ |
(4) Wem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verlangen; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Verwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist. |
|
Hinweis der ParlDion: Zur eindeutigen Klarstellung müsste die NovAo richtig und vollständig lauten: 2. Dem § 94 wird folgender Abs. 59 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
2. Dem § 94 wird folgender Absatz angefügt: |
|
|
|
„(59) § 89 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“ |
(59) § 89 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. |