74/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Philip Kucher, Henrike
Brandstötter,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 26.02.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das ORF‑Gesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg RL) lediglich der Kurztitel sowie eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; weiters ist die Fundstelle der Stammfassung zu nennen; daher müsste der Eingang richtig heißen: Das ORF‑Gesetz – ORF‑G, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2023, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF‑Gesetz, ORF‑G), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2023, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen Novellierungsanordnung ist das Anführen einer Nummerierung nicht notwendig; eine Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. In § 30j Abs. 2 wird das Wort „alterierend“ durch das Wort „alternierend“ ersetzt. |
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(2) Bei der Bestellung der Mitglieder haben die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einerseits sowie der Zentralbetriebsrat andererseits pro Funktionsperiode alterierend jeweils drei Frauen und zwei Männer und zwei Frauen und drei Männer zu bestellen. Für die erste Funktionsperiode nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestellt der Zentralbetriebsrat drei Frauen und zwei Männer. |
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(2) Bei der Bestellung der Mitglieder haben die
Generaldirektorin oder der Generaldirektor einerseits sowie der
Zentralbetriebsrat andererseits pro Funktionsperiode |