74/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Philip Kucher, Henrike Brandstötter,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.02.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.02.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das ORF‑Gesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg RL) lediglich der Kurztitel sowie eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; weiters ist die Fundstelle der Stammfassung zu nennen; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das ORF‑Gesetz – ORF‑G, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2023, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF‑Gesetz, ORF‑G), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2023, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen Novellierungsanordnung ist das Anführen einer Nummerierung nicht notwendig; eine Streichung der Nummer ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. In § 30j Abs. 2 wird das Wort „alterierend“ durch das Wort „alternierend“ ersetzt.

 

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder haben die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einerseits sowie der Zentralbetriebsrat andererseits pro Funktionsperiode alterierend jeweils drei Frauen und zwei Männer und zwei Frauen und drei Männer zu bestellen. Für die erste Funktionsperiode nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestellt der Zentralbetriebsrat drei Frauen und zwei Männer.

 

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder haben die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einerseits sowie der Zentralbetriebsrat andererseits pro Funktionsperiode alterierendalternierend jeweils drei Frauen und zwei Männer und zwei Frauen und drei Männer zu bestellen. Für die erste Funktionsperiode nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestellt der Zentralbetriebsrat drei Frauen und zwei Männer.