740/A XXVIII. GP

Eingebracht am 25.02.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Jakob Schwarz, Meri Disoski, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das  Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2026 wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 68 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:


„(2a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß § 19d Abs 3a Arbeitszeitgesetz ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

 

2.    In § 68 wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 1, und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 2 und 2a“ ersetzt.

 

 

Begründung:

 

 

Mit dem vorliegenden Initiativantrag soll die steuerliche Gleichbehandlung von Mehr- und Überstundenzuschlägen umgesetzt werden. Die Maßnahme dient der Erhöhung der Geschlechtergerechtigkeit im Steuersystem.

 

Zu § 68 Abs 2a und Abs 3: Mit diesen Änderungen werden Mehrarbeitszuschläge mit Überstundenzuschlägen steuerlich gleichgestellt. Bislang sind Überstunden-zuschläge und damit Überstundenleistungen von Vollzeitarbeitskräften – gegenüber Mehrarbeitszuschlägen – und Mehrarbeitsleistungen von Teilzeitarbeitskräften – bevorzugt. Diese steuerliche Bevorzugung von Überstunden begünstigt typischer-weise Männer, auf die fast drei Viertel der insgesamt geleisteten Überstunden entfallen (Mikrozensus 2024, geleistete Überstunden Vollzeit: Männer 107 Mio., Frauen 38,6 Mio.). Umgekehrt ist überwiegend von Frauen geleistete Mehrarbeit steuerlich nicht begünstigt. Diese Ungleichbehandlung wird mit diesem Abänder-ungsantrag behoben. Sowohl bei Vollzeit anfallende Über- als auch bei Teilzeit anfal-lende Mehrstundenzuschläge sollen im selben Ausmaß steuerfrei gestellt werden. Mit dieser Maßnahme wird auch ein Schritt in Richtung mehr Geschlechter-gerechtigkeit im Steuersystem gesetzt. Dies Maßnahme trägt zugleich dazu bei, den geschlechtsspezifischen Einkommensunterschied auf Basis der monatlichen Netto-einkommen zu reduzieren.

 

§ 68 des Einkommenssteuergesetzes besagt, dass die ersten 10 Überstunden mit einer Obergrenze von 120 EUR steuerfrei sein sollen. Die Regierungsparteien haben allerdings am 21.1.2026 im Nationalrat die Ausweitung der Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen auf 15 Überstunden mit einer Obergrenze von 170 EUR bis Ende 2026 beschlossen bzw. weiter verlängert (§ 124b Z 440 lit. c). Diese Maßnahme kostet laut Budgetdienst im Jahr 2026 rund 105 Mio. EUR und hat einen starken Verteilungseffekt zugunsten der oberen Einkommen und damit von Männern. 90 % des Entlastungsvolumens entfallen laut Budgetdienst auf Haushalte in der oberen Einkommenshälfte, knapp 40 % alleine auf das oberste Einkommenszehntel. Davon profitieren zu etwa 80 % Männer, da diese häufiger Überstunden leisten und durchschnittlich höhere Einkommen beziehen. Mit der Ausweitung auf 15 Über-stunden wurde die Ungleichbehandlung von Mehr- und Überstunden und damit auch die Geschlechterungerechtigkeit im Steuersystem weiter erhöht. Da diese Ausweit-ung mit Ende 2026 ausläuft, wären mit der vorliegenden Gesetzesänderung ab 1.1.2027 sowohl die ersten 10 Überstunden- als auch die ersten 10 Mehrstunden-zuschläge bis zu einer Obergrenze von 120 EUR steuerfrei.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.