740/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.02.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.02.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden. Daher müsste es im Eingang richtig lauten:

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EstG 1988, …, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2026 wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 68 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext müsste es, gemäß den leg. RL, heißen:

…gemäß § 19d Abs. 3a…

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

„(2a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß § 19d Abs 3a Arbeitszeitgesetz ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

(2a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß § 19d Abs 3a Arbeitszeitgesetz ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung kommt der Ausdruck „Abs. 1, und 2“ im § 68 Abs. 3 so nicht vor; der Beistrich ist zu viel (siehe unten) und müsste mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. Eine Textgegenüberstellung (TGÜ) kann nicht angeboten werden.

2. In § 68 wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 1, und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 2 und 2a“ ersetzt.

 

(3) Soweit Zulagen und Zuschläge durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.