740/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 25.02.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden. Daher müsste es im Eingang richtig lauten: Das Einkommensteuergesetz 1988 – EstG 1988, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2026 wird wie folgt geändert: |
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1. In § 68 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext müsste es, gemäß den leg. RL, heißen: …gemäß § 19d Abs. 3a… Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
„(2a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß § 19d Abs 3a Arbeitszeitgesetz ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“ |
(2a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß § 19d Abs 3a Arbeitszeitgesetz ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung kommt der Ausdruck „Abs. 1, und 2“ im § 68 Abs. 3 so nicht vor; der Beistrich ist zu viel (siehe unten) und müsste mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. Eine Textgegenüberstellung (TGÜ) kann nicht angeboten werden. |
2. In § 68 wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 1, und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 2 und 2a“ ersetzt. |
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(3) Soweit Zulagen und Zuschläge durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. |
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