75/A XXVIII. GP

Eingebracht am 26.02.2025
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Antrag

der Abgeordneten Karoline Edtstadler, Jörg Leichtfried, Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 und 2“ der Ausdruck „sowie § 7a“ eingefügt; die Wortfolge „zur inneren Revision und“ entfällt.

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Innere Revisionseinrichtung

§ 7a. (1) In jedem Bundesministerium ist eine innere Revisionseinrichtung als eigene Organisationseinheit einzurichten, die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung (Revision) zu erbringen hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen können auch im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 5 Z 7 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2023, erbracht werden.

(3) Die innere Revisionseinrichtung untersteht fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister und berichtet direkt an diesen. In der Revisionsordnung gemäß Abs. 6 kann eine gleichzeitige Berichtspflicht an den Generalsekretär oder die zuständige Sektionsleitung vorgesehen werden. Die Vorgaben des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, bleiben unberührt.

(4) Die Revision ist

1. auf Basis eines vom Bundesminister schriftlich genehmigten Jahresprüfplans oder

2. aufgrund eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Bundesministers

durchzuführen.

(5) Die von der Revision betroffenen Einrichtungen haben der inneren Revisionseinrichtung Zugang zu allen hiefür erforderlichen Informationen zu gewähren, wobei die gesetzlichen Vorschriften zu klassifizierten Informationen einzuhalten sowie die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren sind.

(6) Näheres zur Erbringung der in Abs. 1 genannten Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Revision, ist in einer vom jeweiligen Bundesminister zu erlassenden Revisionsordnung zu regeln.“

3. Dem § 17b wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 7 Abs. 4 und § 7a samt Überschrift in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

 

Begründung:

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 4), 2 (§ 7a samt Überschrift) und 3 (§ 17b Abs. 33):

Die Möglichkeit der Einrichtung einer inneren Revision war schon bisher in § 7 Abs. 4 vorgesehen. Nunmehr soll durch den vorgesehenen § 7a festgelegt werden, dass in jedem Bundesministerium eine innere Revisionseinrichtung verpflichtend einzurichten ist, die im Wirkungsbereich des betreffenden Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung erbringt (innere Revision oder interne Revision).

Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums ergibt sich aus § 2. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte ist es zulässig, dass diese Aufgaben über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden ausgegliederten Rechtsträger unabhängig von deren Rechtsform wahrgenommen werden. Dies scheint schon deswegen geboten, weil gerade Wirkungsbereiche, die nicht vom internen Kontrollsystem beziehungsweise Risikomanagementsystem der jeweiligen Zentralstelle umfasst sind, dennoch der rechtlichen und politischen Verantwortung des Bundesministers unterliegen.

§ 7 Abs. 4 ermöglicht weiterhin für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen die Schaffung von sonstigen Kontrolleinrichtungen, die neben einer inneren Revisionseinrichtung bestehen können.

Innere Revisionseinrichtungen sollen nach Maßgabe des Wirkungsbereichs des Bundesministeriums mit den erforderlichen Ressourcen zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet sein.

Objektivität bedeutet eine unvoreingenommene und unparteiische Haltung bei der Erbringung von Revisionsleistungen sowie dass Feststellungen auf der Grundlage einer ausgewogenen Beurteilung aller relevanten Umstände getroffen werden. Revisionseinrichtungen sind insbesondere in Hinblick auf methodische Fragen den fachlichen Grundsätzen für innere Revisionen verpflichtet.

Unter Beratungsleistungen sind Dienstleistungen außerhalb einer Revision zu verstehen, mit denen die Revisionseinrichtung die Leitungsorgane einer Organisation berät. Die substanziellen Wissensbestände einer Revisionseinrichtung sollen etwa auch im Rahmen von Verwaltungsreformprojekten genutzt werden können. Davon zu unterscheiden sind Beratungsleistungen, die den sonstigen Revisionsdienstleistungen implizit innewohnen und die in den Berichten als Empfehlungen bezeichnet werden.

Die innere Revision ist als unterstützendes Führungsinstrument der Ressortleitung zu sehen. Abs. 3 sieht daher vor, dass die Revisionseinrichtung fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister untersteht, diese Organisationseinheit ist also – gleich einer Stabstelle – nicht in die Linienorganisation eingegliedert.

Sie ist fachlich ausschließlich an die Weisungen des Bundesministers gebunden. Die fachliche Weisungsgebundenheit an das oberste Organ ergibt sich aus der im Verfassungsrang stehenden Weisungsgebundenheit der Verwaltung. Organisatorisch kann die Revisionseinrichtung direkt dem Bundesminister unterstellt sein, sie kann aber auch dem Generalsekretär oder einer Sektion zugeordnet sein. Hierbei ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Fachaufsicht unmittelbar beim Bundesminister verbleibt und die Dienstaufsicht derart erfolgt, dass insbesondere die Objektivität der Revisionseinrichtung gewahrt bleibt.

Betreffend die Revisionseinrichtung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten wird auf die Regelungen des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, verwiesen. Nach § 3 dieses Gesetzes ist eine unmittelbar dem Generalsekretär unterstellte Organisations­einheit einzurichten und mit der Wahrnehmung der Inneren Revision zu betrauen.

Die oberste fachliche Verantwortlichkeit des jeweiligen Bundesministers für die innere Revision ist nicht delegierbar, weshalb in Abs. 6 die Erlassung einer Revisionsordnung durch den jeweiligen Bundesminister vorgesehen ist. In dieser ist Näheres zur Erbringung der in Abs. 1 genannten Leistungen und zur Durchführung der Revision zu regeln. Dabei sollen sich die inneren Revisionseinrichtungen an den international etablierten Berufsstandards und Prinzipen, insbesondere den Standards des Instituts für interne Revisionen (Institute of Internal Auditors – IIA), orientieren. Eine Revisionsordnung ist eine ministeriumsinterne Verwaltungsverordnung, aus der Dritte keine Rechte ableiten können. Sie bindet – als generelle Weisung (Erlass) – nur die Ressortangehörigen.

„Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision“ fallen gemäß Abschnitt A Z 5 sechster Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes. Vor diesem Hintergrund kann die Revisionseinrichtung des Bundeskanzleramtes die ressortübergreifende Koordination und Zusammenarbeit mit den Revisionseinrichtungen der anderen Bundesministerien wahrnehmen. So soll insbesondere ein regelmäßiger Erfahrungs- und Gedankenaustausch der internen Revisionen institutionalisiert werden, etwa im Rahmen von Leitungsrunden, Tagungen bzw. Kommunikationsveranstaltungen. Dadurch soll in Anbetracht der Komplexität vieler Rechtsmaterien und der Vielschichtigkeit bei den Prüfungsthemen der Wissenstransfer erleichtert werden.

§ 17b Abs. 33 regelt das Inkrafttreten.

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss