75/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Karoline Edtstadler, Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 26.02.2025

 

 

Änderungen laut Antrag vom 26.02.2025

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) soll im Eingang lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2024, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 44/2024, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Der zweite Teil der Novellierungsanordnung (NovAo) kann nicht durchgeführt werden, da die Wortfolge „zur inneren Revision und“ so im Gesetzestext des § 7 Abs. 4 nicht vorkommt.

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

1. In § 7 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 und 2“ der Ausdruck „sowie § 7a“ eingefügt; die Wortfolge „zur inneren Revision und“ entfällt.

 

(4) Die Abs. 1 und 2 stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.

 

(4) Die Abs. 1 und 2 sowie § 7a stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.

 

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Innere Revisionseinrichtung

Innere Revisionseinrichtung

 

§ 7a. (1) In jedem Bundesministerium ist eine innere Revisionseinrichtung als eigene Organisationseinheit einzurichten, die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung (Revision) zu erbringen hat.

§ 7a. (1) In jedem Bundesministerium ist eine innere Revisionseinrichtung als eigene Organisationseinheit einzurichten, die im Wirkungsbereich des Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung (Revision) zu erbringen hat.

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen können auch im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 5 Z 7 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2023, erbracht werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen können auch im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden juristischen Personen des öffentlichen Sektors im Sinne des § 5 Z 7 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2023, erbracht werden.

 

(3) Die innere Revisionseinrichtung untersteht fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister und berichtet direkt an diesen. In der Revisionsordnung gemäß Abs. 6 kann eine gleichzeitige Berichtspflicht an den Generalsekretär oder die zuständige Sektionsleitung vorgesehen werden. Die Vorgaben des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, bleiben unberührt.

(3) Die innere Revisionseinrichtung untersteht fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister und berichtet direkt an diesen. In der Revisionsordnung gemäß Abs. 6 kann eine gleichzeitige Berichtspflicht an den Generalsekretär oder die zuständige Sektionsleitung vorgesehen werden. Die Vorgaben des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, bleiben unberührt.

 

(4) Die Revision ist

(4) Die Revision ist

 

           1. auf Basis eines vom Bundesminister schriftlich genehmigten Jahresprüfplans oder

           1. auf Basis eines vom Bundesminister schriftlich genehmigten Jahresprüfplans oder

 

           2. aufgrund eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Bundesministers

           2. aufgrund eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Bundesministers

 

durchzuführen.

durchzuführen.

 

(5) Die von der Revision betroffenen Einrichtungen haben der inneren Revisionseinrichtung Zugang zu allen hiefür erforderlichen Informationen zu gewähren, wobei die gesetzlichen Vorschriften zu klassifizierten Informationen einzuhalten sowie die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren sind.

(5) Die von der Revision betroffenen Einrichtungen haben der inneren Revisionseinrichtung Zugang zu allen hiefür erforderlichen Informationen zu gewähren, wobei die gesetzlichen Vorschriften zu klassifizierten Informationen einzuhalten sowie die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren sind.

 

(6) Näheres zur Erbringung der in Abs. 1 genannten Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Revision, ist in einer vom jeweiligen Bundesminister zu erlassenden Revisionsordnung zu regeln.“

(6) Näheres zur Erbringung der in Abs. 1 genannten Leistungen, insbesondere zur Durchführung der Revision, ist in einer vom jeweiligen Bundesminister zu erlassenden Revisionsordnung zu regeln.

 

3. Dem § 17b wird folgender Abs. 33 angefügt:

 

 

„(33) § 7 Abs. 4 und § 7a samt Überschrift in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(33) § 7 Abs. 4 und § 7a samt Überschrift in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.