752/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 25.02.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Elisabeth Götze, Lukas Hammer, Freundinnen und Freunde

 

betreffend zügige Einziehung anstößiger Wunschkennzeichen insbesondere rechtsradikalen bis wiederbetätigenden Inhalts

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Wiederbetätigende und rechtsextreme sowie andere anstößige Codes auf Kfz-Kennzeichen sind verboten. Es ist unverständlich, dass derartige Kennzeichen trotzdem immer noch im Straßenverkehr zu sehen sind. Dies ist auch immer wieder Anlass für öffentliche und mediale Kritik. Deshalb besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Die Rechtslage wurde in den letzten Jahren bereits mehrfach weiterentwickelt mit dem Ziel, die Liste anstößiger, insbesondere rechtsextremer oder wiederbetätigender Zeichenkombinationen aktuell zu halten und die erneute oder erstmalige Vergabe derartiger Wunschkennzeichen wirksam auszuschließen. Zuletzt wurde das Kraftfahrgesetz (KFG) 2024 entsprechend weiterentwickelt und bei dieser Gelegenheit auch die erweiterte (aber weiterhin demonstrative, nicht abschließende/ taxative) Liste der „jedenfalls anstößigen“ Zeichenkombinationen in Verordnungsrang (KDV, § 26 Abs 8) gehoben. Die Beurteilung der Anstößigkeit obliegt weiterhin der zuständigen Kraftfahrbehörde. Derzeit können Wunschkennzeichen mit im Sinne dieses Rechtsrahmens offenkundig anstößigen, insbesondere rechtsextremen oder wiederbetätigenden Zeichenkombinationen bis zu ihrer „freiwilligen“ Zurücklegung, in der Regel jedoch bis zum Ablauf der 15-Jahres-Frist ihrer Zuweisung weiterhin in Umlauf bleiben. Dies stößt nachvollziehbarerweise auf Unverständnis in der Bevölkerung, siehe jüngst etwa die entsprechende Berichterstattung dazu in den „Salzburger Nachrichten“ vom 12.02.2026.

Ziel muss daher eine Lösung sein, die ein zeitnahes behördliches Einziehen von Wunschkennzeichen mit anstößigen Zeichenkombinationen, insbesondere rechtsextremen oder wiederbetätigenden Inhalts ermöglicht. Verfassungsrechtlich ist eine derartige Lösung – unter Berücksichtigung einer entsprechend bemessenen überschaubaren Vorlauffrist – möglich: Denn das öffentliche Regelungsbedürfnis ist offensichtlich, und zugleich ist der Eingriff ins Eigentum verhältnismäßig gering (und dieser könnte nötigenfalls mit aliquotem Rückersatz der von Halterin oder Halter des Wunschkennzeichens seinerzeit geleisteten Beitrags von 200 Euro plus Gebühren noch weiter minimiert bzw. eliminiert werden).

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, wird aufgefordert, dem Nationalrat ohne Aufschub eine Regierungs-vorlage zuzuleiten, mit der das Kraftfahrgesetz dahingehend ergänzt wird, dass das Einziehen von Wunschkennzeichen vor Ablauf der 15-Jahres-Frist dann ermöglicht wird, wenn es sich um Kennzeichen mit anstößigen Zeichenkombinationen insbesondere rechtsextremen oder wiederbetätigenden Inhalts handelt, deren Zuweisung nach inzwischen weiterentwickelter Rechtslage heute nicht mehr zulässig wäre.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Verkehr und Mobilität vorgeschlagen.