762/A XXVIII. GP

Eingebracht am 23.03.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

des Abgeordneten KO Herbert Kickl

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauch-steuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) und das Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022) geändert werden (Energiekosten Entlastungspaket - Halbierung der MÖSt und Abschaffung der CO2-Bepreisung)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) und das Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhaus-gasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022) geändert werden (Energiekosten Entlastungspaket - Halbierung der MÖSt und Abschaffung der CO2-Bepreisung)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022)

 

Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2024, wird wie folgt geändert:

 

Nach § 63 wird folgender § 64 samt Abschnittsüberschrift angefügt:

 

„15. Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen 2026

 

§ 64. Die Steuersätze für

a) Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a

b) Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a

werden von 1. April bis 31. Dezember 2026 halbiert.“

 

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022)

 

Das Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgas-emissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2024, wird wie folgt geändert:

 

Nach § 34 wird folgender § 35 samt Überschrift eingefügt:

 

„Außerkrafttreten

 

§ 35. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2026 außer Kraft."

 

 

Begründung

 

Allgemeiner Teil

 

Die bisherigen Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der Treibstoff-preise erweisen sich als unzureichend und ineffizient. Der Versuch, Preissteigerungen durch regulatorische Eingriffe in die Margengestaltung oder durch Beobachtungs-zeiträume zu dämpfen, wird in der Praxis keine spürbare Entlastung bringen. Im Gegenteil: Die Preise an den Zapfsäulen steigen weiter, während internationale Vergleichsmärkte wie Italien oder Spanien durch resolute steuerliche Eingriffe direkte Preissenkungen und eine effektive Entlastung ihrer Bürger sicherstellen. Das derzeitige Modell der Bundesregierung – eine Kombination aus geringfügigen Eingriffen und komplexen Bedingungen für eine eventuelle Preisreduktion – ignoriert die Realität der Märkte und gefährdet durch den Eingriff in die Wettbewerbsfähigkeit der OMV und der Tankstellenbetreiber im ländlichen Raum potenziell sogar die Versorgungssicherheit.

 

Ein wesentlicher Faktor für die hohen Treibstoffpreise ist der enorme Anteil staatlicher Abgaben. Über 50 Prozent des Preises an der Tankstelle resultieren aus der Mineralölsteuer, der CO2-Bepreisung und der darauf aufschlagenden Mehrwertsteuer. Der Staat profitiert somit von den steigenden Preisen, während die Bürger verarmen. Eine echte und spürbare Entlastung kann nur durch eine signifikante Senkung dieser Abgabenlast erfolgen.

 

Das freiheitliche Modell sieht daher vor, die Mineralölsteuer zu halbieren und die CO2-Abgabe ersatzlos zu streichen. Dies würde zu einer sofortigen Reduktion des Benzinpreises um ca. 44 Cent und des Dieselpreises um ca. 40 Cent pro Liter führen. Für eine durchschnittliche Tankfüllung bedeutet dies eine Ersparnis von rund 20 Euro. Im Gegensatz zu den komplizierten Mechanismen der Bundesregierung wäre diese Maßnahme, transparent, sofort wirksam und käme direkt bei den Autofahrern und Pendlern an.

 

Hinsichtlich der Finanzierbarkeit dieser Maßnahmen ist eine Neuausrichtung der budgetären Prioritäten unumgänglich. Anstatt weitere Haftungen und finanzielle Mittel in Milliardenhöhe für die Ukraine bereitzustellen oder ineffiziente Förderungen im Bereich der Klimatransformation auszuschütten, müssen diese Gelder zum Schutz der eigenen Bevölkerung und zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes eingesetzt werden. Eine Ablehnung der Übernahme neuer EU-Haftungen für die Ukraine würde, dem Beispiel anderer EU-Staaten folgend, den notwendigen finanziellen Spielraum für nationale Entlastungsmaßnahmen schaffen.

 

Darüber hinaus bedarf es einer Rückkehr zu einer interessensgeleiteten Energiepolitik. Die einseitige Abhängigkeit von teurem LNG-Gas, dessen Preisbildung durch globale Krisenherde extrem volatil ist, stellt ein Risiko für die Industrie und die Lebensmittel-produktion (Stichwort Düngemittel) dar. Eine pragmatische Energiepolitik muss im Sinne der Neutralität und Versorgungssicherheit alle verfügbaren Ressourcen nutzen. Dazu gehört neben der Förderung heimischer Erdgasvorkommen auch die Nutzung vorhandener Pipeline-Infrastrukturen für den Import von günstigerem leitungs-gebundenen Erdgas, um die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft nicht weiter durch ideologisch motivierte Sanktionspolitik zu gefährden.

 

Es bedarf einer sofortigen steuerlichen Entlastung an den Tankstellen sowie einer strategischen Neuausrichtung der Energie- und Außenpolitik, die die Interessen der österreichischen Steuerzahler und die Versorgungssicherheit in den Mittelpunkt stellt, anstatt internationalen Vorgaben zu folgen, die zum Nachteil der heimischen Bevölkerung gereichen.

 

Besonderer Teil

 

Zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen 2026 werden die Steuersätze für Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a von 1. April bis 31. Dezember 2026 gemäß dem neuen § 64 Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) halbiert.

 

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) wird mit 1. April 2026 außer Kraft gesetzt.

 

Bedeckungsvorschlag

 

1. Ukrainekredit

 

Am 18. Dezember 2025 hat der EU-Gipfel ein 90-Milliarden-Euro-Darlehen an die Ukraine beschlossen – 60 Mrd. für Waffen, 30 Mrd. für den Haushalt Kiews.[1] Österreich haftet über den EU-Beitragsschlüssel (2,65%) mit rund 2,4 Milliarden Euro. Die EU nimmt das Geld an den Kapitalmärkten auf. Österreich muss diesen Milliardenbetrag nicht sofort überweisen, bürgt aber dafür und muss Rücklagen bilden, da eine Rückzahlung der Kreditsumme durch die Ukraine erst erfolgt, wenn Russland in Folge eines Friedensschlusses mit der Ukraine Reparationszahlungen leistet.[2] Bis es so weit ist, wird der Belastungsanteil Österreichs weiter steigen, zumal von einer laufenden jährlichen Belastung in Millionenhöhe als Anteil an den Zinszahlungen zu rechnen ist.

 

Während Familien, Arbeiter und Pensionisten sparen müssen, plädierte Bundes-kanzler Stocker auch noch am 19. März 2026 für den Ukrainekredit und betonte, „dass man […] nicht aus innenpolitischen Überlegungen blockieren sollte“.[3] Eine solche Blockade zur Wahrung der vitalen Interessen Österreichs wäre jedoch das Gebot der Stunde, nicht zuletzt, da EU-Kommission und der EU-Ratsvorsitzende Antonio Costa bereits angekündigt haben den Kredit – ungeachtet des Einstimmigkeitsprinzips – „auf die eine oder andere Weise“ auszuzahlen.[4]

 

2. NGO-Finanzierung

 

Unbeeindruckt von der Preisentwicklung in Österreich, wird immer noch ein riesiger Sumpf aus Vereinen und Organisationen mit Hunderten Millionen Euro Steuergeld gefüttert. Der „kleine Untersuchungsausschuss“[5] zur NGO-Kontrolle prüft sämtliche Zahlungen an Vereine, gemeinnützige GmbHs, Stiftungen oder vergleichbare Gesellschaftsformen als Subventionen oder aufgrund von Leistungsvereinbarungen durch die Bundesministerien sowie die Unternehmen und Einrichtungen des Bundes. Schon der bisherige Prüfungsstand im noch laufenden Ausschuss zeigt, dass im Prüfzeitraum (23.10.2019 bis 23.09.2025) Zahlungen von zumindest 8 Milliarden Euro geleistet wurden.

 

Klar ist: Hier geht es nicht um die tausenden Freiwilligen bei Feuerwehr, Rettung, Sport- und Brauchtumsvereinen. Diese Ehrenamtlichen sind das Herz unserer Gesellschaft und verdienen Respekt und Unterstützung. Gespart werden muss bei jenen Organisationen, die sich als „unabhängige Zivilgesellschaft“ tarnen, in Wahrheit aber mit dem Geld der Steuerzahler ihre eigene ideologische Agenda betreiben und die öffentliche Meinung beeinfluss wollen – ohne echte Kontrolle und Transparenz.

 

3. Asylmigration

 

Die massenhafte Asylzuwanderung seit 2015 hat nicht nur tiefgreifende gesellschafts-politische Auswirkungen, sondern führt auch zu erheblichen finanziellen Belastungen für die Republik Österreich, die Länder, Gemeinden und die Sozialversicherungs-träger. Die Studie „Ökonomische und fiskalische Effekte der Asyl- und Vertriebenen-migration“[6] von EcoAustria im Auftrag des Österreichischen Integrations-fonds belegt, dass die fiskalischen Auswirkungen der Asylmigration im Betrachtungszeitraum insgesamt deutlich negativ sind und es hier durch einen rigorosen Asylkurs ein enormes Sparpotential gibt.

 

Die Studie weist für die Asylmigration allein im Zeitraum 2015 bis 2025 gesamte öffentliche Mehraufwendungen von 21,637 Milliarden Euro aus. Dem stehen lediglich 12,847 Milliarden Euro an zusätzlichen öffentlichen Einnahmen gegenüber. Daraus ergibt sich ein negativer fiskalischer Saldo von 8,789 Milliarden Euro. Im Durchschnitt entspricht das einem negativen Nettobeitrag von rund 800 Millionen Euro pro Jahr. Besonders aufschlussreich ist die Aufschlüsselung der öffentlichen Aufwendungen nach Ausgabenbereichen:

 

·         Gesundheit..................................................... 3,485 Mrd. Euro

·         Bildung............................................................. 4,417 Mrd. Euro

·         Kinderbetreuung................................................ 898 Mio. Euro

·         Familienleistungen........................................ 1,492 Mrd. Euro

·         Aktive und passive Arbeitsmarktpolitik....... 2,538 Mrd. Euro

·         Bedarfsorientierte Mindestsicherung
bzw. Sozialhilfe.............................................. 3,015 Mrd. Euro

·         Grundversorgung
und sonstige Aufwendungen....................... 5,792 Mrd. Euro

 

Gerade der Bereich Grundversorgung und sonstige Aufwendungen stellt mit fast 5,8 Milliarden Euro den größten Kostenblock dar. Darin enthalten sind insbesondere Ausgaben für Unterbringung, Versorgung, Kinder- und Jugendhilfe, Verfahrenskosten, Transportkosten, Grenzmanagement sowie weitere asylbedingte staatliche Leistungen. Auch die Bildungsausgaben schlagen mit 4,417 Milliarden Euro massiv zu Buche. Dies ist laut Studie eine unmittelbare Folge der besonders jungen Altersstruktur der Asylmigration. Hinzu kommen 3,485 Milliarden Euro im Gesundheitsbereich, 3,015 Milliarden Euro für Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe sowie 2,538 Milliarden Euro für aktive und passive Arbeitsmarktpolitik.

 

Diese Zahlen zeigen, dass die Asylmigration den Sozialstaat in nahezu allen Ausgabenbereichen erheblich belastet. Angesichts steigender Spritpreise als Vorboten einer steigenden Inflation gilt es nunmehr diejenigen zu entlasten, die dieses System finanzieren müssen.

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgaben für Vertriebene aus der Ukraine hier gar nicht inkludiert sind. Diese sind noch einmal zusätzlich anzuführen und belaufen sich für den Zeitraum von 2022 bis 2025 auf unfassbare 4,846 Milliarden Euro (Gesundheit: 1.295 Millionen Euro; Bildung: 1.351 Millionen Euro; Kinder-betreuung: 229 Millionen Euro; Familienleistungen: 382 Millionen Euro; Arbeitsmarkt-politik 197 Millionen Euro; Grundversorgung und Sonstiges: 1.390 Millionen Euro).

 

4. Zahlungen ans Ausland und internationale Organisationen

 

Die Republik Österreich hält mit Stand 31. Dezember 2024 erhebliche offene Forderungen gegenüber mehreren Staaten. Laut Antwort des Bundesministers für Finanzen auf die parlamentarische Anfrage 2409/J[7] betrugen diese Forderungen (Saldo per 31.12.2024) wie folgt:

 

·         Sudan.................................................................. 4.463,2 Mio. €

(davon allein 4.212,5 Mio. € Verzugszinsen)

·         Kuba........................................................................ 481,7 Mio. €

(hiervon 389,6 Mio. € Verzugszinsen)

·         Korea DVR (Nordkorea):..................................... 172,7 Mio. €

·         Irak............................................................................ 78,1 Mio. €

·         Myanmar.................................................................. 59,0 Mio. €

·         Bosnien-Herzegowina:........................................... 49,8 Mio. €

·         Argentinien................................................................. 7,9 Mio. €

·         Pakistan...................................................................... 2,0 Mio. €

 

In Summe belaufen sich die ausgewiesenen Forderungen auf über 5,3 Milliarden Euro. Eine realistische Einbringlichkeit dieser Beträge ist bei den meisten der genannten Länder stark zu bezweifeln. Ebenso ist der Forderungsstand gegenüber Griechenland in Höhe von 931 Mio. Euro hervorzuheben, der aus dem ersten Finanzhilfeprogramm resultiert, welches durch gebündelte bilaterale Darlehen finanziert wurde.

 

Gleichfalls Möglichkeiten für Einsparungen bieten Zahlungen an internationale Organisationen. Allein für das Jahr 2026 betragen diese insgesamt rd. 722,3 Mio. €.[8]

 

5. Entideologisierung und Konjunktureffekte

 

Eine weitere Milliarde Euro soll durch das Streichen ideologischer Klima- und Trans-formationsförderungen sowie durch Tanktourismus und Konjunktureffekte realisiert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zuzuweisen.



[1]    https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/12/19/european-council-18-december-2025-ukraine/ (aufgerufen am 23.03.2026)

[2]    Vgl. Art. 20 Abs. 2 lit b iVm j

https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2026-0035_DE.html (aufgerufen am 23.03.2026)

https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2026/0008(COD) (aufgerufen am 23.03.2026)

[3]    https://orf.at/stories/3424303/ https://www.parlament.gv.at/ausschuss/XXVIII/SA-RH/1/00934

[4]    https://www.krone.at/4083060,

[5]    https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/URH2/1/imfname_1712041.pdf

https://www.parlament.gv.at/ausschuss/XXVIII/SA-RH/1/00934 (aufgerufen am 23.03.2026)

[6]    https://ecoaustria.ac.at/wp-content/uploads/2024/01/FB_EcoAustria_2023-09-13.pdf (aufgerufen am 23.03.2026)

[7]    https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/AB/1955/imfname_1702711.pdf (aufgerufen am 23.03.2026)

[8]    https://service.bmf.gv.at/Budget/Budgets/2025_2026/beilagen/
Beitraege_internationale_Organisationen_2025_2026.pdf
(aufgerufen am 23.03.2026)