763/A XXVIII. GP
Eingebracht am 23.03.2026
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Antrag
der Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen,
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022
Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 63 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 64 samt Abschnittsüberschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026, tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht. Die Steuersätze gemäß § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 finden auf Mineralöl Anwendung, für das die Steuerschuld während des Zeitraums entsteht, zu dem eine gemäß § X Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, erlassene Verordnung der Bundesregierung (§ 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026) Anwendung findet.“
2. Nach § 63 wird folgender § 64 samt Abschnittsüberschrift angefügt:
„15. Temporärer Mechanismus
zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen
bei Treibstoffen
§ 64. (1) Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § X Preisgesetz 1992 für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für
a) Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit.a
b) Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a
für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Abs. 2) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.
(2) Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden und sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.“
Begründung
Zu Z 1 und 2 (§ 63 Abs. 11 und § 64):
Die weltpolitische Situation führte zu einem rasanten Anstieg der Ölpreise und in der Folge zu massiven Preissteigerungen von Treibstoffen. Damit gehen auch – soweit die Tankkundinnen und -kunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – Mehreinnahmen im Bereich der Umsatzsteuer einher.
Mit Beschluss 45/9 vom 18. März 2026 nahm die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket an, mit dem sichergestellt werden soll, dass weder der Staat von außerordentlichen Einnahmen noch die Energie-unternehmen von außerordentlichen Gewinnen in dieser Krisensituation profitieren. Zudem leistet die Bundesregierung damit einen weiteren Beitrag zur Verhinderung einer höheren Inflation. Die darin vorge-sehenen Instrumente sollen zum Einsatz kommen, wenn die volkswirtschaftliche Stabilität unter anderem durch den starken Preisanstieg gefährdet ist. Durch Verordnungsermächtigungen im Preisgesetz 1992 und Mineralölsteuergesetz 2022 sollen der Bundesregierung bzw. dem Bundesminister für Finanzen vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt werden, bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw. dem Vorliegen einer Krise Betriebsmargen entlang der Wertschöpfungskette zu begrenzen bzw. die Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer durch preisdämpfende Steuersenkungen auszugleichen. Ziel der Bundesregierung ist es, dass die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für beide Mechanismen bis spätestens 1. April 2026 in Kraft treten sollen und automatisch nach dem 31.12.2026 außer Kraft treten.
Umgesetzt werden sollen die preisdämpfenden Steuersenkungen im Wege einer Absenkung der Mineralöl-steuersätze. Die Entlastung soll dabei direkt proportional erfolgen und budgetneutral sein. Auf Basis einer Verordnungsermächtigung im neu aufgenommenen § 64 soll der Bundesminister für Finanzen die Mehreinnahmen an Umsatzsteuer ermitteln und im Verordnungsweg jeweils für ein Kalendermonat die ermäßigten Steuersätze für die gängigsten Treibstoffe (Benzin und Dieselöl) veröffentlichen.
Als Stichtag (Referenzzeitpunkt) für die Preisvergleiche soll der Bundesminister für Finanzen auf den 27. Februar 2026 (Beginn des Irankrieges) abstellen und sich auf Werte stützen, die im Weekly Oil Bulletin (https://energy.ec.europa.eu/data-and-analysis/weekly-oil-bulletin_en) von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlicht werden. Da für den Referenzzeitpunkt kein eigener Wert veröffentlich wurde, ist auf die Werte des letzten davorliegenden Veröffentlichungszeitpunktes (23. Februar 2026) Bezug zu nehmen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.