Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022
Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 63 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 64 samt Abschnittsüberschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026, tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht. Die Steuersätze gemäß § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 finden auf Mineralöl Anwendung, für das die Steuerschuld während des Zeitraums entsteht, zu dem eine gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, erlassene Verordnung der Bundesregierung (§ 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026) Anwendung findet.“
2. Nach § 63 wird folgender § 64 samt Abschnittsüberschrift angefügt:
„15. Temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen
§ 64. (1) Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992 für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für
a) Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit.a
b) Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a
für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Abs. 2) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.
(2) Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden und sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.“