763/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin
Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 23.03.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden. Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 2022 geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, …: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2024, wird wie folgt geändert: |
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1. § 63 wird folgender Abs. 11 angefügt: |
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„(11) § 64 samt Abschnittsüberschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026, tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht. Die Steuersätze gemäß § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 finden auf Mineralöl Anwendung, für das die Steuerschuld während des Zeitraums entsteht, zu dem eine gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, erlassene Verordnung der Bundesregierung (§ 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026) Anwendung findet.“ |
(11) § 64 samt Abschnittsüberschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026, tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht. Die Steuersätze gemäß § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 finden auf Mineralöl Anwendung, für das die Steuerschuld während des Zeitraums entsteht, zu dem eine gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, erlassene Verordnung der Bundesregierung (§ 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026) Anwendung findet. |
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2. Nach § 63 wird folgender § 64 samt Abschnittsüberschrift angefügt: |
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„15. Temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen |
15. Temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen |
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§ 64. (1) Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992 für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für |
§ 64. (1) Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992 für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für |
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Hinweis der ParlDion: Richtig sollte es wohl heißen: a) …Z 1 lit. a Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
a) Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit.a |
a) Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit.a |
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b) Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a |
b) Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a |
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für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Abs. 2) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen. |
für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Abs. 2) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen. |
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(2) Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen. |
(2) Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen. |
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(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden und sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.“ |
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden und sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen. |