764/A XXVIII. GP
Eingebracht am 23.03.2026
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992) und das Energie-Control-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992) und das Energie-Control-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Preisgesetzes 1992
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992), BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2025, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I lautet:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. xxx/2026, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. Nach § 5a wird folgender § 5aa eingefügt:
„§ 5aa. (1) Sind die Preise bei Diesel und/oder Euro-Super in einem ungewöhnlichen Ausmaß angestiegen und hat dies zu volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw. einer Krise geführt, so kann die Bundesregierung , soweit der festgestellte Missstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften und nach Anhörung der Unternehmen der Treibstoffbranche volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margen bestimmen, die die Versorgungssicherheit nicht gefährden dürfen. Von einer volkswirtschaftlichen Verwerfung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die im Oil Bulletin der Europäischen Kommission jeweilig eingemeldeten Netto-Preise im Vergleich zu den Preisen zwei Monate vorher um mehr als 30 Prozent gestiegen sind.
(2) Eine volkswirtschaftlich gerechtfertigte Marge nach Abs. 1 hat sich an den Vorgaben des § 6 Abs. 1 zu orientieren. Die Begrenzung der Margen darf die Versorgungssicherheit und den Wirtschaftsstandort nicht gefährden. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Margenbegrenzung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Der jeweilig maximale Zeitraum für eine Margenbegrenzung ist ein Monat. Eine Evaluierung über die Auswirkungen ist laufend durchzuführen.
(4) Die Kontrolle der Margen erfolgt durch die E-Control. Sie kann entsprechende Auskünfte bei den betroffenen Unternehmen verlangen. § 16 gilt sinngemäß.
3. Im ersten Satz des § 8 Abs. 1 entfällt das Wort „ist“ und wird nach dem Wort „Gas“ die Wortfolge „sowie für Maßnahmen bei Diesel und Euro-Super ist jeweils“ eingefügt.
4. In § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt am der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Dezember 2026 außer Kraft.“
Artikel II
Änderung des Energie-Control-Gesetzes
Das Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2025, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
2. § 5 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992,“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.
Begründung
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Im Zuge des Ausbruchs des Krieges im Iran und damit der volatilen Lage auf den Rohöl- und Treibstoffmärkten steigen die Ölpreise und somit auch die Preise für Benzin und Diesel an den Tankstellen seit 27. Februar 2026 regelmäßig an. Im Vortrag an den Ministerrat „Stabilisierung der heimischen Energie- und Treibstoffpreise“ vom 11. März 2026 ist unter anderem vorgesehen, dass die Bundesregierung eine gesetzliche Grundlage erarbeitet, um auf aktuelle und zukünftige Krisensituationen und Treibstoffpreisentwicklungen noch entschlossener und flexibler reagieren zu können mit dem Ziel, die Spritpreise zu stabilisieren. Schließlich sieht die Bundesregierung in ihren Vortrag an den Ministerrat „Maßnahmen der Regierung auf Grund der aktuellen geopolitischen Krisen: Inflationsschock verhindern, Treibstoffpreissteigerungen dämpfen und außerordentlichen Einnahmen verhindern“ vom 18. März 2026 Änderungen des Preisgesetzes vor. Dieser Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Preisgesetzes 1992 dient dieser Zielerreichung.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Artikel I Preisgesetz 1992, BGBl. Nr.145/1992.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Gemäß Artikel I Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Art. I):
Die in Artikel I Preisgesetz 1992 enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet die Grundlage für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des Preisgesetzes 1992. Da Änderungen dieses Bundesgesetzes jedoch nicht gedeckt sind, ist eine Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich.
Zu Z 2 (§ 5aa):
Mit dieser Regelung soll wie im Vortrag an den Ministerrat „Stabilisierung der heimischen Energie- und Treibstoffpreise“ vom 11. März 2026 und im Vortrag an den Ministerrat „Maßnahmen der Regierung auf Grund der aktuellen geopolitischen Krisen: Inflationsschock verhindern, Treibstoffpreissteigerungen dämpfen und außerordentlichen Einnahmen verhindern“ vom 18. März 2026 vorgesehen, sichergestellt werden, dass weder der Staat von außerordentlichen Einnahmen noch die Energieunternehmen von außerordentlichen Gewinnen in dieser Krisensituation profitieren. Gleichzeitig soll diese Regelung der Versorgungssicherheit sowohl im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Treibstoffen als auch im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit einem Tankstellennetz dienen. Die Verordnungsermächtigung soll weiters gewährleisten, dass die Bundesregierung in Krisensituationen gezielte konkrete Schritte setzen kann.
Zu Abs. 1:
Abs. 1 sieht eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung vor, wenn Nettopreise bei Diesel und/oder Euro-Super in einem ungewöhnlichen Ausmaß angestiegen sind, und dies zu volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw. einer Krise geführt hat. Von einer Krise kann nicht ausgegangen werden, wenn die Preissteigerungen nur von vorübergehender Dauer sind. Von einer volkswirtschaftlichen Verwerfung ist jedenfalls auszugehen, wenn die im Oil Bulletin der Europäischen Kommission eingemeldeten Preise im Vergleich zu den Preisen zwei Monate vorher um mehr als 30 Prozent steigen. Mit Datum des Inkrafttretens wäre der Vergleichswert die Einmeldung zum Oil Bulletin vom 9. Februar.2026 Bei noch geltender Verordnungsermächtigung, gilt der Vergleichswert solange bis die volkswirtschaftliche Verwerfung, die der Auslöser der Verordnungsermächtigung war. Soweit der festgestellte Missstand nicht, nicht rechtzeitig oder nur durch unverhältnismäßigen Aufwand durch marktkonforme Maßnahmen abgewendet oder behoben werden kann, können durch die Bundesregierung mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften und nach Anhörung der Unternehmen der Treibstoffbranche volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margen bestimmt werden. Dabei sind internationale und wettbewerbspolitische Faktoren zu berücksichtigen, um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden.
Ein derartiger Markteingriff wie eine Margenbegrenzung verlangt einen qualifizierten Tatbestand, der nur in Ausnahmefällen greifen darf.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben der Europäischen Kommission nach der Entscheidung des Rates 1999/280/EG vom 22. April 1999 (ABl. Nr. L 110 vom 28. April 1999, S 8) und der Entscheidung der Kommission 1999/566/EG vom 26. Juli 1999 (ABl. Nr. L 216 vom 14. August 1999, S 8) wöchentlich über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse einzumelden. Diese Verpflichtung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist in Artikel II § 1 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz), BGBl. Nr. 761/1992, geregelt. Die Preise für die Fertigprodukte werden auf der Webseite der Europäischen Kommission jeweils am Donnerstag unter Weekly Oil Bulletin (https://energy.ec.europa.eu/data-and-analysis/weekly-oil-bulletin_en) publiziert.
Zu Abs. 2:
Die Festlegung der Marge erfolgt grundsätzlich in unternehmerischer Freiheit und unterliegt nur kartellrechtlichen Beschränkungen. Daher handelt es sich bei einer Margenbegrenzung um einen schwerwiegenden Eingriff in die Erwerbsfreiheit, der auch auf den Wettbewerb einen negativen Einfluss hat. Der Begriff Marge wird dabei nicht näher definiert. Im Fall der Bruttomarge ist auch zu berücksichtigen, dass Unternehmer unterschiedliche Kostenstrukturen haben können und daher eine Vereinheitlichung uU schwierig sein kann. Die Preissteigerungen können auch zu höheren Kosten, wie zB Produktionskosten, Transportkosten, Versicherungskosten, Zinsen oder höheren Kosten von anderen Inputfaktoren führen, die ebenso bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Im Sinne der Versorgungssicherheit sind ebenso wettbewerbspolitische Faktoren zu berücksichtigen, da durch eine zu geringe Margenfestsetzung eine Belieferung von Österreich, welches bei Treibstoffen importabhängig ist, gefährdet wird. Bei der Festlegung der Marge sind jene Varianten zu präferieren, die das gelindeste Mittel sind und die Versorgungssicherheit, sowie den Wirtschaftsstandort am wenigsten gefährden.
Eine volkswirtschaftlich gerechtfertigte Marge nach Abs. 2 hat sich an, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Voraussetzungen als auch technischer Verhältnisse zu orientieren und sämtliche Kosten die mit der Produktion, Beschaffung, Weiterverarbeitung und dem Verkauf der jeweiligen Wertschöpfungsstufe inklusive eines angemessenen Gewinns verbunden sind, abzudecken. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Margenbegrenzung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Der maximale Zeitraum für eine Margenbegrenzung ist maximal jeweils ein Monat. Begleitend ist eine Evaluierung über die Auswirkungen durchzuführen. Verlängerungen sind möglich. Im Sinne der Hintanhaltung von mittel- und langfristigen Schäden für den Wettbewerb ist insbesondere auf die Bedürfnisse von KMU und die Versorgung auch im ländlichen Raum zu achten. Eine Ausdünnung des Tankstellennetzes soll nicht erfolgen. Der jeweilige maximale Zeitraum für eine Margenbegrenzung darf daher aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Marktwirtschaft und in die Erwerbsfreiheit maximal ein Monat betragen. Es ist eine laufende Evaluierung über die Auswirkungen durchzuführen. Fallen die Voraussetzungen für solche Maßnahmen weg, ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sind dabei sämtliche Kosten abzudecken als auch ein angemessener Gewinn abzubilden, welcher auch Anreize in künftige Investitionen nicht schmälert. Dabei sind die Faktoren des § 6 Abs. 1 Preisgesetz 1992 maßgeblich. Dabei ist auch darauf zu achten, dass dabei negative Nebenwirkungen hintangehalten werden, wie zB. eine Gefährdung der Versorgungssicherheit oder eine Einschränkung der Verfügbarkeit von Tankstellen.
Zu Z 3 (§ 8):
Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit.
Zu Z 4 (§ 20):
Diese Bestimmung regelt die Befristung.
Zu Art. II:
Mit der Novellierung des Energie-Control-Gesetzes wird festgelegt, dass die Regulierungsbehörde E-Control die ihr nach dem Preisgesetz 1992 zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der nicht-regulatorischen Tätigkeiten zu erbringen hat, die gemäß § 32 Abs. 6 Energie-Control-Gesetz vom Bund abzugelten sind.