Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992) und das Energie-Control-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Preisgesetzes 1992
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992), BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2025, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I lautet:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. xxx/2026, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. Nach § 5a wird folgender § 5aa eingefügt:
„§ 5aa. (1) Sind die Preise bei Diesel und/oder Euro-Super in einem ungewöhnlichen Ausmaß angestiegen und hat dies zu volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw. einer Krise geführt, so kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften und nach Anhörung der Unternehmen der Treibstoffbranche volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margen bestimmen, die die Versorgungssicherheit nicht gefährden dürfen. Von einer volkswirtschaftlichen Verwerfung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die im Oil Bulletin der Europäischen Kommission jeweilig eingemeldeten Netto-Preise im Vergleich zu den Preisen zwei Monate vorher um mehr als 30 Prozent gestiegen sind.
(2) Eine volkswirtschaftlich gerechtfertigte Marge nach Abs. 1 hat sich an den Vorgaben des § 6 Abs. 1 zu orientieren. Die Begrenzung der Margen darf die Versorgungssicherheit und den Wirtschaftsstandort nicht gefährden. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Margenbegrenzung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Der jeweilig maximale Zeitraum für eine Margenbegrenzung ist ein Monat. Eine Evaluierung über die Auswirkungen ist laufend durchzuführen.
(4) Die Kontrolle der Margen erfolgt durch die E‑Control. Sie kann entsprechende Auskünfte bei den betroffenen Unternehmen verlangen. § 16 gilt sinngemäß.“
3. Im ersten Satz des § 8 Abs. 1 entfällt das Wort „ist“ und wird nach dem Wort „Gas“ die Wortfolge „sowie für Maßnahmen bei Diesel und Euro-Super ist jeweils“ eingefügt.
4. In § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt am der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Dezember 2026 außer Kraft.“
Artikel II
Änderung des Energie-Control-Gesetzes
Das Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2025, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
2. § 5 Abs. 4 Z 3 lautet:
„3. das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992,“