765/A XXVIII. GP

Eingebracht am 25.03.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Wolfgang Gerstl, Muna Duzdar, Sophie Marie Wotschke

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 und das Heimopferrentengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundes[verfassungs]gesetz BGBl. I Nr. xxx/202x, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 15 wird vor dem Text des durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024 eingefügten Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(5)“ eingefügt.

2. In Art. 148a Abs. 3 wird in der Z 2 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Z 3 der Ausdruck „besuchen.“ durch die Wortfolge „besuchen sowie“ ersetzt und nach der Z 3 folgende Z 4 eingefügt:

         „4. weitere bundesgesetzlich vorgesehene Zuständigkeiten auszuüben.“

3. In Art. 148a erhält der bisherige Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Der Volksanwaltschaft und der von ihr eingerichteten Rentenkommission (Art. 148h Abs. 4) obliegt die Mitwirkung an der Erledigung von Anträgen auf Heimopferrentenleistungen oder auf Feststellung des Vorliegens von Voraussetzungen dafür.“

4. In Art. 148b Abs. 3 wird nach dem Wort „Kommissionen“ der Klammerausdruck „(Art. 148h Abs. 3 und 4)“ eingefügt.

5. In Art. 148c wird die Wortfolge „Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen“ durch die Wortfolge „jährlich, in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles Empfehlungen für die zu treffenden Maßnahmen“ ersetzt.

6. In Art. 148h erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Zur Besorgung der Aufgabe nach Art. 148a Abs. 6 hat die Volksanwaltschaft eine weisungsfreie Rentenkommission einzurichten. Dieser haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören.“

7. In Art. 148i Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Art. 148a Abs. 3“ durch den Ausdruck „Art. 148a Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.

8. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) Für das Inkrafttreten der durch Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x geänderten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Die Absatzbezeichnung des Art. 15 Abs. 5 tritt mit 19. Juli 2024 in Kraft.

           2. Art. 148a Abs. 3, 6 und 7, Art. 148b Abs. 3, Art. 148c, Art. 148h Abs. 4 und 5 und Art. 148i Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

Das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VAG, BGBl. Nr. 433/1982, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Art. 148h Abs. 4“ durch den Ausdruck „Art. 148h Abs. 5“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„In der Geschäftsordnung oder in der Geschäftsverteilung kann vorgesehen werden, dass die Beschlüsse in bestimmten der kollegialen Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten der Einstimmigkeit bedürfen oder dass bestimmte Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.“

3. In § 5 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 7“ ersetzt.

4. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Volksanwaltschaft obliegt es, die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus im Sinne

           1. des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024, und

           2. des Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024,

wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort (Abs. 3) sowie zufälligen und unangekündigten Kontrollen wahrzunehmen.“

5. In § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „den Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

6. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die genannten Befugnisse kommen der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen auch im Rahmen ihrer Aufgaben als unabhängiger Überwachungsmechanismus (Abs. 1a) zu, wobei sie sich sinngemäß auf alle Orte beziehen, an denen die Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder das Asylverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 stattfindet.“

7. § 11 Abs. 5 und 6 wird durch folgende Abs. 5 bis 7 ersetzt:

„(5) Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt,

           1. in die den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (Pflegedokumentation, Krankengeschichte, Befunde und sonstige relevante Aufzeichnungen über den Betroffenen) des Trägers der Anstalt, die ein Ort gemäß Abs. 1 Z 1 ist,

           2. in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß § 7 Abs. 2 des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, BGBl. I Nr. 11/2004,

           3. in die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter des Patienten gemäß den §§ 33 f des Unterbringungsgesetzes – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, und

           4. in die die vorläufige Gesundheitskontrolle und die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 betreffenden Unterlagen

Einsicht zu nehmen und von diesen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen oder die Übermittlung dieser Unterlagen zu verlangen. Bewohnervertreter und Patientenanwälte haben der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen die für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(6) Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt, zu Dokumentationszwecken ihre Aktivitäten an jedem Ort und zu jeder Zeit in jeder technisch möglichen Form aufzuzeichnen. Dabei sind Privatsphäre, Sicherheit und Schutz der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.

(7) Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen haben

           1. den Personenbezug der von ihnen verarbeiteten Daten, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, und

           2. gemäß Abs. 6 angefertigte Aufzeichnungen

ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten oder Aufzeichnungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte nicht mehr benötigt werden, zu löschen.“

8. In § 14 wird nach dem Ausdruck „§ 11 Abs. 1“ der Ausdruck „und 1a“ eingefügt.

9. In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Orte einer Freiheitsentziehung“ die Wortfolge und Orte im Sinne des § 11 Abs. 3 zweiter Satz eingefügt.

10. In § 20 wird nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „ , soweit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht anderes bestimmen,“ eingefügt.

11. Dem § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für das Inkrafttreten der durch Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 1 Abs. 2 zweiter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

           2. § 1 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 8, § 11 Abs. 1a, 2, 3 und 5 bis 7, § 14, § 17 Abs. 2 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“

Artikel 3

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 entfällt jeweils der Klammerausdruck (Verfassungsbestimmung).

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) (Verfassungsbestimmung) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024 (in der Folge: Screening-VO), sieht vor, dass Drittstaatsangehörige, die im Zusammenhang mit dem unbefugten Überschreiten von Außengrenzen aufgegriffen werden, nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden oder an einer Grenzübergangsstelle einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, einer Überprüfung (Screening) unterzogen werden, um ihre ordnungsgemäße Identifizierung zu erleichtern und ihre effiziente Verweisung an die geeigneten Verfahren (etwa das Asylverfahren an der Grenze) zu ermöglichen. Diese Überprüfung hat grundsätzlich an den Außengrenzen innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach dem Aufgriff des Drittstaatsangehörigen stattzufinden (in Österreich also vorrangig an Flughäfen). Sollte die Überprüfung noch nicht erfolgt sein (insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat), muss dies innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgriff im Inland nachgeholt werden. Die Überprüfung umfasst eine vorläufige Gesundheitskontrolle einschließlich einer vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität (Art. 12 Screening-VO), die Identifizierung oder Verifizierung der Identität einschließlich der Erfassung der biometrischen Daten (Art. 14 und 16 Screening-VO), eine Sicherheitskontrolle (Art. 15 und 16 Screening-VO), das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars (Art. 17 Screening-VO) und die Verweisung an das geeignete Verfahren bzw. an die zuständigen Behörden (Art. 18 Screening-VO).

Neben Untersuchungspflichten und Verfahrensgarantien bei mutmaßlichen Grundrechtsverstößen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Screening-VO) werden die Mitgliedstaaten durch Art. 10 Abs. 2 Screening-VO dazu verpflichtet, einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vorzusehen (vgl. auch Art. 1 Screening-VO). Dieser umfasst alle Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Screening-VO und hat die Wahrung des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 303 vom 14.12.2007, S. 1, und des Völkerrechts „einschließlich der entsprechenden Bestimmungen über die Inhaftnahme im nationalen Recht“ zu überwachen. Ferner obliegt dem unabhängigen Überwachungsmechanismus die Sicherstellung einer wirksamen und unverzüglichen Untersuchung mutmaßlicher Grundrechtsverstöße.

Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 (in der Folge: Verfahrens-VO), sieht im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 Verfahrens-VO) ebenfalls einen Überwachungsmechanismus für die Einhaltung der Grundrechte vor. Dieser Überwachungsmechanismus hat den Kriterien des Art. 10 Screening-VO zu entsprechen.

Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen sind von den Mitgliedstaaten bis zum 12. Juni 2026 zu erlassen (Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs der Screening-VO gemäß deren Art. 25 und der Verfahrens-VO gemäß deren Art. 79).

Freiheitsentziehungen, soweit sie im Grenzrückführungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 vom 22.05.2024 (in der Folge: Grenzrückführungs-VO), vorkommen können, sowie Zurückweisungen im Rahmen der Grenzrückführungs-VO fallen als Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bereits nach geltender Rechtslage (gemäß Art 148a Abs. 3 Z 1 und 2 B‑VG bzw. § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 VAG) in die Überprüfungskompetenz der Volksanwaltschaft und der von ihr nach Art. 148h Abs. 3 B‑VG eingesetzten Kommissionen. Im Hinblick darauf und weil die Grenzrückführungs-VO, im Gegensatz zur Screening-VO und zur Verfahrens-VO, gerade keinen unabhängigen Überwachungsmechanismus vorschreibt, erscheint es weder erforderlich noch zweckmäßig, die Zuständigkeit des unabhängigen Überwachungsmechanismus auf Angelegenheiten der Grenzrückführungs-VO auszudehnen.

Gemäß Art. 10 Abs. 4 Screening-VO statten die Mitgliedstaaten den unabhängigen Überwachungsmechanismus mit angemessenen finanziellen Mitteln aus.

In Österreich sollen die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen, die bereits als nationaler Mechanismus zur Verhütung von Folter fungieren (vgl. Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012; vgl. innerstaatlich das OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/2012), im Sinne der Ermächtigung des Art. 10 Abs. 2 UAbs. 4 Screening-VO und des Art. 43 Abs. 4 Verfahrens-VO damit betraut werden, die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus zur Gänze auszuüben. Die Aufgaben nach Art. 10 Abs. 2 Screening-VO und Art. 43 Abs. 4 Verfahrens-VO lassen sich nicht vollständig den bestehenden Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft und der von ihr eingesetzten Kommissionen im Rahmen der Aufgaben des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte zuordnen, insbesondere nicht dem Besuch und der Überprüfung des Ortes einer Freiheitsentziehung (Art. 148a Abs. 3 Z 1 B‑VG), weil nicht alle Vorgänge nach der Screening-VO und der Verfahrens-VO mit einer Freiheitsentziehung verbunden sind. Da die Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft und der von ihr eingesetzten Kommissionen verfassungsgesetzlich grundsätzlich abschließend geregelt sind, ist also eine Verfassungsänderung erforderlich.

Konkret soll eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung geschaffen werden, der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen als Mechanismus zur Verhütung von Folter durch einfaches Bundesgesetz weitere Zuständigkeiten zu übertragen.

Aus diesem Anlass sollen ferner die Rentenkommission sowie die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft und dieser Kommission zur Mitwirkung an der Erledigung von Anträgen auf Heimopferrentenleistungen und auf Feststellung des Vorliegens von Voraussetzungen dafür (§ 15 des Heimopferrentengesetzes – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017) ins neunte Hauptstück des B‑VG integriert werden (Art. 1 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes). Das „Sonderverfassungsrecht“ des § 15 HOG wird dadurch entbehrlich und diese Bestimmung kann ihres Verfassungsranges entkleidet werden. Gleichzeitig kann mit dieser Änderung ein im Jahr 2018 unterlaufenes Redaktionsversehen bereinigt werden (Art. 3 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes).

Die näheren institutionellen Vorkehrungen sowie die Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft und der von ihr eingesetzten Kommissionen als nationaler Überprüfungsmechanismus sollen einfachgesetzlich im Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VAG, BGBl. Nr. 433/1982, festgelegt werden (Art. 2 des vorgeschlagenen Bundesgesetzes).

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) gibt gemäß Art. 10 Abs. 2 UAbs. 7 erster Satz Screening-VO allgemeine Leitlinien über die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus und seine unabhängige Funktionsweise für die Mitgliedstaaten heraus (FRA, Practical Guidance on Monitoring fundamental rights during screening and the asylum border procedure. A guide on national independent mechanisms [2024] [in der Folge: FRA-Leitlinien]).

Zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des Überwachungsmechanismus wird sicherzustellen sein, dass das hiefür eingesetzte Personal über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Flüchtlingsschutzes und des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots verfügt. Dahingehend sind geeignete Schulungsmaßnahmen vorzusehen. Diese werden insbesondere in Kooperation mit dem Grundrechtsbeauftragten von Frontex, der FRA, einschlägigen Organen des Europarates sowie dem UNHCR erfolgen, um eine fachlich fundierte Ausübung der Überwachungsaufgaben zu gewährleisten.

Schließlich soll ein Redaktionsversehen in Art. 15 Abs. 5 B‑VG bereinigt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann im Hinblick auf die Verfassungsbestimmungen der Art. 1 und 3 gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 15 Abs. 5 B‑VG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Bereinigung eines im Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024 unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (Art. 148a Abs. 3 B‑VG):

Die Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft und der von ihr eingesetzten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte sollen künftig durch einfaches Bundesgesetz erweitert werden können (vgl. dazu bereits die Ausführungen im Allgemeinen Teil). Der vorgeschlagene Art. 148a Abs. 3 Z 4 B‑VG enthält daher einen entsprechenden Gesetzesvorbehalt.

Aus sprachlichen Gründen ist auch Art. 148a Abs. 3 Z 2 und 3 B‑VG anzupassen.

Zu Z 3 (Art. 148a Abs. 6 und 7 [neu] B‑VG):

Vorgeschlagen wird die Aufnahme der derzeit in § 15 HOG geregelten Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft und der von ihr eingerichteten Rentenkommission zur Mitwirkung an der Erledigung von Anträgen auf Heimopferrentenleistungen (vgl. § 1 Abs. 1 bis 4 HOG) oder auf Feststellung des Vorliegens gewisser Voraussetzungen dafür (vgl. § 5 Abs. 7 HOG). Eine Änderung der Rechtslage soll mit der Kodifikation dieser Zuständigkeiten im B‑VG nicht verbunden sein.

Zu Z 4 (Art. 148b Abs. 3 B‑VG) und Z 6 (Art. 148h Abs. 4 und 5 [neu] B‑VG):

Die weisungsfreie Rentenkommission im Sinne des § 15 Abs. 1 und 3 HOG soll bereits im B‑VG eine organisatorische Grundlage erhalten (vorgeschlagener Art. 148h Abs. 4 erster Satz B‑VG). Aus systematischen Gründen wird eine Einfügung im Anschluss an Art. 148h Abs. 3 B‑VG und folglich eine Änderung der Absatzbezeichnung des bestehenden Abs. 4 (Neubezeichnung als Abs. 5) vorgeschlagen.

Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Organisation der Rentenkommission sollen gemäß Art. 148j B‑VG bundesgesetzlich getroffen werden können. Schon von Verfassung wegen sollen ihr allerdings jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören haben (vorgeschlagener Art. 148h Abs. 4 zweiter Satz B‑VG; zur Formulierung vgl. § 15 Abs. 3 erster Satz HOG). Die Mitgliedschaft von Vertretern von Opferhilfeorganisationen in der Rentenkommission soll demnach verfassungsgesetzlich garantiert sein.

In Art. 148b Abs. 3 B‑VG soll durch Einfügung des Klammerausdrucks „(Art. 148h Abs. 3 und 4)“ verdeutlicht werden, dass Art. 148b Abs. 1 und 2 B‑VG hinsichtlich Amtshilfe und Geheimhaltung nicht nur für die von der Volksanwaltschaft zur Besorgung der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 eingesetzten Kommissionen, sondern ebenso für die weisungsfreie Rentenkommission im Sinne des § 15 Abs. 1 und 3 HOG bzw. des vorgeschlagenen Art. 148h Abs. 4 B‑VG gelten soll.

Zu Z 5 (Art. 148c B‑VG):

Gemäß Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 Screening-VO ist der unabhängige Überwachungsmechanismus „befugt, jährliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben“. Gegenüber der Verwaltung ist die Volksanwaltschaft gemäß dem geltenden Art. 148c B‑VG allerdings zur Erstattung von Empfehlungen nur „für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen“ befugt. Die Volksanwaltschaft soll daher künftig ganz allgemein befugt sein, jährlich einzelfallunabhängige Empfehlungen an die in Art. 148c B‑VG genannten Verwaltungsorgane richten können. Zur Reaktionspflicht der Verwaltungsorgane vgl. § 6 VAG.

Was hingegen Empfehlungen an die Gesetzgebung betrifft, ist zu beachten, dass bereits der geltende § 7 Abs. 2 VAG die Volksanwaltschaft dazu ermächtigt, die Änderung oder Erlassung von Gesetzen anzuregen. Von dieser Möglichkeit macht die Volksanwaltschaft in ihren jährlichen Berichten an den Nationalrat und den Bundesrat auch immer wieder Gebrauch. Da die Möglichkeiten der Volksanwaltschaft, legislative Anregungen zu erstatten, bereits im Rahmen des OPCAT-Durchführungsgesetzes unter einem mit Anpassungen des (heute) neunten Hauptstückes des B‑VG geschaffen wurden, sind sie von der Bundesverfassungsgesetzgebung „intendiert“ gewesen (Thienel/Leitl-Staudinger, Art. 148d B‑VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [34. Lfg. 2025] Rz. 1; vgl. RV 1515 XXIV. GP, 4 f und 10). Es ist daher nicht erforderlich, Art. 148d B‑VG zu ändern, um den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 Screening-VO Rechnung zu tragen. Die Berichte im Sinne des Art. 148d B‑VG sind nach Vorlage an den Nationalrat und den Bundesrat zu veröffentlichen (Abs. 1 letzter Satz).

Zu Z 7 (Art. 148i Abs. 3 B‑VG):

Die Verpflichtung jener Länder, die die Volksanwaltschaft landesverfassungsgesetzlich nicht für den Bereich der Landesverwaltung zuständig erklärt haben, gemäß Art. 148i Abs. 3 B‑VG eine Einrichtung mit gleichartigen Aufgaben wie jenen nach Art. 148a Abs. 3 B‑VG zu schaffen, soll auf den bestehenden Katalog des Art. 148a Abs. 3 B‑VG – also auf verfassungsgesetzlich vorgesehene Zuständigkeiten – beschränkt bleiben (vgl. auch Art. 151 Abs. 48 letzter Satz B‑VG). Vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen Art. 148a Abs. 3 Z 4 B‑VG muss die Verweisung auf Art. 148a Abs. 3 B‑VG auf die Z 1 bis 3 eingeschränkt werden, um eine Bedeutungsänderung zu vermeiden.

Zu Z 8 (Art. 151 Abs. 73 B‑VG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Obwohl der unabhängige Überwachungsmechanismus im Sinne der Screening-VO und der Verfahrens-VO erst mit dem 12. Juni 2026 eingerichtet werden soll (vgl. den Allgemeinen Teil und den vorgeschlagenen § 23 Abs. 8 VAG [Art. 2 Z 11]), spricht nichts dagegen, die vorgeschlagenen Änderungen im die Volksanwaltschaft betreffenden neunten Hauptstück (Z 2 bis 7) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft zu setzen, weil es sich um bloße Ermächtigungen bzw. im Hinblick auf die Aufgaben der weisungsfreie Rentenkommission um eine Abbildung des bestehenden Rechtszustandes im B‑VG handelt.

Da die vorgeschlagene Änderung des Art. 15 Abs. 5 B‑VG legistischer Natur ist, kann sie unbedenklich rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 erster Satz VAG):

Vgl. die vorgeschlagene Änderung der Absatzbezeichnung des bestehenden Art. 148h Abs. 4 B‑VG (Art. 1 Z 6).

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz VAG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine einwandfreie gesetzliche Grundlage für Regelungen geschaffen werden, wie sie derzeit in § 6 zweiter Satz der 2. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates, BGBl. II Nr. 126/2025, enthalten sind (und auch schon in deren Vorgängervorschriften enthalten waren).

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 8 VAG):

Zitatanpassung in Folge der vorgeschlagenen Neubezeichnung des § 11 Abs. 6 VAG als Abs. 7 (vgl. unten Z 7 [§ 11 Abs. 5 bis 7]).

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 1a VAG), Z 5 (§ 11 Abs. 2 VAG) und Z 8 (§ 14 VAG):

Auf Grund der Öffnungsklausel (Ermächtigung) nach dem vorgeschlagenen Art. 148a Abs. 3 Z 4 B‑VG (Art. 1 Z 2) sollen die Volksanwaltschaft und die von ihr im Sinne des Art. 148h Abs. 3 B‑VG iVm. § 12 VAG eingesetzten Kommissionen mit den Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus (Art. 10 Abs. 2 Screening-VO und Art. 43 Abs. 4 Verfahrens-VO) betraut werden. Gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. a Screening-VO sollen sie dabei die Einhaltung des genannten europäischen und internationalen Rechtsrahmens (vgl. dazu den Allgemeinen Teil) und der „Bestimmungen über die Inhaftnahme im nationalen Recht“ überwachen (vgl. auch Erwägungsgrund 27 der Screening-VO). Bei den letztgenannten Bestimmungen handelt es sich insbesondere um das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, und die Rechtsgrundlagen für Eingriffe in die persönliche Freiheit im Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005. Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, fällt wegen seiner besonderen Eigenschaft als genuines Völkerrecht mit innerstaatlichem Verfassungsrang sowohl unter „das Völkerrecht“ als auch unter die „entsprechenden Bestimmungen über die Inhaftnahme im nationalen Recht“ nach Art. 10 Abs. 2 lit. a Screening-VO. Im Rahmen der Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus gemäß Art. 43 Abs. 4 Verfahrens-VO ist die Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Asylverfahren an der Grenze zu überwachen.

Ebenso soll es der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen obliegen, sicherzustellen, dass fundierte Anschuldigungen von Grundrechtsverstößen im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der Screening-VO und dem Asylverfahren an der Grenze nach der Verfahrens-VO wirksam und unverzüglich untersucht werden, erforderlichenfalls Ermittlungen zu solchen Anschuldigungen ausgelöst werden und der Fortgang solcher Ermittlungen überwacht wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b Screening-VO und Art. 43 Abs. 4 Verfahrens-VO). Diese Pflichten stehen in engem Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 Screening-VO, wonach die Mitgliedstaaten einschlägige Bestimmungen erlassen, damit mutmaßliche Grundrechtsverstöße im Zusammenhang mit der Überprüfung untersucht und gegebenenfalls zur Einleitung von zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verwiesen werden.

Vor diesem Hintergrund ist auch die in Z 10 (§ 20) vorgeschlagene Anpassung der Regelung über die Befreiung der Mitglieder der Volksanwaltschaft und der Kommissionen von einer Anzeigepflicht im Sinne des § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sehen. Von vornherein unberührt bleibt jene Anzeigepflicht, die Ärzte im Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle (vgl. Art. 12 Screening-VO) bei begründetem Verdacht der Begehung bestimmter Straftaten, insbesondere gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, trifft (§ 54 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998). Neben einem Strafverfahren kommen gegebenenfalls auch andere Untersuchungen in Betracht, die vom unabhängigen Überwachungsmechanismus nach Art. 10 Abs. 2 lit. b Screening-VO ausgelöst werden können, etwa Disziplinarverfahren (vgl. zB die §§ 91 ff des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979).

Um die Behandlung der Anzeigen, insbesondere den Fortgang dadurch ausgelöster Ermittlungen zu „überwachen“ (Art. 10 Abs. 2 lit. b Screening-VO), können die Volksanwaltschaft und die Kommissionen von den damit betrauten Organen (insbesondere den bei den Sicherheitsbehörden einzurichtenden Screening-Dienststellen) alle erforderlichen Auskünfte einholen (Art. 148b Abs. 1 und 3 B‑VG).

Über die Erstattung von Anzeigen und die Überwachung des Fortgangs von Ermittlungen hinaus können die Volksanwaltschaft und die Kommissionen schon nach geltender Rechtslage Empfehlungen zur Behebung von Missständen in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falls erstatten (Art. 148c B‑VG). Im Rahmen der Besorgung der Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte ist es beispielsweise gängige Praxis, dass die Kommissionen Orte im Sinne des § 11 Abs. 3 VAG, die zu Kritik Anlass gegeben haben, ein weiteres Mal besuchen, um zu überprüfen, ob die festgestellten Defizite bereits behoben bzw. dringend gebotene Verbesserungen vorgenommen wurden („Follow-Up-Besuche“; vgl. den Bericht der Volksanwaltschaft 2024, Band Präventive Menschenrechtskontrolle, 17).

Entsprechend der Vorgabe des Art. 10 Abs. 2 UAbs. 5 Screening-VO und des Art. 43 Abs. 4 Verfahrens-VO sind die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort sowie zufälligen und unangekündigten Kontrollen wahrzunehmen. Im Hinblick auf die in Betracht kommenden Orte wird auf den vorgeschlagenen § 11 Abs. 3 VAG verwiesen (Z 6).

In einer Beschwerde gemäß Art. 148a Abs. 1 B‑VG vorgebrachte mutmaßliche Verstöße gegen den genannten Rechtsrahmen fallen ohnehin unter den weiten – nicht auf Rechtsverletzungen beschränkten – Begriff des „Missstands“ (vgl. dazu bereits RV 94 XIV. GP, 7 f) und sohin in den bei der Behandlung von Beschwerden einschlägigen Prüfungsmaßstab.

Mit Blick auf die Beiziehung der genannten Kommissionen ist auch eine Änderung des § 11 Abs. 2 VAG erforderlich.

Wie in allen Angelegenheiten des Art. 148a Abs. 3 B‑VG ist auch in den Angelegenheiten des unabhängigen Überwachungsmechanismus nach dem vorgeschlagenen § 11 Abs. 1a VAG die Beratung der Kommissionen durch den Menschenrechtsbeirat verfassungsgesetzlich vorgegeben (Art. 148h Abs. 3 erster Satz B‑VG). § 14 VAG ist daher entsprechend zu erweitern.

Zu Z 6 (§ 11 Abs. 3 VAG):

Der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen sollen im Rahmen des unabhängigen Überwachungsmechanismus nach Art. 10 Abs. 2 Screening-VO und Art. 43 Abs. 4 Verfahrens-VO Befugnisse eingeräumt werden, wie sie diesen nach dem geltenden § 11 Abs. 3 VAG zukommen. Dies ist notwendig, damit den Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus effektiv nachgekommen werden kann. In diesem Sinne soll der Katalog des § 11 Abs. 3 VAG auf die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus erstreckt und die Beschränkung auf bestimmte Orte und Einrichtungen aufgehoben werden. Stattdessen soll es alleine darauf ankommen, an welchen Orten die Überprüfung nach der Screening-VO (vgl. dazu § 39 Abs. 3e bzw. § 2 Abs. 4 Z 36 FPG in der Fassung des 74/ME XXVIII. GP) oder das Asylverfahren an der Grenze (vgl. dazu § 31 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des 74/ME XXVIII. GP) stattfindet.

Zu Z 7 (§ 11 Abs. 5 bis 7 VAG):

Abs. 5:

Der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen als unabhängiger Überprüfungsmechanismus soll die Befugnis zukommen, auch in medizinische Unterlagen Einsicht zu nehmen, die die vorläufige Gesundheitskontrolle und die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Art. 12 Screening-VO betreffen. § 11 Abs. 5 VAG soll mit der vorgeschlagenen Z 4 um diese Befugnis ergänzt und im Übrigen zwecks besserer Übersichtlichkeit zur Gänze neu erlassen werden, ohne dass damit eine Änderung der bereits bestehenden Befugnisse verbunden wäre (vgl. zur allgemeinen datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten einschließlich Gesundheitsdaten durch die Volksanwaltschaft § 5 Abs. 2 VAG).

Abs. 6:

Es soll eine Rechtsgrundlage für die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen geschaffen werden, ihre Aktivitäten an jedem Ort und zu jeder Zeit in jeder technisch möglichen Form zu Dokumentationszwecken aufzuzeichnen (insbesondere Foto-, Video- oder Tonaufnahmen). Diese in Punkt 3.9 der FRA-Leitlinien ausgesprochene Empfehlung erscheint auch für die anderen Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft und der von ihr eingesetzten Kommissionen (§ 11 Abs. 1 VAG) zweckmäßig.

Im Lichte verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (insbesondere § 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, bzw. Art. 8 EMRK) sind dabei Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Personen angemessen zu berücksichtigen. Soweit möglich, ist die Erfassung von Personen daher zu vermeiden. Dies folgt, ebenso wie die Voraussetzung, dass die Anfertigung der Aufzeichnungen nur erfolgen darf, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Abs. 1 und vorgeschlagener Abs. 1a [Z 4]) erforderlich ist, auch aus dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1).

Abs. 7:

Entsprechend den Überlegungen zum vorgeschlagenen Abs. 6 sollen angefertigte Aufzeichnungen mit dem Zeitpunkt zu löschen sein, zu dem sie von der Volksanwaltschaft und den von dieser eingesetzten Kommissionen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Außerdem soll die bestehende Löschungsverpflichtung betreffend den nicht mehr benötigten Personenbezug verarbeiteter Daten auch für die Aufgaben als unabhängiger Überwachungsmechanismus (vorgeschlagener Abs. 1a) gelten.

Im Übrigen entspricht der vorgeschlagene Abs. 7 dem geltenden Abs. 6.

Zu Z 9 (§ 17 Abs. 2 VAG):

Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter (vgl. § 3 Abs. 3 VAG bzw. Art. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe) soll auch im Bereich der vorgeschlagenen neuen Zuständigkeit der Volksanwaltschaft und der von ihr eingesetzten Kommissionen als unabhängiger Überwachungsmechanismus (Art. 10 Abs. 2 Screening-VO und Art. 43 Abs. 4 Verfahrens-VO) berechtigt sein, die einschlägigen Orte zu besuchen und zu diesem Zwecke einzureisen. Für die Definition der in Betracht kommenden Orte wird auf den vorgeschlagenen § 11 Abs. 3 zweiter Satz VAG verwiesen (vgl. die Ausführungen zu Z 6 [§ 11 Abs. 3 VAG]).

Zu Z 10 (§ 20 VAG):

Die vollständige Ausnahme der Volksanwaltschaft und der Mitglieder der Kommissionen von der Pflicht zur Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbaren Verhaltens steht in einem Spannungsverhältnis zu den Pflichten des unabhängigen Überwachungsmechanismus nach Art. 10 Abs. 2 lit. b Screening-VO und Art. 43 Abs. 4 Verfahrens-VO und soll daher eingeschränkt werden (siehe näher die Erläuterungen zu Z 4 [§ 11 Abs. 1a VAG], Z 5 [§ 11 Abs. 2 VAG] und Z 8 [§ 14 VAG]).

Zu Z 11 (§ 23 Abs. 8 VAG):

Zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. 25 Screening-VO und Art. 79 Verfahrens-VO. Nur der vorgeschlagene § 1 Abs. 2 zweiter Satz soll bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Zu Art. 3 (Änderung des Heimopferrentengesetzes):

Zu Z 1 (§ 15 HOG):

Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Art. 148a Abs. 6 (Art. 1 Z 3) und Art. 148h Abs. 4 B‑VG (Art. 1 Z 6) bedarf es keiner sonderverfassungsgesetzlichen Regelung der Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft und der Rentenkommission nach dem HOG mehr. Die Verfassungsbestimmung des § 15 HOG kann somit ihres Verfassungsranges entkleidet werden und als einfaches Bundesrecht weiter gelten.

Gleichzeitig kann mit dieser Änderung ein mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2018 unterlaufenes Redaktionsversehen bereinigt werden (zusätzliche Bezeichnung des § 15 Abs. 1 HOG als Verfassungsbestimmung).

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 10 HOG):

Das Inkrafttreten soll jenem der vorgeschlagenen Änderungen im neunten Hauptstück des B‑VG entsprechen (vgl. den vorgeschlagenen Art. 151 Abs. 73 B‑VG [Art. 1 Z 8]).

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss