Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundes[verfassungs]gesetz BGBl. I Nr. xxx/202x, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 15 wird vor dem Text des durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024 eingefügten Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(5)“ eingefügt.
2. In Art. 148a Abs. 3 wird in der Z 2 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Z 3 der Ausdruck „besuchen.“ durch die Wortfolge „besuchen sowie“ ersetzt und nach der Z 3 folgende Z 4 eingefügt:
„4. weitere bundesgesetzlich vorgesehene Zuständigkeiten auszuüben.“
3. In Art. 148a erhält der bisherige Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:
„(6) Der Volksanwaltschaft und der von ihr eingerichteten Rentenkommission (Art. 148h Abs. 4) obliegt die Mitwirkung an der Erledigung von Anträgen auf Heimopferrentenleistungen oder auf Feststellung des Vorliegens von Voraussetzungen dafür.“
4. In Art. 148b Abs. 3 wird nach dem Wort „Kommissionen“ der Klammerausdruck „(Art. 148h Abs. 3 und 4)“ eingefügt.
5. In Art. 148c wird die Wortfolge „Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen“ durch die Wortfolge „jährlich, in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles Empfehlungen für die zu treffenden Maßnahmen“ ersetzt.
6. In Art. 148h erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Zur Besorgung der Aufgabe nach Art. 148a Abs. 6 hat die Volksanwaltschaft eine weisungsfreie Rentenkommission einzurichten. Dieser haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören.“
7. In Art. 148i Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Art. 148a Abs. 3“ durch den Ausdruck „Art. 148a Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.
8. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 73 angefügt:
„(73) Für das Inkrafttreten der durch Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x geänderten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Die Absatzbezeichnung des Art. 15 Abs. 5 tritt mit 19. Juli 2024 in Kraft.
2. Art. 148a Abs. 3, 6 und 7, Art. 148b Abs. 3, Art. 148c, Art. 148h Abs. 4 und 5 und Art. 148i Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982
Das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VAG, BGBl. Nr. 433/1982, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Art. 148h Abs. 4“ durch den Ausdruck „Art. 148h Abs. 5“ ersetzt.
2. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„In der Geschäftsordnung oder in der Geschäftsverteilung kann vorgesehen werden, dass die Beschlüsse in bestimmten der kollegialen Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten der Einstimmigkeit bedürfen oder dass bestimmte Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.“
3. In § 5 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 7“ ersetzt.
4. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Volksanwaltschaft obliegt es, die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus im Sinne
1. des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024, und
2. des Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024,
wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort (Abs. 3) sowie zufälligen und unangekündigten Kontrollen wahrzunehmen.“
5. In § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „den Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
6. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die genannten Befugnisse kommen der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen auch im Rahmen ihrer Aufgaben als unabhängiger Überwachungsmechanismus (Abs. 1a) zu, wobei sie sich sinngemäß auf alle Orte beziehen, an denen die Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder das Asylverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 stattfindet.“
7. § 11 Abs. 5 und 6 wird durch folgende Abs. 5 bis 7 ersetzt:
„(5) Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt,
2. in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß § 7 Abs. 2 des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, BGBl. I Nr. 11/2004,
3. in die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter des Patienten gemäß den §§ 33 f des Unterbringungsgesetzes – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, und
4. in die die vorläufige Gesundheitskontrolle und die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 betreffenden Unterlagen
Einsicht zu nehmen und von diesen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen oder die Übermittlung dieser Unterlagen zu verlangen. Bewohnervertreter und Patientenanwälte haben der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen die für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(7) Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen haben
1. den Personenbezug der von ihnen verarbeiteten Daten, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, und
2. gemäß Abs. 6 angefertigte Aufzeichnungen
ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten oder Aufzeichnungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte nicht mehr benötigt werden, zu löschen.“
8. In § 14 wird nach dem Ausdruck „§ 11 Abs. 1“ der Ausdruck „und 1a“ eingefügt.
9. In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Orte einer Freiheitsentziehung“ die Wortfolge „und Orte im Sinne des § 11 Abs. 3 zweiter Satz“ eingefügt.
10. In § 20 wird nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „ , soweit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht anderes bestimmen,“ eingefügt.
11. Dem § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für das Inkrafttreten der durch Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 1 Abs. 2 zweiter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
2. § 1 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 8, § 11 Abs. 1a, 2, 3 und 5 bis 7, § 14, § 17 Abs. 2 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“
Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Heimopferrentengesetzes
Das Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“.
2. Dem § 20 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) (Verfassungsbestimmung) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“