768/A XXVIII. GP

Eingebracht am 25.03.2026
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Antrag

der Abgeordneten Christoph Steiner, Gabriel Obernosterer, Melanie Erasim, MSc, Dominik Oberhofer, Barbara Neßler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 81 Abs. 2 Z 11 wird das Wort “vier“ durch das Wort “sechs“ ersetzt.

2. Dem § 382 wird folgender Abs. 122 angefügt:

„(122) § 81 Abs. 2 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“

Begründung

Die derzeitige Regelung des § 81 Abs. 2 Z 11 GewO 1994 ermöglicht Ausnahmen für Public-Viewing-Veranstaltungen im Zusammenhang mit großen Sportereignissen für eine Dauer von bis zu vier Wochen. In den letzten Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass große internationale Sportveranstaltungen zunehmend länger dauern und umfangreicher organisiert werden.

Insbesondere bei internationalen Turnieren wie der Fußball-Weltmeisterschaft der FIFA, Europameisterschaften oder vergleichbaren Großereignissen erstrecken sich Turnierphasen, Rahmenprogramme sowie begleitende Veranstaltungen häufig über einen Zeitraum, der über vier Wochen hinausgeht. Auch zukünftige Entwicklungen im internationalen Sport lassen erwarten, dass Turniere weiter wachsen und organisatorisch ausgeweitet werden, etwa durch zusätzliche Mannschaften, verlängerte Turnierformate oder umfangreichere Fan-Programme.

Public-Viewing-Veranstaltungen stellen dabei einen wichtigen gesellschaftlichen und wir.tschaftlichen Bestandteil solcher Großereignisse dar. Sie ermöglichen es einer breiten Öffentlichkeit, sportliche Ereignisse gemeinsam zu verfolgen, stärken das Gemeinschaftsgefühl und tragen gleichzeitig zur regionalen Wertschöpfung bei, etwa für Gastronomie- und Veranstaltungsbetriebe.

Die bisherige Begrenzung auf vier Wochen kann daher in der Praxis zu organisatorischen Schwierigkeiten führen, wenn Turniere länger dauern oder Vor- und Nachprogramme berücksichtigt werden müssen. Eine Ausdehnung des zulässigen Zeitraums auf sechs Wochen schafft die notwendige Flexibilität für Veranstalter und Behörden, ohne die bestehende Systematik der Gewerbeordnung wesentlich zu verändern.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird daher die zulässige Dauer für entsprechende Public-Viewing-Veranstaltungen von vier auf sechs Wochen verlängert. Dies trägt den Entwicklungen internationaler Sportgroßveranstaltungen Rechnung und ermöglicht eine praktikable und zeitgemäße Anwendung der Bestimmung.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Tourismusausschuss vorgeschlagen.