768/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Christoph Steiner, Gabriel Obernosterer, Melanie Erasim, MSc, Dominik Oberhofer, Barbara Neßler,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.03.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.03.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Doppelpunkt am Ende des Titels überflüssig und sollte mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird:

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 81 Abs. 2 Z 11 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

 

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

 

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

           1. …

             

           1. …

        11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

             

        11. Änderungen von vorübergehender, viersechs Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

Hinweis der ParlDion: Abs. 118 und 119 wurden mit Novelle BGBl. I Nr. 89/2025 ein zweites Mal vergeben. Zum Stichtag der Einbringung enthält § 382 daher am Ende jeweils zweimal die Abs. 118 und 119. Bei richtiger Nummerierung wären somit Absätze bis inkl. Abs. 121 vorhanden.

2. Dem § 382 wird folgender Abs. 122 angefügt:

 

 

„(122) § 81 Abs. 2 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“

(122) § 81 Abs. 2 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.