769/A XXVIII. GP
Eingebracht am 25.03.2026
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ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth, Christoph Steiner
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) und das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) geändert werden (Novelle zur Aufwertung des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäfts-ordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) und das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) geändert werden (Novelle zur Aufwertung des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrats
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 32/2025, wird wie folgt geändert:
Dem § 32e Absatz 5 GOG-NR werden folgende Sätze angefügt:
„Unbeschadet der Bestimmungen des § 40 hat ein Viertel der Mitglieder eines Ausschusses gemäß § 32e das Recht, die Einladung von Mitgliedern der Bundes-regierung, Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu verlangen. Personen, die zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung in einen Ausschuss gemäß § 32e eingeladen sind, stehen unter Wahrheitspflicht gemäß § 288 Abs. 3 des Strafgesetzbuches. Es gelten die Aussage-verweigerungsgründe gemäß § 157 StPO.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
In § 288 Absatz 3 StGB wird nach der Wortfolge „im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates“ die Wortfolge „oder einem Ausschuss gemäß § 32e GOG-NR“ eingefügt.
Begründung
Allgemeiner Teil
Der Ständige Unterausschuss des Rechnungshofausschusses, auch „kleiner Untersuchungsausschuss genannt, prüft – neben dem Rechnungshof – die Finanzen des Bundes. Der Nationalrat oder eine Minderheit von einem Viertel seiner Mitglieder kann ihm einen Prüfungsauftrag zur Überprüfung eines bestimmten Vorgangs aus dem Bereich der Bundesgebarung erteilen.
Obwohl eine Minderheit die Einsetzung des Unterausschusses verlangen kann, erfolgt die Ladung von Auskunftspersonen nach dem Mehrheitsprinzip. In der bisherigen parlamentarischen Praxis ergaben sich daraus keine Unstimmigkeiten. Die Kontroll-rechte der Oppositionsparteien wurden anerkannt und gewahrt.
Seit der „kleine Untersuchungsausschuss“ jedoch die Überprüfung der Finanzierung von NGOs aus Steuermitteln (1/URH2)[1] auf Verlangen freiheitlicher Abgeordneter durchführen soll, rücken die Regierungsparteien von der bisher gelebten Usance ab. Insbesondere verweigern ÖVP, SPÖ und NEOS die Ladung „ihrer“ Bundesminister, obwohl gerade diese als politisch Verantwortliche gegenüber dem Nationalrat hinsichtlich der Verwendung von Steuermitteln auskunftspflichtig wären.
Den Abgeordneten wird es somit verwehrt, den zuständigen Regierungsmitgliedern Fragen zu den politischen Hintergründen der ausufernden Finanzierung von sogenannten Nichtregierungsorganisationen zu stellen.
Besonderer Teil
Im Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses gelten die allgemeinen Bestimmungen über Unterausschüsse gem. §§ 35 bis 41 Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (GOG-NR) mit Ausnahme der Bestimmung über das Erlöschen des Unterausschussmandates gem. § 36 Abs 2 und 3 GOG-NR. Daraus folgt, dass Erhebungen sowie die Ladung von Sachverständigen und Auskunftspersonen nur auf Grund der Best des § 40 GOG-NR erfolgen können. Minderheitenrechte, wie sie die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) kennt, sind nicht vorgesehen.
Der gegenständliche Antrag zielt vor diesem Hintergrund darauf ab, die derzeit unterschiedliche Ausgestaltung zweier als Minderheitenrechte konzipierter parlamentarischer Kontrollinstrumente in der Geschäftsordnung des Nationalrates zu harmonisieren. Was bisher hinsichtlich der Ladung von Auskunftspersonen die längste Zeit gelebte Praxis war, soll kodifiziert werden. Dazu wird dem § 32e Absatz 5 GOG-NR ein zweiter Satz angefügt, wonach unbeschadet der Bestimmungen des § 40 GOG-NR, ein Viertel der Mitglieder des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses das Recht hat, die Einladung von Mitgliedern der Bundesregierung, Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu verlangen.
Ferner soll für Auskunftspersonen die Wahrheitspflicht gelten. Der neue § 32e Abs. 5 dritter Satz GOG-NR normiert daher, dass Mitglieder der Bundesregierung, Sachverständige oder andere Auskunftspersonen, die zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung durch den Ständigen Unterausschuss des Rechnungshof-ausschusses eingeladen sind, unter der Wahrheitspflicht gemäß § 288 Absatz 3 des Strafgesetzbuches stehen. Für diese gelten gemäß dem neuen § 32e Abs. 5 vierter Satz GOG-NR die Aussageverweigerungsgründe gemäß § 157 StPO.
Damit einhergehend soll § 288 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) derart erweitert werden, dass nach der Wortfolge „im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates“ die Wortfolge „oder einem Ausschuss gemäß § 32e GOG-NR“ eingefügt wird. Dadurch ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer im Verfahren vor einem Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen sowie eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.