Bundesgesetz, mit dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) und das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) geändert werden (Novelle zur Aufwertung des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrats

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 32/2025, wird wie folgt geändert:

Dem § 32e Absatz 5 GOG-NR werden folgende Sätze angefügt:

„Unbeschadet der Bestimmungen des § 40 hat ein Viertel der Mitglieder eines Ausschusses gemäß § 32e das Recht, die Einladung von Mitgliedern der Bundesregierung, Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu verlangen. Personen, die zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung in einen Ausschuss gemäß § 32e eingeladen sind, stehen unter Wahrheitspflicht gemäß § 288 Abs. 3 des Strafgesetzbuches. Es gelten die Aussageverweigerungsgründe gemäß § 157 StPO.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

In § 288 Absatz 3 StGB wird nach der Wortfolge „im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates“ die Wortfolge „oder einem Ausschuss gemäß § 32e GOG‑NR“ eingefügt.