788/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 25.03.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Markus Koza, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Transparenz, Qualitätssicherung und wirkmächtige Beschwerdestellen bei medizinischen Begutachtungen im Sozialversicherungssystem

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Medizinische Begutachtungen spielen eine zentrale Rolle bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Leistungen aus der Sozialversicherung, insbesondere bei der Gewährung einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension sowie bei der Einstufung des Pflegebedarfs im Rahmen des Pflegegeldes. Weiters sind sie bei der Zuerkennung bzw. Bestimmung eines Grades der Behinderung durch das Sozialministeriumsservice (SMS) relevant und bei dem damit verbundenen Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe.

 

Eine im Jänner 2026 veröffentlichte Studie des Forschungsinstituts FORESIGHT im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich hat erstmals umfassend untersucht, wie Antragstellerinnen und Antragsteller den Begutachtungsprozess bei der Pensionsver-sicherungsanstalt (PVA) erleben. Die Ergebnisse zeigen erhebliche strukturelle Probleme im Verfahren und mangelhafte soziale Kompetenz im Umgang mit Betroffenen.

 

So berichten viele Betroffene von respektlosen Umgangsformen, mangelnder Transparenz der Entscheidungsgrundlagen, und dass vorhandene fachärztliche Befunde im Begutachtungsprozess nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden. In zahlreichen Fällen entsteht der Eindruck, dass Diagnosen in Zweifel gezogen oder ohne nachvollziehbare Begründung relativiert werden.

 

Besonders problematisch ist dabei, dass Entscheidungen der PVA in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen erst im Rahmen gerichtlicher Verfahren korrigiert werden. Der Klagsweg ist für viele Betroffene jedoch mit erheblichem zeitlichem, finanziellem, emotionalem und gesundheitlichem Aufwand verbunden und stellt daher keine leicht zugängliche Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung dar.

 

Darüber hinaus zeigt die Studie Hinweise auf strukturelle Ungleichbehandlungen im Begutachtungsprozess, etwa im Hinblick auf soziale Lage, Bildungsniveau oder Sprachkompetenz der Antragstellerinnen und Antragsteller.

 

Die Ergebnisse der AK-Studie zeigen auch deutlich, dass es im Bereich des medizinischen Sachverständigenwesens sowie bei Organisation und Qualitäts-sicherung von Begutachtungen im Sozialversicherungssystem erheblichen Reform-bedarf gibt.

 

Insbesondere fehlt es derzeit an:

 

Derzeit werden vor allem die Entscheidungen der Gutachterinnen und Gutachter dokumentiert, während die bei Antragstellung eingebrachten medizinischen Eingangsbefunde nicht systematisch erfasst und ausgewertet werden. Dadurch fehlt eine wesentliche Grundlage für eine evidenzbasierte Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Systems.

 

Zur grundlegenden und nachhaltigen Verbesserung des Begutachtungswesens braucht es eine strukturelle Neugestaltung des Begutachtungswesens.

 

1)    Schaffung einer gemeinsamen Begutachtungsstelle für alle gesund-heitlichen Begutachtungen und Überprüfungen im Bereich der Sozial-versicherung, des AMS, des SMS und anderer betroffenen öffentlichen Einrichtungen, sofern diese nicht in die alleinige Zuständigkeit von Amts-ärzt:innen fällt. Die so zu Stande gekommenen Gutachten sind für alle in der gemeinsamen Begutachtungsstelle vertretenen Institutionen bindend. Ein Rechtsmittel seitens der auftraggebenden Institution ist nicht vorgesehen.
Begutachtungen sollen, wenn dies das Krankheitsbild (z.B. schwere Fälle von ME/CFS) erfordert, auch zu Hause durgeführt werden können.

 

2)    Schaffung eines fachlichen Prüf- und Qualitätssicherungsbeirates der gemeinsamen Begutachtungsstelle, in dem alle Sozialversicherungsträger sowie Vertreter:innen all jener Einrichtungen, für die gesundheitliche Begut-achtungen durchgeführt werden, mit Sitz und Stimme vertreten sind. Dem Prüf- und Qualitätssicherungsbeirat obliegt die

a.    Erarbeitung und Implementierung von Qualitätsrichtlinien zur Durch-führung, Erstellung und Formulierung medizinischer oder pflegerischer Gutachten nach dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft,

b.    Festlegung der nach Krankheitsbild oder Art der Einschränkung oder Untersuchung bestgeeignetsten Untersuchungsmethoden sowie der Richtlinien für den Untersuchungsvorgang und die Dokumentation bzw. Darstellung der Untersuchungsergebnisse,

c.    Festlegung von Kontrollplänen hinsichtlich der Begutachtung von Institutionen oder im Rahmen der 24-Stundenbetreuung oder der Mobilen Pflege und Betreuung,

d.    Regelmäßige Bewertung der Begutachtungsresultate hinsichtlich möglicher oder offenkundiger Fehlentwicklungen, Defiziten oder sonstigen relevanten Ergebnissen,

e.    Die Erhebung etwaigen Personal- oder Ressourcenbedarfs zur Sicherstellung einer schnellen und treffsicheren sowie nachvoll-ziehbaren Begutachtung aller vorliegenden bzw. zu erwartenden Anträge innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen

 

3)    Schaffung einer nichtverlängerbaren Entscheidungspflicht von sechs Monaten zu Anträgen, deren Erledigung mit der Durchführung einer medizinischen Begutachtung verbunden ist. Kann eine Entscheidung binnen sechs Monaten nicht getroffen werden, so ist dem Begehren antragsgemäß stattgeben.

 

Zusätzlich braucht es vergleichsweise kurzfristige Maßnahmen, die unmittelbar zu einer Verbesserung führen. Vor diesem Hintergrund braucht es eine gesetzliche Grundlage, die sowohl schnell wirkende Maßnahmen als auch eine grundlegende Neuaufstellung des medizinischen Sachverständigenwesens im Sozialversicherungs-bereich ermöglicht.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird ersucht, dem Nationalrat zur Sicherstellung der Qualität gesundheitlicher und pflegerischer Gutachten und der Wahrung der Rechte der begutachteten Menschen innerhalb eines Jahres ab Beschlussfassung einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem folgende Vorhaben umgesetzt werden:

 

Strukturelle Neugestaltung des Begutachtungswesens

 

·         Schaffung einer gemeinsame Begutachtungsstelle für alle gesundheitlichen Begutachtungen und Überprüfungen im Bereich der Sozialversicherung, des AMS, des SMS und öffentlicher Einrichtungen, sofern diese nicht in die alleinige Zuständigkeit von Amtsärzt:innen fällt. Die so zu Stande gekommenen Gutachten sind für alle in der gemeinsamen Begutachtungsstelle vertretenen Institutionen bindend. Ein Rechtsmittel seitens der auftraggebenden Institution ist nicht vorgesehen.

·         Schaffung eines fachlichen Prüf- und Qualitätssicherungsbeirates der gemeinsamen Begutachtungsstelle (entsprechend der oben ausgeführten Kriterien), in dem alle Sozialversicherungsträger sowie Vertreter:innen all jener Einrichtungen, für die gesundheitliche Begutachtungen durchgeführt werden, mit Sitz und Stimme vertreten sind.

·         Schaffung einer nichtverlängerbaren Entscheidungspflicht von sechs Monaten zu Anträgen, deren Erledigung mit der Durchführung einer medizinischen Begutachtung verbunden ist. Kann eine Entscheidung binnen sechs Monaten nicht getroffen werden, so ist dem Begehren antragsgemäß stattgeben.

 

Weiters wird die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ersucht, dem Nationalrat unverzüglich einen Zeitplan inkl. damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmenvorschläge und Gesetzesvorlagen zukommen zu lassen, mit denen die Durchführung und Umsetzung folgender kurzfristig notwendiger Schritte erreicht wird:

 

Kurzfristig notwendige Maßnahmen

 

·         Evaluierung der Begutachtungsprozesse und Begutachtungsergebnisse im Bereich der Sozialversicherung, des AMS und des SMS unter Einbeziehung aller damit befassten oder betroffenen Personengruppen, also der Angehörigen der jeweiligen Gesundheitsberufe, der betroffenen Menschen selbst sowie deren Vertreter:innen und Angehörigen.

·         Sicherstellung fachlicher Qualifikation und entsprechender sozialer Kompetenz von Sachverständigen durch Aus- und Fortbildungen sowie einer Verpflichtung am aktuellen Stand der medizinischen Forschung in jenen Bereichen, für die Gutachten erstellt werden

·         Gesetzliche Vorgaben, dass medizinische Sachverständige nur in jenen fachmedizinischen Bereichen begutachten dürfen, in denen sie über eine entsprechende fachärztliche Qualifikation und aktuelle Expertise verfügen.

·         Obligatorische Schaffung fachlich gut ausgestatteter, weisungsfreier und mit Erhebungsrechten in der jeweiligen Institution ausgestalteter Ombudsstellen.

·         Sicherstellung, dass alle zu begutachtenden Personen im gesamten Begutachtungsprozess von Vertrauenspersonen ihrer Wahl begleitet werden können und dies auch rechtzeitig und verständlich zur Kenntnis gebracht erhalten

·         Verpflichtung der Gutachter:innen sowie der die Begutachtungen beauftragenden Stellen zur systematischen Erfassung und Auswertung sämtlicher seitens der Antragsteller:innen vorgelegten medizinischen Befunde, um Transparenz über die Entscheidungsgrundlagen zu schaffen und eine evidenzbasierte Qualitätssicherung der Begutachtungsverfahren zu ermöglichen.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.