789/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 25.03.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Markus Koza, Freundinnen und Freunde
betreffend Rücknahme der ÖGK Sparmaßnahmen - Finanzierung über den Gesundheitsreformfonds
BEGRÜNDUNG
In der Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 19.02.2026 wurden mehrere Sparmaßnahmen beschlossen. Die Maßnahmen stellen eine deutliche Verschlechterung dar – allen voran die Anhebung der Selbstbehalte beim Zahnersatz und die Streichung des Familienzuschlags zum Krankengeld – und eine hohe Anzahl an Personen ist unmittelbar betroffen. Grund für die Leistungskürzung ist das anhaltend hohe Defizit der ÖGK. Um die Finanzlage der ÖGK zu verbessern wurde allerdings bereits im Frühjahr 2025 die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionist:innen von 5,1% auf 6% beschlossen. Dies führt zu deutlichen Mehreinnahmen für die ÖGK. Im Zuge dessen wurde auch der Gesundheitsreformfonds geschaffen, in dem ein Teil der Beitragseinnahmen (die sogenannten Hebesetze; Überweisungen der Pensionsversicherungsträger an die Krankenversicherung aufgrund der Beitragserhöhung) gebündelt und zweckgewidmet sind. Für das Jahr 2026 ist der Gesundheitsreformfonds in der ÖGK mit rd. 365 Mio. EUR dotiert, 2027 mit rd. 380 Mio. EUR. Die Summe der ÖGK-Leistungskürzungen machen mutmaßlich – eine Gesamtsumme wurde seitens der ÖGK noch nicht kommuniziert und unsere dahingehende Anfragebeantwortung (Sparmaßnahmen bei der ÖGK – 5121/J) ist noch ausständig – lediglich einen Bruchteil der Fondsmittel aus und ist dementsprechend leicht darüber finanzierbar.
Beschlossene Kürzungen im Überblick
1) Erhöhung von Selbstbehalten beim unentbehrlichen Zahnersatz
Die Selbstbehalte (Zuzahlung der Versicherten zu den Kosten) für unentbehrlichen Zahnersatz werden von 25% auf 30% erhöht. Zum unentbehrlichen Zahnersatz, also zum medizinisch notwendigen Zahnersatz zählen unter anderem Kunsstoffprotesen und Metallgerüstprothesen inklusive Zahnklammern sowie deren Reparatur. Die Erhöhung tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.
2) Streichung des Familienzuschlags zum Krankengeld
Anspruch auf den Familienzuschlag hatten Alleinerzieherinnen bzw. Alleinerzieher sowie Alleinverdiener:innen mit Kindern. Der Zuschlag wurde ab dem 43. Krankenstandstag auf Antrag gewährt und erhöhte das Krankengeld um 10 % (der Bemessungsgrundlage). Die Maßnahme diente zur finanziellen Abfederung von Familien im Falle langer Krankheit und zur Armutsvermeidung von einkommensschwachen Familien. Mit 1. März 2026 wurde diese Leistung gestrichen.
3) Weitere Verschärfungen bei den Krankentransporten
Die Kostenübernahme für Krankentransporte gibt es zukünftig nur noch, wenn die Gehunfähigkeit auch vorab ärztlich bestätigt ist. Explizit als Gründe ausgenommen werden beispielsweise fehlende öffentliche Verkehrsmittel mangels infrastruktureller Gegebenheiten oder das Fehlen einer Begleitperson. Weiters entfällt die prinzipielle Möglichkeit eines Krankentransportes von einer Krankenastalt in die nächste geeignete Krankenanstalt. Folglich entfallen in der Satzung auch die Tarifbestimmungen mit den entsprechenden Transporten. Diese Maßnahme tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.
4) Einschränkung bei Sachleistungen zur Kieferregulierung
Auch bei der Kieferregulierung kommt es zu Einschränkungen. Zwei spezifische Diagnosen werden aus dem Leistungskatalog gestrichen. Zusätzlich werden Kostenzuschüsse für bestimmte außervertragliche Leistungen gestrichen und Einstufungen bei Kieferfehlstellungen angepasst. Das bedeutet in der Praxis: strengere Voraussetzungen, weniger Kostenzuschüsse und weniger kassenfinanzierte Behandlungen. Gerade weil es in vielen Regionen zu wenige Vertrags-Kieferorthopäd:innen gibt, führt die Einschränkung bei außervertraglichen Leistungen zu mehr Privatkosten für Familien.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird ersucht, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage vorzulegen, mit der §1 des Gesundheitsreformfondsgesetzes dahingehend angepasst wird, dass die von der ÖGK vorgenommenen Sparmaßnahmen zurückgenommen und über den Gesundheitsreformfonds finanziert werden können, und eine dahingehende Verordnung zur Mittelverwendung des Gesundheitsreformfonds zu erlassen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.