8/A XXVIII. GP

Eingebracht am 20.11.2024
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Dr. Susanne Fürst, Rosa Ecker, MBA

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz zum Schutz der biologischen Geschlechter vor woker Genderideologie, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz zum Schutz der biologischen Geschlechter vor woker Genderideologie, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

 

1.   Im Inhaltsverzeichnis lautet der das 1. Hauptstück des I. Teils betreffende Eintrag:

„Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern“

 

2.   § 2 Abs. 6 entfällt.

 

3.   Die Überschrift des 1. Hauptstücks des I. Teils lautet:

„Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern“

 

4.   In § 3 wird die Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ durch die Wortfolge „von Frauen und Männern“ ersetzt.

 

5.   In den §§ 22a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 23 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 29 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ durch die Wortfolge „von Frauen und Männern“ ersetzt.

 

 

 

Begründung

 

Nachdem ein Antrag[1] von ÖVP und Grünen dazu führte, dass im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz die Begriffe „Frau“ und „Mann“ im Sinne der woken Genderideologie abgeschafft wurden, kündigte die ÖVP an, diesen „Fehler betreffend Geschlechtsdefinitionen reparieren“ zu wollen.[2]

 

In der Begründung des zu diesem Zweck eingebrachten Antrags[3] der Abgeordneten August Wöginger, Romana Deckenbacher, Wolfgang Gerstl, Gudrun Kugler, Norbert Sieber heißt es, dass es „zu befürchten [ist], dass durch die Aufnahme unbestimmter Gesetzesbegriffe in der Novelle BGBl. I Nr. 143/2024 die Vollziehbarkeit der Bestimmungen im Sinn des Art. 18 B­-VG gefährdet ist. Die Verwendung des Begriffs „Geschlecht“ ermöglicht einen – der Rechtsprechung entsprechenden – Interpretationsspielraum, weshalb die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht angezeigt ist.

 

Diese Einschätzung trifft zu. Jedoch wurde augenscheinlich übersehen, dass darüber hinaus im gesamten Gesetzestext die Formulierung „Gleichbehandlung von Frauen und Männern“ durch „Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts“ ersetzt wurde. In der Erläuterung zu § 3 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wird der dem zugrunde liegende Geschlechtsbegriff erläutert:

 

Zu Art. 11 Z 6 (§ 3 B-GlBG):

 

Die Änderung soll den Fokus von der vormals binär formulierten Gleichstellung und Gleichbehandlung (‚Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern‘) hin zu einer Gleichstellung und Gleichbehandlung der Geschlechter im umfassenden Sinn des § 2 Abs. 6 B-GlBG lenken. Dieses Vorgehen stellt keine Ausweitung des Anwendungsbereiches oder des Diskriminierungsschutzes dar, sondern dient der Festschreibung und Verdeutlichung der aktuellen Rechtslage, wie sie sich aus der nationalen und internationalen Rechtsprechung ergibt. Die sprachliche Neugestaltung schränkt den Standard und Umfang der besonderen Fördermaßnahmen für Frauen (2. Abschnitt des 1. Hauptstücks des I. Teils B-GlBG) nicht ein. Ebensowenig ist eine Einschränkung des Ziels der aktiven Gleichstellung von Frauen und Männern (vgl. dazu insbesondere Art. 29 RL 2006/54/EG) beabsichtigt. Vielmehr soll klargestellt werden, dass sich der Schutz des B GlBG nicht nur auf die im traditionellen binären Geschlechtssystem verankerten Geschlechter beschränkt.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass der Begriff des Geschlechts (dort: im Personenstandsgesetz; betroffen war eine Person mit einer Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich) so allgemein ist, dass er sich ohne Schwierigkeiten dahingehend verstehen lässt, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt (VfGH 15.6.2018, G 77/2018). Diese Interpretation ist auch auf das B-GlBG anwendbar. Das Gebot der Gleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts im weiten Sinn des § 2 Z 6 B-GlBG ist überdies aufgrund des Gesetzeszwecks angezeigt, weil von der Mehrheitsgesellschaft unter anderem in Bezug auf ihr Geschlecht als ‚anders‘ wahrgenommene Menschen von Diskriminierungen betroffen sein können und daher besonderen Schutzes bedürfen. Die österreichische Bioethikkommission hält in ihren Empfehlungen fest, dass jegliche Form der Diskriminierung aufgrund einer (angenommenen) Intersexualität oder Transidentität unmittelbar als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu werten ist (siehe dazu die Stellungnahme Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transidentität [2017] 51). Konsequenterweise muss sich der Schutz vor Diskriminierungen neben diesen Fällen auch auf Rollenzuschreibungen des jeweiligen Geschlechts beziehen, da diese oftmals durch Sterotypisierungen und damit einhergehende unzutreffende Charakterisierungen zu Diskriminierungen führen.

 

Mit Jahresbeginn 2024 bekannten sich 9.159.915 in Österreich lebende Menschen weiterhin dazu, Männer oder Frauen zu sein. Nur 78 wollten das nicht sein und deklarierten sich als „divers“ (23), „inter“ (5), „offen“ (7), machten keine Angaben (40) oder sind unbekannten Geschlechts (3).

 

Vor diesem Hintergrund und um die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe hintanzuhalten, ist konsequenterweise die von ÖVP, SPÖ und Grünen beschlossene Abschaffung von Mann und Frau vollkommen rückgängig zu machen.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.



[1] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2711?selectedStage=100

[2] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20240919_OTS0162/gerstl-zur-dienstrechtsnovelle-volkspartei-lehnt-beschlossene-anpassung-bei-geschlechtsdefinition-entschieden-ab

[3] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/A/4