8/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.11.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.11.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) soll der Titel eines neuen Gesetzes kurz und einprägsam den Inhalt angeben sowie verpflichtend die Normenkategorie und den Gegenstand enthalten; bei Novellen hingegen ist der Kurztitel eines Gesetzes zu verwenden; daher müsste der Titel dieser Novelle richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz zum Schutz der biologischen Geschlechter vor woker Genderideologie, mit dem das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Gem. den leg. RL soll im Eingang lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der das 1. Hauptstück des I. Teils betreffende Eintrag:

 

Gleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts

„Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern“

Gleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechtsvon Frauen und Männern

 

2. § 2 Abs. 6 entfällt.

 

(6) Geschlecht im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geschlechtsmerkmale, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrolle.

 

(6) Geschlecht im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geschlechtsmerkmale, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrolle.

 

3. Die Überschrift des 1. Hauptstücks des I. Teils lautet:

 

Gleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts

„Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern“

Gleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechtsvon Frauen und Männern

 

4. In § 3 wird die Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ durch die Wortfolge „von Frauen und Männern“ ersetzt.

 

§ 3. Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung aufgrund des Geschlechts und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.

 

§ 3. Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung aufgrund des Geschlechtsvon Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.

 

5. In den §§ 22a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 23 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 29 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ durch die Wortfolge „von Frauen und Männern“ ersetzt.

 

§ 22a. (1) Die Kommission hat in Senaten zu entscheiden. Die beiden einzurichtenden Senate sind für folgende Bereiche zuständig:

 

§ 22a. (1) Die Kommission hat in Senaten zu entscheiden. Die beiden einzurichtenden Senate sind für folgende Bereiche zuständig:

           1. Senat I für die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts (I. Teil, 1. Hauptstück),

 

           1. Senat I für die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechtsvon Frauen und Männern (I. Teil, 1. Hauptstück),

(2) Betrifft ein von der Kommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, so ist Senat I zuständig. Er hat dabei auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (I. Teil, 2. Hauptstück) anzuwenden.

 

(2) Betrifft ein von der Kommission zu behandelnder Fall sowohl die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechtsvon Frauen und Männern als auch die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, so ist Senat I zuständig. Er hat dabei auch die Bestimmungen über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (I. Teil, 2. Hauptstück) anzuwenden.

§ 23. (1) Die Senate der Kommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 22a) mit allen die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.

 

§ 23. (1) Die Senate der Kommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 22a) mit allen die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechtsvon Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.

(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle des Bundes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Erstellung eines Gutachtens zuzuleiten.

 

(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle des Bundes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechtsvon Frauen und Männern, der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Erstellung eines Gutachtens zuzuleiten.

§ 27. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.

 

§ 27. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechtsvon Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.

§ 29. (1) Die Arbeitsgruppen haben sich mit allen die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Ressort betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.

 

§ 29. (1) Die Arbeitsgruppen haben sich mit allen die Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechtsvon Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Ressort betreffenden Fragen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu befassen.