807/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 26.03.2026
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Parlamentarische Materialien
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Markus Koza, Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde
betreffend problematische Anrechnung der Taschengelder auf das Pflegestipendium
BEGRÜNDUNG
Österreich hat einen dringenden Bedarf an gut ausgebildeten Menschen in der Pflege und hat in der letzten Gesetzgebungsperiode zahlreiche Schritte gesetzt, um Löhne und Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern und Menschen über bessere soziale Sicherheit dazu zu bewegen, eine Pflegeausbildung zu absolvieren. Zu diesen Schritten zählen etwa der Pflegebonus bei den Gehältern, aber auch das sogenannte Pflegestipendium und entsprechende Unterstützungszahlungen und Taschengelder der Länder für Menschen, die in eine Pflegeausbildung investieren.
Es ist als common knowledge zu betrachten, dass ausbildungsbegleitende Beschäftigung in der Pflege die zukünftige Arbeitsqualität der Absolvent:innen deutlich verbessert und Drop-outs wie Branchenwechsel deutlich reduziert. Diese Erkenntnis hat sich letztendlich auch bei Regierung und Regierungsparteien durchgesetzt, als sie Menschen in Pflegeausbildungen vom zuvor beschlossenen, nur wenig durchdachten de facto Zuverdienstverbot während des Bezugs des Pflegestipendiums – spät aber doch – am 11. Dezember 2025 ausgenommen haben.
Unglücklicherweise führt die Neuregelung aber zu zusätzlichen Problemen für diese Betroffenengruppe, also für jene Menschen, die über ein Pflegestipendium eine Pflegeausbildung absolvieren und daneben sinnvollerweise geringfügig im Pflegebereich beschäftigt sind: Ihnen werden nämlich auch Taschengelder und allfällige sonstige Leistungen der Länder, die eine Pflegeausbildung unterstützen sollen, als Einkommen, als „Zuverdienst“ angerechnet, obwohl diese kein existenzsicherndes Einkommen darstellen, sondern bestimmte Mehraufwendungen abdecken sollen, die auf Grund der Ausbildung entstehen (etwa Fahrtkosten, Literatur, …).
Im Rahmen unserer Tätigkeit im Interesse der Bürger:innen sind uns inzwischen Fälle bekannt geworden, bei denen das AMS erhebliche Rückzahlungen verlangt, weil das Einkommen aus (sinnvoller) geringfügiger Erwerbstätigkeit und (notwendigem und zweckmäßigem) Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze monateweise überstieg. Da es sich bei den Taschengeldern aber um keine Leistung zur Existenzsicherung handelt, gäbe es die Möglichkeit, Taschengelder im Zusammenhang mit AMS-Ausbildungen anders als als Einkommen zu bewerten.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird ersucht, die notwendigen Schritte zu setzen, um sicherzustellen, dass von den Ländern bezahlte Taschengelder und Ausbildungskostenersätze für Menschen in AMS-Ausbildungen wie z.B. der Pflegeausbildung nicht auf Leistungen des AMS – wie dem Pflegestipendium – angerechnet und nicht als Zuverdienst zu gewertet werden.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.