Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz und das Landarbeitsgesetz abgeändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 879 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. wenn die Möglichkeit einer Verjährung oder des Verfalls von Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) vereinbart wird.“
2. In § 1486 erhält der bisherige Regelungsinhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach Absatz 1 (neu) folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Eine Möglichkeit der Verjährung oder des Verfalls von Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten innerhalb einer Frist von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) kann nicht rechtswirksam vereinbart werden.“
3. In § 1154 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Anspruch auf Entgelt kann innerhalb einer Frist von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) nicht verfallen oder verjähren. Eine davon abweichende Regelung kann nicht rechtswirksam vereinbart werden.“
Artikel 2
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 11/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 9a erhält der bisherige Regelungsinhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird nach Absatz 1 (neu) folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Anspruch auf Entgelt kann innerhalb einer Frist von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) nicht verfallen oder verjähren. Eine davon abweichende Regelung kann nicht rechtswirksam vereinbart werden.“
Artikel 3
Änderung des Landarbeitsgesetzes
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBI. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 111/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der Anspruch auf Entgelt kann innerhalb einer Frist von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) nicht verfallen oder verjähren. Eine davon abweichende Regelung kann nicht rechtswirksam vereinbart werden.“