808/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 26.03.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist beim Titel die Formulierung „geändert werden“ zu verwenden, daher hat es im Titel richtig zu lauten: Bundesgesetz, mit dem … geändert werden Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz und das Landarbeitsgesetz abgeändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang ist gemäß den leg. RL neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zu nennen, daher müsste es im Eingang richtig heißen: …, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2025, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2025, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 879 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt: |
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(2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig: |
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(2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig: |
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1. … |
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1. … |
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4. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht. |
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4. wenn
jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche,
Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet,
daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine
Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren
Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem
Mißverhältnisse steht |
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Hinweis der ParlDion: Im beantragten Gesetzestext fehlt im Klammerausdruck ein Leerzeichen nach „§“ Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
„5. wenn die Möglichkeit einer Verjährung oder des Verfalls von Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) vereinbart wird.“ |
5. wenn die Möglichkeit einer Verjährung oder des Verfalls von Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) vereinbart wird. |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL soll Absatz immer mit „Abs.“ abgekürzt werden, daher sollte es in der Novellierungsanordnung (NovAo) richtig lauten: … wird nach Abs. 1 (neu) folgender Abs. 2 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
2. In § 1486 erhält der bisherige Regelungsinhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach Absatz 1 (neu) folgender Absatz 2 angefügt: |
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§ 1486. In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen |
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§ 1486. (1) In drei Jahren sind verjährt: die Forderungen |
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1. für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe; |
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1. für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe; |
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2. für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; |
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2. für Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; |
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3. für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen; |
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3. für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen; |
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4. von Miet- und Pachtzinsen; |
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4. von Miet- und Pachtzinsen; |
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5. der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse; |
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5. der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten, sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse; |
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6. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen; |
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6. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen; |
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7. von Ausstattungen. |
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7. von Ausstattungen. |
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Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben: „…(§ 1486 ABGB)…“ |
„(2) Eine Möglichkeit der Verjährung oder des Verfalls von Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten innerhalb einer Frist von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) kann nicht rechtswirksam vereinbart werden.“ |
(2) Eine Möglichkeit der Verjährung oder des Verfalls von Forderungen der Dienstnehmer wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen von Hilfsarbeitern, Taglöhnern, Dienstboten und allen Privatbediensteten innerhalb einer Frist von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) kann nicht rechtswirksam vereinbart werden. |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL hat eine Novelle der Systematik des zu ändernden Stammgesetzes zu folgen; daher müsste diese NovAo richtigerweise mit 2. nummeriert werden; daraus ergibt sich folgende Reihenfolge der NovAo´s dieses Antrages: 1. In § 879 Abs. 2 … angefügt: 2. In § 1154 wird … angefügt: 3. In § 1486 erhält … angefügt:
Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben: 3. In § 1154 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt: |
3. In § 1154 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben „…(§ 1486 ABGB)…“ |
„(4) Der Anspruch auf Entgelt kann innerhalb einer Frist von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) nicht verfallen oder verjähren. Eine davon abweichende Regelung kann nicht rechtswirksam vereinbart werden.“ |
(4) Der Anspruch auf Entgelt kann innerhalb einer Frist von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) nicht verfallen oder verjähren. Eine davon abweichende Regelung kann nicht rechtswirksam vereinbart werden. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Angestelltengesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Der Eingang hat richtig zu lauten: Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2024, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 11/2024, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Bei nur einer einzigen NovAo entfällt eine Nummerierung; Richtig hat die NovAo zu lauten: In § 9a erhält der bisherige Regelungsinhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird nach Abs. 1 (neu) folgender Abs. 2 angefügt: Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. In § 9a erhält der bisherige Regelungsinhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird nach Absatz 1 (neu) folgender Absatz 2 eingefügt: |
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§ 9a. Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt. |
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§ 9a. (1) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt. |
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Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben: „…(§ 1486 ABGB)…“ |
„(2) Der Anspruch auf Entgelt kann innerhalb einer Frist von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) nicht verfallen oder verjähren. Eine davon abweichende Regelung kann nicht rechtswirksam vereinbart werden.“ |
(2) Der Anspruch auf Entgelt kann innerhalb einer Frist von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) nicht verfallen oder verjähren. Eine davon abweichende Regelung kann nicht rechtswirksam vereinbart werden. |
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Artikel 3 |
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Änderung des Landarbeitsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden; weiters ist die Normenkategorie der letzten Novelle zu nennen; daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBI. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2025, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBI. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 111/2025, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben; daher sollte die NovAo richtig lauten: In § 14 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1. In § 14 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: s. Hinweis oben: „…(§ 1486 ABGB)…“ |
„(8) Der Anspruch auf Entgelt kann innerhalb einer Frist von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) nicht verfallen oder verjähren. Eine davon abweichende Regelung kann nicht rechtswirksam vereinbart werden.“ |
(8) Der Anspruch auf Entgelt kann innerhalb einer Frist von weniger als drei Jahren (§1486 ABGB) nicht verfallen oder verjähren. Eine davon abweichende Regelung kann nicht rechtswirksam vereinbart werden. |