810/A XXVIII. GP
Eingebracht am 26.03.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2024, wird wie folgt geändert:
In § 3a wird nach dem Absatz 4 folgender neuer Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Abs. 4 gilt auch für Hinweise auf die Präsidentinnen und Präsidenten von Einrichtungen gemäß Art. 127b Abs. 1 B-VG.“
Begründung:
§ 3a Abs 4 MedKF-TG untersagt den in dieser Bestimmung angeführten Rechts-trägern, in Inseraten auf oberste Organe iSd Art 19 B-VG (Bundespräsident:in, Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, Staatssekretär:innen) hinzu-weisen (sogenanntes „Kopfverbot“).
Im Gegensatz zu den genannten obersten Organen nicht vom Kopfverbot erfasst sind die Präsident:innen der Kammern, obwohl diese teilweise ebenfalls als Kandidat:innen wahlwerbender Gruppen antreten und in Leitungsgremien politischer Parteien tätig sind. Das Kopfverbot soll deshalb auf die Präsident:innen der Kammern erstreckt werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.