818/A XXVIII. GP
Eingebracht am 23.04.2026
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Wöginger, Muchitsch, Gasser,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:
1. Im § 307g wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Nach § 824 wird folgender § 825 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 825. § 307g Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im § 171a wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Nach § 425 wird folgender § 426 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 426. § 171a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im § 163a wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Nach § 419 wird folgender § 420 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 420. § 163a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Dem § 25 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) § 14 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBI. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Dem § 54 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 41 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes
Das Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, wobei § 307g Abs. 3a ASVG bei Gesundheitsschäden gemäß § 1 sinngemäß anzuwenden ist. Für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.“
2. Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 86 HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Abs. 4 erster Satz erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 9 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
2. Nach § 419 wird folgender § 420 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 420. § 163a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Begründung
Zu Art. 1 (§ 307g Abs. 3a und § 825 ASVG), Art. 2 (§ 171a Abs. 3a und § 426 GSVG) sowie Art. 3 (§ 163a Abs. 3a und § 420 BSVG):
Nach § 307g ASVG bzw. den Parallelbestimmungen ist das beim Pensionsversicherungsträger eingerichtete Kompetenzzentrum Begutachtung für die Erstellung von medizinischen, berufskundlichen (und im Falle der PVA) arbeitsmarktbezogenen Gutachten zuständig. Dies betrifft Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Pflegegeldes sowie der beruflichen Rehabilitation.
In Angelegenheiten des Pflegegeldes besteht seit 1. Jänner 1999 in § 25a BPGG eine gesetzliche Grundlage für die Ermöglichung der Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson bei der Untersuchung. In den Erläuterungen (191/ME XXVI. GP) wurde dazu ausgeführt, dass die Möglichkeit, bei der ärztlichen Untersuchung eine Vertrauensperson beizuziehen, primär im Interesse des pflegebedürftigen Menschen liegt. Darüber hinaus wurde auch darauf hingewiesen, dass in vielen Fällen – besonders bei Pflege im familiären Bereich – die Vertrauensperson zugleich auch Pflegeperson sein wird, sodass ihre Anwesenheit bei der ärztlichen Begutachtung auch für die Klärung der Pflegesituation von Vorteil sein wird.
In Angelegenheiten der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der beruflichen Rehabilitation besteht ein solcher Vorteil im Hinblick auf die Klärung der Sachlage nicht. Im Interesse der Versicherten war aber auch in diesen Angelegenheiten auf entsprechenden Wunsch die Anwesenheit einer Vertrauensperson in der bisherigen Praxis immer dann möglich, wenn die Interaktion zwischen Gutachter:in und der zu begutachtenden Person und/oder das Ergebnis der Begutachtung nicht beeinträchtigt wurde. Für diese Möglichkeit soll nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen und die Mitnahme einer einzigen Vertrauensperson zur der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung vorgesehen werden., Im Rahmen der psychologischen Diagnostik durchgeführte Leistungsfeststellungen am Testcomputer sind dabei nicht als Untersuchungen zu sehen. Weiters ist vorgesehen, dass die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung über diese Möglichkeit rechtzeitig vor der Untersuchung zu informieren ist. Bei unangekündigten Hausbesuchen zur Begutachtung in Sozialleistungsbetrugsverdachtsfällen ist von einer Information abzusehen. Aus der Anwesenheit der Vertrauensperson entstehende Kosten werden entsprechend der Regelung im Bundespflegegeldgesetz nicht ersetzt.
Zu Art. 4 (§ 14 Abs. 2a und § 25 Abs. 32 BEinstG) sowie zu Art. 5 (§ 41 Abs. 1a und § 54 Abs. 28 BBG):
In Bezug auf Menschen mit Behinderungen sehen § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und § 41 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) eine Einschätzung des Grades der Behinderung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen vor.
In Angelegenheiten des Pflegegeldes besteht seit 1. Jänner 1999 in § 25a BPGG eine gesetzliche Grundlage für die Ermöglichung der Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson bei der Untersuchung. In den Erläuterungen (191/ME XXVI. GP) wurde dazu ausgeführt, dass die Möglichkeit, bei der ärztlichen Untersuchung eine Vertrauensperson beizuziehen, primär im Interesse des pflegebedürftigen Menschen liegt. Darüber hinaus wurde auch darauf hingewiesen, dass in vielen Fällen – besonders bei Pflege im familiären Bereich – die Vertrauensperson zugleich auch Pflegeperson sein wird, sodass ihre Anwesenheit bei der ärztlichen Begutachtung auch für die Klärung der Pflegesituation von Vorteil sein wird.
Bis jetzt war es schon gängige Praxis, dass Personen bei der erforderlichen Untersuchung durch eine ärztliche Sachverständige oder einen ärztlichen Sachverständigen Personen ihres Vertrauens beiziehen konnten, jedoch fehlte es an eine entsprechenden gesetzlichen Determinierung. Klarstellend soll daher nunmehr auch im BEinstG und BBG in Zusammenhang mit den allenfalls vom Sozialministeriumservice durchzuführenden Untersuchungen eine gesetzliche Grundlage und ein Rechtsanspruch für die Mitnahme einer Vertrauensperson geschaffen werden. Aus der Anwesenheit der Vertrauensperson entstehende Kosten werden entsprechend der Regelung im Bundespflegegeldgesetz nicht ersetzt. Ebenso wird vorgesehen, dass der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung über diese Möglichkeit rechtzeitig vor der Untersuchung zu informieren ist.
Die Möglichkeit, bei der Untersuchung eine Vertrauensperson beizuziehen, liegt primär im Interesse des Menschen mit Behinderung. Grundsätzlich ist zwar zwischen Pflegebedarf und Behinderung zu unterscheiden, doch kann ein gewisser Pflegebedarf die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung sein und damit eine Behinderung darstellen. Es gibt daher eine Überschneidung zwischen diesen beiden Personengruppen. Zudem können Menschen mit Behinderungen auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen sein. Es kann daher auch für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich angenommen werden, dass die Anwesenheit der Vertrauensperson bei der ärztlichen Begutachtung in Zusammenhang mit der Feststellung bzw. Einschätzung des Grades der Behinderung von Vorteil sein kann.
Zu Art. 6 (§ 42 Abs. 2 und § 46 Abs. 5 HEG), Art. 7 (§ 3 Abs. 3a und § 9 Abs. 11 Impfschadengesetz) sowie zu Art. 8 (§ 9 Abs. 4a und § 16 Abs. 24 VOG):
Im Sozialentschädigungsrecht werden Hilfeleistungen für Gesundheitsschädigungen geregelt, die aufgrund besonderer Ereignisse erlitten wurden. Angesichts der Natur der Schadensverursachung hat der Staat für diese Betroffenen eine besondere Verantwortung.
Im Rahmen der Ermittlungsverfahren zur Prüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen sowie zur Bemessung allfälliger Leistungen werden auch medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, deren Erstellung mitunter eine persönliche Untersuchung erfordert. Eine solche kann für die Betroffenen, die eine besonders vulnerable Personengruppe darstellen, mit einer zusätzlichen psychischen Belastung verbunden sein. Die Beiziehung einer Vertrauensperson erscheint geeignet, diesem Umstand entgegenzuwirken. Daher soll hier eine derartige Verfahrensregelung des § 25a BPGG sinngemäß nachvollzogen werden.
In diesem Zusammenhang soll ausdrücklich klargestellt werden, dass in den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach dem HEG geführten Verfahren die sinngemäße Anwendung des § 307g Abs. 3a ASVG nicht auf Belange der geminderten Arbeitsfähigkeit und Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation beschränkt ist.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales