Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:
1. Im § 307g wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Nach § 824 wird folgender § 825 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 825. § 307g Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im § 171a wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Nach § 425 wird folgender § 426 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 426. § 171a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im § 163a wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Nach § 419 wird folgender § 420 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 420. § 163a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
2. Dem § 25 wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) § 14 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBI. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Dem § 54 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 41 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes
Das Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, wobei § 307g Abs. 3a ASVG bei Gesundheitsschäden gemäß § 1 sinngemäß anzuwenden ist. Für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.“
2. Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 86 HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Abs. 4 erster Satz erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 9 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
2. Nach § 419 wird folgender § 420 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 420. § 163a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“