818/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.04.2026

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.04.2026

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 307g wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

 

 

„(3a) Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

(3a) Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das ASVG lediglich Paragraphen bis inklusive § 822.

2. Nach § 824 wird folgender § 825 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

 

§ 825. § 307g Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

§ 825. § 307g Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 171a wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

 

 

„(3a) Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

(3a) Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das GSVG lediglich Paragraphen bis inklusive § 424.

2. Nach § 425 wird folgender § 426 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

 

§ 426. § 171a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

§ 426. § 171a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 163a wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

 

 

„(3a) Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

(3a) Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält das BSVG lediglich Paragraphen bis inklusive § 418.

2. Nach § 419 wird folgender § 420 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

 

§ 420. § 163a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

§ 420. § 163a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 14 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

 

 

„(2a) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

(2a) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

 

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 32 angefügt:

 

 

„(32) § 14 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

(32) § 14 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die Fundstellen von Gesetzen werden mit „BGBl.“ und nicht mit „BGBI.“ abgekürzt, daher hat es im Eingang richtig zu lauten:

Das Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. …, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBI. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 41 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

(1a) Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

 

2. Dem § 54 wird folgender Abs. 28 angefügt:

 

 

„(28) § 41 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

(28) § 41 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

 

Artikel 6

 

 

Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 42 Abs. 2 lautet:

 

(2) Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.

„(2) Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, wobei § 307g Abs. 3a ASVG bei Gesundheitsschäden gemäß § 1 sinngemäß anzuwenden ist. Für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.“

(2) Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, fürwobei § 307g Abs. 3a ASVG bei Gesundheitsschäden gemäß § 1 sinngemäß anzuwenden ist. Für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.

 

2. Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

(5) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

 

Artikel 7

 

 

Änderung des Impfschadengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

 

 

„(3a) Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 86 HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

(3a) Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 86 HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

 

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 11 angefügt:

 

 

„(11) § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

(11) § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

 

Artikel 8

 

 

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Verbrechensopfergesetz – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 9 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

 

 

„(4a) Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Abs. 4 erster Satz erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

(4a) Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Abs. 4 erster Satz erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.

 

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 24 angefügt:

 

 

„(24) § 9 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

(24) § 9 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

Hinweis der ParlDion: das VOG enthält zum Stichtag der Einbringung des Antrages lediglich Paragraphen bis inklusive § 17; im Sinne der Rechtssicherheit sollte diese NovAo wohl mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden (siehe dazu oben 2. NovAo (§ 16 Abs. 24 (neu)VOG) sowie Artikel 3 Ziffer 2.

2. Nach § 419 wird folgender § 420 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

 

§ 420. § 163a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

§ 420. § 163a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.