828/A XXVIII. GP

Eingebracht am 23.04.2026
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ANTRAG

der Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024 wird wie folgt geändert:

 

 

Im § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „voneinander unabhängige,“ gestrichen.

 

Begründung:

 

Das Bundespflegegeldgesetz soll pflegebedürftigen Menschen eine finanzielle Unterstützung zur Sicherstellung der notwendigen Betreuung und Hilfe gewähr-leisten. Der sogenannte Erschwerniszuschlag gemäß § 4 Abs. 4 BPGG trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass bei bestimmten Mehrfachbeeinträchtigungen von Kindern ein deutlich erhöhter Pflegeaufwand entsteht.

Die derzeit geltende Rechtslage verlangt, dass „zumindest zwei voneinander unab-hängige, schwere Funktionseinschränkungen“ vorliegen. Diese Formulierung führt in der Vollzugspraxis jedoch zu erheblichen Auslegungsproblemen und Einschränk-ungen für die Betroffenen.

Insbesondere im Bereich psychischer und neurologischer Entwicklungsstörungen kommt es regelmäßig zu Konstellationen, in denen mehrere diagnostisch klar abgrenzbare Krankheitsbilder vorliegen (z.B. ADHS, Autismus-Spektrum-Störung, Depression), die jedoch rechtlich als eine einzige Funktionseinschränkung qualifiziert werden. Dies führt dazu, dass trotz eines offenkundig massiv erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwands kein Erschwerniszuschlag gewährt wird.

Die vorgeschlagene Streichung der Wortfolge „voneinander unabhängige“ beseitigt diese Einschränkung und stellt sicher, dass der tatsächliche Pflegeaufwand besser berücksichtigt werden kann.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.