839/A XXVIII. GP

Eingebracht am 23.04.2026
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Christian Hafenecker, MA, Lisa Schuch-Gubik

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird (ORF-Transparenz-Novelle)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird (ORF-Transparenz-Novelle)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2025, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 7a Abs. 2 1. Satz wird folgender Satz eingefügt:

 

„Außerdem sind Prämien, Sonderzahlungen, Rückstellungen für Zusatz- bzw. Betriebspensionen und weitere Zuwendungen darzustellen.“

 

2. § 7a Abs. 6a lautet wie folgt:

 

„Auszuweisen ist, jeweils aufgegliedert nach Arbeitgeber, Altersgruppen und Geschlecht, die Anzahl der Personen, denen Prämien, Sonderzahlungen oder Rückstellungen für Zusatz- bzw. Betriebspensionen in Summe von

1. bis zu 50.000 Euro,

2. mehr als 50.000 bis zu 75.000 Euro,

3. mehr als 75.000 bis zu 100.000 Euro,

4. mehr als 100.000 bis zu 150.000 Euro,

5. mehr als 150.000 bis zu 200.000 Euro,

6. mehr als 200.000 bis zu 300.000 Euro sowie

7. mehr als 300.000 Euro

zugeordnet sind.“

 

3. § 7a Abs. 6b lautet wie folgt:

 

Im Fall von Personen, deren Prämien, Sonderzahlungen, Rückstellungen für Zusatz- bzw. Betriebspensionen oder weitere Zuwendungen 50.000 Euro übersteigen, ist in einer eigenen Tabelle in einer Anlage zum Bericht jedem konkreten, der Höhe nach aufsteigend geordneten Betrag jeweils der Name der betreffenden Person voranzustellen.“

 

 

 

 

 

Begründung

 

Der Österreichische Rundfunk (ORF) unterliegt als öffentlich-rechtliches Medien-unternehmen besonderen Anforderungen an Transparenz und Rechenschaft gegen-über der Bevölkerung. Diesem Anspruch wurde mit der Einführung von Transparenz-bestimmungen im ORF-Gesetz Rechnung getragen, insbesondere durch die Offenlegung von Einkommen bestimmter Führungskräfte.

 

Umso unverständlicher ist es jedoch, dass gerade in einer Zeit, in der die durch Zwangsgebühren ohnehin belastete Bevölkerung unter zunehmendem finanziellen Druck steht, im ORF weiterhin großzügige Mittel für hohe Bezüge und zusätzliche Leistungen aufgewendet werden, deren Sinnhaftigkeit für die Öffentlichkeit nur schwer nachvollziehbar ist.

 

Mit der Einführung des Transparenzberichts im Jahr 2023 wurde zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung gesetzt. Erstmals wurden auf Grundlage des § 7a ORF-G bestimmte Einkommen veröffentlicht und damit ein Mindestmaß an Offenheit geschaffen.[1] Angesichts teils enormer Gehälter im ORF war dieser Schritt längst überfällig. Doch dieser Transparenzbericht bleibt Stückwerk. Es bestehen weiterhin erhebliche Transparenzdefizite sowie ein massiver Aufklärungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen Gesamtvergütungen.

 

Denn während Grundgehälter offengelegt werden, bleiben relevante Teile der tatsächlichen Gesamtverdienste weiterhin im Dunkeln: Prämien, Sonderzahlungen sowie vor allem Zusatz- und Betriebspensionen werden vom Bericht nicht erfasst. Damit entsteht für die Öffentlichkeit ein verzerrtes Bild der tatsächlichen Einkommens-verhältnisse, die Bürger haben ein Recht darauf zu erfahren, was mit aus ihren ORF-Zwangsabgaben lukrierten Geldern passiert.

 

Wie gravierend diese Transparenzlücke ist, haben Medienberichte rund um den Fall von Pius Strobl eindrucksvoll aufgezeigt. So wurde öffentlich, dass sein im Transparenzbericht ausgewiesenes Jahreseinkommen von rund 452.000 Euro nur einen Teil der tatsächlichen Gesamtvergütung widerspiegelt. Darüber hinaus wurde bekannt, dass für ihn Rückstellungen in der Höhe von rund 2,4 Millionen Euro für Pensionsansprüche gebildet wurden – eine Summe, die in dieser Dimension im Transparenzbericht nicht gesondert ersichtlich ist. Zur Einordnung dieser Größenordnung: Ein durchschnittlicher männlicher Pensionist in Österreich müsste nach Pensionsantritt rund 70 Jahre leben, um auf eine vergleichbare Gesamtsumme zu kommen. Besonders brisant ist zudem, dass diese Ansprüche auf vertragliche Vereinbarungen zurückgehen sollen, die noch am letzten Tag der Amtszeit des damaligen Generaldirektors abgeschlossen wurden.[2] Auch dieser Umstand unterstreicht die mangelnde Transparenz und Kontrolle bei derartigen Vergütungs-bestandteilen.

 

§ 7a ORF-G verfehlt damit in seiner derzeitigen Ausgestaltung sein Ziel. Statt echter Transparenz liefert er lediglich eine Teiloffenlegung, wesentliche Bestandteile der tatsächlichen Vergütung bleiben weiter verborgen.

 

Gerade ein öffentlich finanzierter Rundfunk darf sich keine intransparenten Vergütungssysteme leisten. Wer von Zwangsbeiträgen der Bevölkerung lebt, hat jedenfalls vollständig offenzulegen, wofür dieses Geld verwendet wird – und zwar lückenlos.

 

Es ist daher im Sinne der Zwangsgebührenzahler und der gebotenen öffentlichen Kontrolle zwingend erforderlich, die Transparenzbestimmungen umfassend zu verschärfen. Künftig müssen sämtliche Vergütungsbestandteile – einschließlich Zusatz- und Betriebspensionen – ab einer Rückstellungshöhe von 50.000 Euro –verpflichtend und nachvollziehbar ausgewiesen werden.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen,
und das Verlangen eingebracht,
eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.



[1]    https://exxpress.at/politik/der-neue-befehl-zu-transparenz-alle-orf-mitarbeiter-muessen-gehaelter-offenlegen/ (aufgerufen am 24.03.2026)

[2]    https://www.krone.at/4076201 (aufgerufen am 24.03.2026)