Bundesgesetz, mit dem das ORF‑Gesetz geändert wird (ORF-Transparenz-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das ORF‑Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7a Abs. 2 1. Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Außerdem sind Prämien, Sonderzahlungen, Rückstellungen für Zusatz- bzw. Betriebspensionen und weitere Zuwendungen darzustellen.“
2. § 7a Abs. 6a lautet wie folgt:
„(6a) Auszuweisen ist, jeweils aufgegliedert nach Arbeitgeber, Altersgruppen und Geschlecht, die Anzahl der Personen, denen Prämien, Sonderzahlungen oder Rückstellungen für Zusatz- bzw. Betriebspensionen in Summe von
1. bis zu 50.000 Euro,
2. mehr als 50.000 bis zu 75.000 Euro,
3. mehr als 75.000 bis zu 100.000 Euro,
4. mehr als 100.000 bis zu 150.000 Euro,
5. mehr als 150.000 bis zu 200.000 Euro,
6. mehr als 200.000 bis zu 300.000 Euro sowie
7. mehr als 300.000 Euro
zugeordnet sind.“
3. § 7a Abs. 6b lautet wie folgt:
„(6b) Im Fall von Prämien, Sonderzahlungen, Rückstellungen für Zusatz- bzw. Betriebspensionen oder weiteren Zuwendungen, die 50.000 Euro übersteigen, ist in einer eigenen Tabelle in einer Anlage zum Bericht jedem konkreten der Höhe nach aufsteigend geordneten Betrag jeweils der Name der betreffenden Person voranzustellen.“