847/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 23.04.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Mag. Paul Hammerl, MA
und weiterer Abgeordneter
betreffend Praxistaugliche Ausgestaltung der Erdgasabgabenbefreiung für erneuerbare Gase – Bürokratie abbauen, Verordnungen endlich erlassen und Wettbewerbsnachteile beenden
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 hat der Gesetzgeber eine steuerliche Begünstigung für erneuerbare Gase im Erdgasabgabegesetz vorgesehen. Ziel dieser Regelung war es, einen Anreiz für den Einsatz klimafreundlicher gasförmiger Energieträger – wie etwa Biomethan oder erneuerbaren Wasserstoff – zu schaffen und damit einen Beitrag zur Dekarbonisierung des Energiesystems zu leisten.
In der praktischen Umsetzung zeigt sich jedoch, dass die gesetzliche Konstruktion in ihrer derzeitigen Ausgestaltung massive systemische Schwächen aufweist, die dazu führen, dass die Regelung ihre intendierte Wirkung bislang nicht entfalten kann.
Unverhältnismäßige Bürokratie und ineffiziente Abwicklung
Die aktuell vorgesehene Abwicklung der Steuerbegünstigung erfolgt über ein mehrstufiges Rückvergütungssystem, das sowohl für Netzbetreiber als auch für Energieversorger und die Finanzverwaltung mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden ist.
Zunächst wird die Erdgasabgabe beim Endkunden eingehoben und über den Netzbetreiber an die Finanzverwaltung abgeführt. In einem zweiten Schritt müssen die relevanten Verbrauchsdaten vom Netzbetreiber an den jeweiligen Energieversorger übermittelt werden. Dieser hat sodann im Namen des Kunden einen Antrag auf Rückvergütung beim Finanzamt einzubringen. Nach Prüfung und Genehmigung erfolgt die Auszahlung an den Versorger, welcher die Rückvergütung schließlich über die Energierechnung an den Endkunden weiterzugeben hat.
Dieser mehrstufige Prozess ist zeitaufwendig, fehleranfällig und kostenintensiv. Er bindet erhebliche Ressourcen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und steht in keinem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Zielsetzung der Maßnahme. Insbesondere kleinere Marktteilnehmer werden durch diese Komplexität unverhältnis-mäßig belastet.
Dabei sieht das Gesetz selbst mit § 6 Abs. 8 Z 2 ausdrücklich die Möglichkeit vor, in Fällen mit klar nachvollziehbaren Voraussetzungen eine direkte Steuerbefreiung im Wege einer Vorabbefreiung zu gewähren. Diese Option wird derzeit jedoch nicht genutzt, obwohl sie geeignet wäre, die Abwicklung massiv zu vereinfachen und die administrativen Kosten für alle Beteiligten deutlich zu reduzieren.
Ausständige Verordnungen – faktisches „totes Recht“
Ein zentrales Problem besteht darin, dass die für die praktische Umsetzung zwingend erforderlichen Verordnungen gemäß § 6 Abs. 7 und 8 Erdgasabgabegesetz bis heute nicht erlassen wurden.
Diese Verordnungen sind notwendig, um das Verfahren, die Nachweispflichten sowie die konkreten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung festzulegen. Ohne diese Regelungen ist die gesetzlich vorgesehene Befreiung nicht operativ anwendbar.
Die Konsequenz ist gravierend, denn obwohl der Gesetzgeber die steuerliche Begünstigung bereits beschlossen hat, können Energieversorger derzeit keine Rückvergütung für ihre Kunden beantragen. Endkunden wiederum können – selbst bei nachweislichem Bezug von erneuerbaren Gasen – keine Entlastung bei der Erdgasabgabe in Anspruch nehmen.
Damit bleibt die Regelung in der Praxis wirkungslos und verkommt zu einem bloßen Ankündigungstatbestand ohne reale Entlastungswirkung. Gleichzeitig wird ein wesentliches energiepolitisches Ziel – nämlich der Markthochlauf erneuerbarer Gase – erheblich behindert, da ein zentraler wirtschaftlicher Anreiz fehlt.
Unklare und potenziell ineffiziente Anforderungen an den Nachhaltigkeits-nachweis
Ein weiterer Schwachpunkt betrifft den erforderlichen Nachhaltigkeitsnachweis gemäß § 6 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) in Verbindung mit den Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED).
Diese europäischen Regelwerke sind mit umfangreichen und komplexen Nachweis-pflichten verbunden, deren praktische Umsetzung für Unternehmen mit erheblichem Aufwand einhergehen kann. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, zusätzliche nationale Anforderungen möglichst zu vermeiden.
Derzeit fehlen klare und praktikable Vorgaben zur konkreten Nachweisführung, was das Risiko von Doppelmeldungen und unnötigem administrativem Mehraufwand erhöht. Auf europäischer Ebene werden im Rahmen des EU-ETS 2 bereits standardisierte Systeme wie der Proof-of-Sustainability (PoS) etabliert. Um den Aufwand für alle Beteiligten zu begrenzen, sollte der Nachhaltigkeitsnachweis jedenfalls auf diesen bestehenden Strukturen aufbauen.
Die Einführung zusätzlicher nationaler Nachweissysteme würde zu Doppel-gleisigkeiten und weiterem Verwaltungsaufwand führen, ohne erkennbaren Mehrwert. Daher ist eine möglichst schlanke und einheitliche Umsetzung unter Nutzung bestehender Systeme sicherzustellen.
Systemwidrige Bemessungsgrundlage und Wettbewerbsverzerrung
Ein besonders gravierender Mangel der aktuellen Regelung liegt in der gewählten Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe. Diese erfolgt weiterhin auf Basis des Volumens (Kubikmeter), obwohl sich die energiewirtschaftliche Praxis längst auf eine Abrechnung in energetischen Einheiten (insbesondere Kilowattstunden) umgestellt hat.
Seit 1. Jänner 2024 ist in Österreich gesetzlich die Ist-Brennwert-Abrechnung verpflichtend. Das bedeutet, dass der tatsächliche Energiegehalt des an den Kunden gelieferten Gases – und nicht mehr ein von der Regulierungsbehörde jährlich vorgegebener Durchschnittswert je Marktgebiet – für die Verrechnung maßgeblich ist. Die Beibehaltung einer volumetrischen Besteuerung führt daher zu einer systematischen Ungleichbehandlung von Endkunden. Kunden, die die gleiche Energiemenge beziehen, zahlen unterschiedlich hohe Abgaben, wenn das gelieferte Gas unterschiedliche Brennwerte aufweist. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt und widerspricht dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung.
Darüber hinaus entsteht ein erheblicher technischer und administrativer Mehraufwand, da Netzbetreiber und Energieversorger ihre Systeme parallel sowohl auf volumetrische als auch auf energetische Einheiten ausrichten müssen. Angesichts von über 20 Netzbetreibern und mehr als 50 Versorgern in Österreich führt dies zu signifikanten zusätzlichen IT-Kosten und Systemkomplexität.
Eine Umstellung auf eine energetische Bemessungsgrundlage wäre daher nicht nur sachlich geboten, sondern auch im Sinne der Effizienz und Kostenreduktion dringend erforderlich.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Steuerbegünstigung für erneuerbare Gase im Erdgasabgabegesetz umgehend praxistauglich umzusetzen, insbesondere durch eine Vorabbefreiung gemäß § 6 Abs. 8 Z 2, durch unverzügliche Erlassung der ausständigen Verordnungen sowie durch einen effizienten Nachhaltigkeitsnachweis unter Nutzung bestehender EU-Systeme (PoS gemäß RED). Weiters ist die Bemessungsgrundlage von m³ auf eine energetische Einheit (kWh oder GJ) umzustellen.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie zuzuweisen.