849/A(E) XXVIII. GP

Eingebracht am 23.04.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Mag. Gernot Darmann

und weiterer Abgeordneter

betreffend Konsequenter Entzug des Schutzstatus bei Heimaturlaub

 

 

In Artikel 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention ist festgehalten, dass diese nicht mehr anzuwenden ist, wenn die geflohene Person „sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat“ oder „sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat.“[1]

 

Nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Asylberechtigten dieser Status von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn „einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.“[2] Unverständ-licherweise findet sich im Asylgesetz kein hieran angelehnter Passus für jene Migranten, welche den Status des subsidiären Schutzes erhalten haben. Doch auch für diese Personengruppe sollte unmissverständlich klargestellt werden, dass eine Reise in den Herkunftsstaat den subsidiären Schutztitel verwirkt.

 

Noch ein weiterer Mangel besteht im aktuell gültigen Rechtsbestand. Vollkommen unerklärlicherweise ist im Asylgesetz (§ 7 Abs. 3 AsylG) festgehalten:

 

„Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist […], den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.“2

 

Diese Befristung ist nicht zu rechtfertigen und widerspricht dem Grundsatz von Asyl als Schutz auf Zeit.

 

Auch die zahlreichen Heimaturlaube von Ukrainern sind nicht zu rechtfertigen oder zu tolerieren. Selbst in der Massenzustrom-Richtlinie der Europäischen Union (RL 2001/55/EG), welche dem Vertriebenenstatus für Migranten aus der Ukraine zugrunde liegt, ist bereits in Artikel 1 festgehalten, dass diese nur für Drittstaatsangehörige gilt, „die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.“[3] Dies trifft wohl auf Heimat-urlauber nicht zu.

 

Es stellt naturgemäß einen größtmöglichen Missbrauch eines Schutzstatus dar, wenn eine aus ihrer Heimat geflohene Person ebendort Besuche tätigt oder Urlaub macht.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu setzen, damit sämtliche Personen mit einem Schutzstatus in Österreich, welche ihr Herkunftsland besuchen, diesen sofort verlieren und abgeschoben werden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.



[1]   Art. 1 Abschnitt C Z 1 und 4 GFK

https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
10005235&FassungVom=2026-01-07&Artikel=1&Paragraf=&Anlage=&Uebergangsrecht=
(aufgerufen am 17.04.2026)

[2]   https://ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=
20004240&FassungVom=2025-02-14&Artikel=&Paragraf=7&Anlage=&Uebergangsrecht=
(aufgerufen am 17.04.2026)

[3]   https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj/deu (aufgerufen am 17.04.2026)