856/A XXVIII. GP
Eingebracht am 23.04.2026
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ANTRAG
der Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger, Dr. Susanne Fürst
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungs-gesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom
26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs, BGBl 211/1955, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel I Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke während eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, keine Schuldtitel einer Kriegs- oder Konfliktpartei erwerben, diesen keine Finanzkredite gewähren und überhaupt weder direkt oder indirekt zur Finanzierung einer Partei eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes beitragen, insbesondere auch nicht im Rahmen der Europäischen Union. Davon unberührt bleiben wirtschaftliche Beziehungen, die bereits vor Ausbruch des Krieges oder des bewaffneten Konfliktes bestanden haben und auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen.“
Begründung
Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs, BGBl 211/1955 („BVG Neutralität“) enthält einen dynamischen Verweis auf die völkerrechtlichen Neutralitätspflichten, die sich aus dem Status Österreichs als dauernd neutraler Staat ergeben.[1]
Das Neutralitätsrecht definiert sich völkerrechtlich in erster Linie durch das Verhältnis zu den Parteien eines internationalen bewaffneten Konflikts. Auf der einen Seite steht das Recht des neutralen Staats, durch den Konflikt unbehelligt zu bleiben, also nicht beeinträchtigt zu werden. Auf der anderen steht die Pflicht zur Nichtteilnahme und Unparteilichkeit. Die Pflicht zur Nichtteilnahme bedeutet vor allem Unterlassen von Unterstützungshandlungen zugunsten einer Konfliktpartei („duty of abstention“).
Die Pflicht zur Unparteilichkeit bedeutet keine Pflicht zur schematischen Gleich-behandlung von Konfliktparteien, die bei gewöhnlichem Verlauf der Beziehungen vor dem Konflikt auch nicht bestand („courant normal“), sie verbietet aber eine solche Behandlung der Kriegführenden, die auf die ungerechtfertigte Diskriminierung einer Konfliktpartei hinausläuft. Durch die Unterscheidung zwischen neutralen und konfliktbeteiligten Staaten verhindert das Völkerrecht, dass immer mehr Staaten in einen Konflikt hineingezogen werden. Das Neutralitätsrecht ist daher ein wichtiges Instrument zur Konfliktbegrenzung.[2]
In Bezug auf den aktuellen bewaffneten Konflikt zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine wurde im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit der EU, an der sich Österreich gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten beteiligte, der Ukraine ein Darlehen in Höhe von 90 Milliarden Euro für die Jahre 2026-2027 gewährt. Grundlage des Darlehens sind offenbar EU-Anleihen auf den Kapitalmärkten, die durch den EU‑Haushalt abgesichert werden. Der EU-Haushalt wird im Wesentlichen durch Beiträge der Mitgliedsstaaten finanziert. Insofern errechnet sich ein Finanzierungs-anteil der Republik Österreich in Höhe von mehreren Milliarden Euro. Das Darlehen 2026-2027 folgt bisherigen Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Ukraine-Fazilität und der Makrofinanzhilfen an die Ukraine. Die amtierende österreichische Bundesregierung vertritt dazu die Rechtsansicht, diese indirekte Finanzierungshilfe Österreichs sei „aus neutralitätsrechtlicher Sicht unbedenklich“. Durch die Bereitstellung der Finanzmittel solle „sichergestellt werden, dass die Ukraine die Verhandlungen finanziell nicht mit dem Rücken zur Wand führen muss.“[3]
Dieser erklärte Zweck belegt, dass diese rechtliche Konstruktion die Finanzierung einer fremden Macht bezweckt, um damit den Fortgang des bewaffneten Konfliktes zu beeinflussen. Das verletzt die neutralitätsrechtlichen Pflichten zum Unterlassen von Unterstützungshandlungen zugunsten einer Konfliktpartei („duty of abstention“). Eine indirekte Finanzierung durch die Republik Österreich liegt auch dann vor, wenn sie nicht direkt aus dem Staatshaushalt, sondern über den Umweg des EU-Haushalts gewährt wird aus finanziellen Mitteln, zu denen die die Republik Österreich beiträgt oder für die sie selbst eine Haftung übernimmt. Da die amtierende Bundesregierung nicht mehr davor zurückschreckt, sich durch die Finanzierung eines bewaffneten Konflikts über die völkerrechtlichen Pflichten der Republik Österreich zur Wahrung der Neutralität offen hinwegzusetzen, ist eine verfassungsrechtliche Klarstellung im BVG Neutralität geboten, um die derzeit amtierende Bundesregierung an ihren Amtseid zu erinnern und weiteren finanziellen Schaden von der Republik Österreich in Höhe von mehreren Milliarden Euro abzuwenden. Diese Form der Kriegsfinanzierung geht nicht nur zu Lasten der österreichischen Steuerzahler und ist daher als solche abzulehnen, sie ist auch mit den völkerrechtlichen Neutralitätspflichten unvereinbar.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen
Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen
sowie eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
[1] T. Öhlinger, BVG Neutralität in: Korinek et al [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [15. Lfg. September 2019] Rz 8 mwN.
[2] M. Bothe, Friedenssicherung und Kriegsrecht, in: Vitzthum/Proelß (Hrsg), Völkerrecht8 [2019] 762 [854 mwN]; S. Wittich, Die Neutralität im Völkerrecht, in: M. Senn / J. Troy [Hrsg], Österreichs Neutralität [2025] 77 ff mwN.
[3] 3888/AB zur parlamentarischen Anfrage betreffend „90 Milliarden Kredit für die Ukraine“ (4382/J)
https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/AB/3888/imfname_1740698.pdf (aufgerufen am 23.04.2026)