Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs, BGBl 211/1955, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel I Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke während eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, keine Schuldtitel einer Kriegs- oder Konfliktpartei erwerben, diesen keine Finanzkredite gewähren und überhaupt weder direkt oder indirekt zur Finanzierung einer Partei eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes beitragen, insbesondere auch nicht im Rahmen der Europäischen Union. Davon unberührt bleiben wirtschaftliche Beziehungen, die bereits vor Ausbruch des Krieges oder des bewaffneten Konfliktes bestanden haben und auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen.“