856/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 23.04.2026 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Fundstelle der Stammfassung lauten: BGBl. Nr. 211/1955 Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs, BGBl 211/1955, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Novellierungsanordnung (NovAo) wohl lauten: Nach Art. I Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Nach Artikel I Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt: |
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„(3) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke während eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, keine Schuldtitel einer Kriegs- oder Konfliktpartei erwerben, diesen keine Finanzkredite gewähren und überhaupt weder direkt oder indirekt zur Finanzierung einer Partei eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes beitragen, insbesondere auch nicht im Rahmen der Europäischen Union. Davon unberührt bleiben wirtschaftliche Beziehungen, die bereits vor Ausbruch des Krieges oder des bewaffneten Konfliktes bestanden haben und auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen.“ |
(3) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke während eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, keine Schuldtitel einer Kriegs- oder Konfliktpartei erwerben, diesen keine Finanzkredite gewähren und überhaupt weder direkt oder indirekt zur Finanzierung einer Partei eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes beitragen, insbesondere auch nicht im Rahmen der Europäischen Union. Davon unberührt bleiben wirtschaftliche Beziehungen, die bereits vor Ausbruch des Krieges oder des bewaffneten Konfliktes bestanden haben und auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen. |