86/A XXVIII. GP
Eingebracht am 07.03.2025
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ANTRAG
des Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird (Volksbefragungs-Novelle 2025).
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird (Volksbefragungs-Novelle 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
1 Artikel 49b Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt
(1): „Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt“ wird vor dem abschließenden Punkt oder dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates verlangt wird“.
2. In Artikel 49b B-VG wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 hat auch dann stattzufinden, wenn ein hierauf gerichtetes Begehren von 100 000 Stimmberechtigten unterstützt wird. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden durch Bundesgesetz getroffen.“
Begründung
Vor über 100 Jahren, am 10. November 1920, trat das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz in Kraft. Darin enthalten sind demokratische Elemente, die dem programmatischen Satz „Ihr Recht geht vom Volk aus.“ (Artikel 1 Satz 2 B-VG) auch abseits von Wahlen zu gesetzgebenden Körperschaften eine Bedeutung geben sollen.
Eines dieser Instrumente ist die Abhaltung einer Volksbefragung über Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung.
Bisher wurde die Einleitung von Volksbefragungen – mit einer einzigen Ausnahme, der am 20. Jänner 2013 durchgeführten Volksbefragung über die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht und des Zivildienstes – bereits durch eine einfache Mehrheit der im Nationalrat vertretenen Parteien blockiert und verhindert. Auf diese Weise wird aber der Sinn und Zweck dieses direktdemokratischen Instruments vereitelt.
Der vorliegende Vorschlag bezweckt daher, die Einleitung von Volksbefragungen als ein parlamentarisches Minderheitenrecht auszugestalten.
Davon abgesehen soll es hinkünftig auch 100.000 Stimmberechtigten ermöglicht werden, nicht nur - wie bisher - Volksbegehren einzuleiten (Art 41 Abs. 2 B-VG), sondern auch die Abhaltung einer Volksbefragung zu verlangen.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.