Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) geändert wird (Volksbefragungs-Novelle 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:
1 Artikel 49b Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt
(1): „Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt“ wird vor dem abschließenden Punkt „oder dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates verlangt wird“.
2. In Artikel 49b B‑VG wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 hat auch dann stattzufinden, wenn ein hierauf gerichtetes Begehren von 100 000 Stimmberechtigten unterstützt wird. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden durch Bundesgesetz getroffen.“