86/A XXVIII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 07.03.2025 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist lediglich der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Volksbefragungs-Novelle 2025) Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) geändert wird (Volksbefragungs-Novelle 2025) |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gemäß den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Weiters ist gem. den leg. RL neben der Fundstelle der letzten Novelle auch deren Normenkategorie zu nennen. Daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: In der Novellierungsanordnung (NovAo): der Punkt nach der Nummerierung und der Doppelpunkt am Ende fehlen: Im beantragten Gesetzestext: der Doppelpunkt nach der Absatzbezeichnung ist überflüssig. die Anführungszeichen gehören vor die Absatzbezeichnung und nach dem Punkt am Schluss des Gesetzestextes. die Wort- und Zeichenfolge „ “ wird vor dem abschließenden Punkt“ müsste wohl gestrichen werden. Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
1 Artikel 49b Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt |
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(1): „Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt“ wird vor dem abschließenden Punkt oder dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates verlangt wird“. |
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Artikel 49b. (1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. |
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Artikel 49b. (1): „Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt“ wird vor dem abschließenden Punkt oder dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates verlangt wird“. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. |
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Hinweis der ParlDion: Da in dieser Novelle nur das B‑VG geändert werden soll, kann die Abkürzung in der NovAo weggelassen werden; ferner ist „Absatz“ gemäß den leg. RL immer mit Abs. abzukürzen, daher sollte die NovAo richtig lauten: 2. In Artikel 49b wird nach Abs. 1 ein neuer Abs. 1a eingefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
2. In Artikel 49b B‑VG wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz 1a eingefügt: |
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„(1a) Eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 hat auch dann stattzufinden, wenn ein hierauf gerichtetes Begehren von 100 000 Stimmberechtigten unterstützt wird. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden durch Bundesgesetz getroffen.“ |
(1a) Eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 hat auch dann stattzufinden, wenn ein hierauf gerichtetes Begehren von 100 000 Stimmberechtigten unterstützt wird. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden durch Bundesgesetz getroffen. |