865/A XXVIII. GP

Eingebracht am 20.05.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Heinrich Himmer,

Mag. Martina Künsberg Sarre

 

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschulgesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschulgesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Das Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 6 wird das Wort „Studienpläne“ durch das Wort „Curricula“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind dem mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitsaufwand ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei dem Arbeitsaufwand eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitsaufwand eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 54 Abs. 2 letzter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Studiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 4 vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden.“

3. In § 3 Abs. 2 Z 4 entfällt der letzte Satz.

4. § 3 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. Für jeden Fachhochschul-Studiengang ist ein Curriculum zu erstellen. Mit dem Curriculum werden insbesondere das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau des Studiengangs, die Zugangsvoraussetzungen und die Aufnahmeordnung, die Art, der Umfang und die Beschreibung der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Prüfungsordnung festgelegt. Die Prüfungsordnung enthält die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren.“

5. § 4 Abs. 7 lautet:

„(7) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Dabei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des betreffenden Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind. Die einschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen sowie die fachlich in Frage kommenden Studienberechtigungsprüfungen sind im Curriculum festzulegen oder im Einzelfall, für nicht im Curriculum geregelte Qualifikationen oder Studienberechtigungsprüfungen, von der Studiengangsleitung festzulegen.“

6. § 8 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:

         „2. ein Curriculum vorliegt, das fachlichen und beruflichen Erfordernissen entspricht;

           3. die Lehre an allen Standorten der Durchführung des Fachhochschul-Studienganges durch ein wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird;“

7. § 8 Abs. 3 Z 6 und 7 entfällt.

8. In § 8 Abs. 3 werden Z 9 bis 13 durch folgende Z 6 bis 10 ersetzt:

         „6. eine Bedarf- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird;

           7. die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für den Fachhochschul-Studiengang vorhanden ist;

           8. eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan mit entsprechenden Nachweisen für den Fachhochschul-Studiengang vorgelegt werden;

           9. ein Verfahren zur Aufnahme von Studierenden bei Studiengängen gemäß § 2 Abs. 2a vorgelegt wird;

        10. die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 23 HS-QSG erfüllt werden.“

9. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges von der Fachhochschule betraute Personenkreis muß mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertigen Qualifikation facheinschlägig ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang haupt- oder nebenberuflich zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertigen Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen.“

10. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat den Nachweis der in Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen zu enthalten.“

11. In § 8 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 6 haben Fachhochschulen, die gemäß § 23 Abs. 9 HS-QSG unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß § 22 HS-QSG zertifiziert ist, bei einem Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges nur Nachweise gemäß Abs. 3 Z 2, 7 und 8 sowie Abs. 5 vorzulegen, sofern

           1. wesentliche Teile der fachlichen Kernbereiche des Curriculums durch vorhandene Lehr- und Forschungsexpertise abgedeckt sind und

           2. die institutionelle Einbettung des beantragten Fachhochschul-Studienganges in vorhandene fachlich-inhaltliche und organisatorische Strukturen gewährleistet ist.

Als Nachweis im Sinne des Abs. 3 Z 7 gilt in diesem Fall die Darlegung des Erhalters über die Sicherstellung der erforderlichen Personalausstattung. Als Nachweis im Sinne des Abs. 3 Z 8 gilt eine Bestätigung des Erhalters über die Sicherstellung der Finanzierung.“

12. In § 8 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“.

13. In § 10 Abs. 3 Z 8 wird die Wortfolge „Prüfungsordnung und Studienpläne“ durch das Wort „Curricula“ ersetzt.

14. § 10 Abs. 3 Z 10 lautet:

      „10. Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die generellen studien- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan, Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen, die generellen Bestimmungen zur Gestaltung, Adaptierung und Veröffentlichung von Curricula, sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens, über die Verleihung von akademischen Ehrungen und die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien‑, Lehr- und Forschungsbetrieb sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis in allen Leistungsbereichen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form und auf der Webseite der Hochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen;“

15. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Durch die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen kann eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden.“

16. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Studienplans“ durch das Wort „Curriculums“ ersetzt.

17. In § 16 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Studienplans“ durch das Wort „Curriculums“ ersetzt.

18. In § 16 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „studienplanrelevante“ durch die Wortfolge „curricular relevante“ ersetzt.

19. Dem § 26 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 5, § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3 Z 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und 8, § 10 Abs. 3 Z 8 und 10, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 27 Abs. 24 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

20. Dem § 27 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Änderungen in der Satzung, die aufgrund § 10 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 umzusetzen.“

Artikel 2

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 wird nach Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt:

„(4d) Wird die Programmakkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 8 Abs. 7 FHG beantragt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung festlegen.“

2. In § 23 Abs. 6 Z 3 wird nach der Wortfolge „Arbeitsaufwand der Studien,“ der Ausdruck „Organisationsform,“ eingefügt.

3. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird im Zuge der Aufsicht gemäß Abs. 1 festgestellt, dass Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht vorliegen, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria abweichend von § 26 Abs. 2 Z 1 als Aufsichtsmaßnahme durch Bescheid Auflagen zur Behebung der Mängel erteilen. Die Bildungseinrichtung hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist das Erlöschen der Akkreditierung mit Bescheid festzustellen. § 25 Abs 3, 6 und 8 gelten sinngemäß. Die Kosten sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

4. Dem § 36 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Abweichend von § 19 Abs. 1 haben Fachhochschulen nach FHG zwischen 1. Jänner 2027 und 31. Dezember 2031 ein Audit gemäß § 22 bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen. Dieses Audit hat bei allen Fachhochschulen nach FHG die Strukturen und Verfahren der Neu- und Weiterentwicklung von Curricula als Prüfbereich zu umfassen.“

5. Dem § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 23 Abs. 4d und Abs. 6, § 29 Abs. 3 sowie § 36 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Zu Artikel 1 – Änderungen des FHG

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 6):

Im FHG werden, historisch gewachsen, die Begriffe „Studienplan“ bzw. „Curriculum“ verwendet. Vorgeschlagen wird eine Vereinheitlichung der Terminologie auf den Begriff „Curriculum“ analog zum UG.

Zu Z 2, 3 und 4 (§ 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 5):

Die Änderungen in Z 2 sollen die Bestimmungen zu ECTS-Anrechnungspunkten und Arbeitsaufwand bündeln bzw. stellen klar, dass die Berechnung des Arbeitsaufwandes analog zu § 54 Abs. 2 letzter Satz UG zu erfolgen hat (1500 Stunden entsprechen 60 ECTS).

In Z 4 entfällt der Verweis auf die Jahresarbeitsleistung, da dies in Z 2 durch den Verweis auf die Berechnung gemäß UG bereits geregelt ist. Die Jahresarbeitsleistung ist weiterhin auf maximal 1500 Stunden begrenzt.

In Z 5 wird das Wort „Studienplan“ durch „Curriculum“ ersetzt und eine Definition aufgenommen, die sich an § 51 Abs. 2 Z 24 und 25 UG orientiert, aber sektorenspezifische Elemente (z.B. Aufnahmeordnung) berücksichtigt. Ein Curriculum umfasst die zentralen Merkmale eines Studiengangs. Als wesentliche Bestandteile eines Curriculums werden das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau des Studiengangs, die Zugangsvoraussetzungen, die Aufnahmeordnung, die Art, der Umfang und die Beschreibung der Lehrveranstaltungen (und damit verbunden die Lernergebnisse) sowie die Prüfungsordnung genannt. Neu ist, dass die Prüfungsordnung als Teil des Curriculums verstanden und gesetzlich definiert wird. Diese Änderung soll sicherstellen, dass die Prüfungsordnung jedenfalls als Teil des Curriculums verankert ist. Dies bedeutet aber nicht, dass es nicht wie bisher weiterhin studiengangsübergreifende Prüfungsordnungen geben kann.

Mit der Aufnahme dieser Definition wird auch sichergestellt, dass die Vereinfachung der Programmakkreditierung umgesetzt werden kann, da das Curriculum im Akkreditierungsverfahren als zentraler Nachweis für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria dient.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 7):

Die Regelung des § 8 Abs. 3 wird in Abs. 7 integriert und insofern adaptiert, als die in Frage kommenden einschlägigen beruflichen Qualifikationen und Studienberechtigungsprüfungen von der Fachhochschule im Curriculum bzw. in Einzelfällen durch die Studiengangsleitung zu regeln sind. Mit der Erweiterung des Abs. 7 ist auch gewährleistet, dass keine inhaltlichen Vorgaben bzgl. Durchlässigkeit verloren gehen.

Zu Z 6, 7 und 8 (§ 8 Abs. 3):

Die Akkreditierungsvoraussetzungen werden mit dem Ziel der Vereinfachung für Antragstellerinnen, der Beseitigung von Redundanzen und in Hinblick auf die institutionelle Weiterentwicklung der Fachhochschulen angepasst. Die Änderungen in § 8 Abs. 3 bis 7 erfassen zwei Konstellationen: die Akkreditierung von Studiengängen in neuen Bereichen sowie die Akkreditierung von (weiteren) Studiengängen in etablierten Bereichen bereits akkreditierter Studien. Dies bedeutet eine Verschlankung aller Programmakkreditierungsverfahren.

In Abs. 3 Z 2 erfolgt eine terminologische Anpassung, die Bestimmungen bezüglich ECTS-Anrechnungspunkten werden in § 3 Abs. 2 Z 2 gebündelt.

In Abs. 3 Z 3 wird der Begriff „Unterricht“ durch den im hochschulischen Bereich üblichen Begriff der „Lehre“ ersetzt, das Wort „pädagogisch“ gestrichen und es erfolgt eine Anpassung der Formulierung an § 9 Abs. 1, um einheitliche Anforderungen für alle Studienangebote im Fachhochschulbereich zu gewährleisten.

Abs. 3 Z 6 und 7 entfallen, da eine Integration in bereits bestehende, inhaltlich einschlägige Bestimmungen erfolgt. Dies soll zur Beseitigung von Redundanzen im FHG beitragen. Durch den Entfall der bisherigen Z 6 und 7 kommt es zu einer Neunummerierung der nachfolgenden Bestimmungen. Aus dem bisherigen Abs. 3 Z 9 wird Abs. 3 Z 6.

In Abs. 3 Z 7 (vormals 10) und 8 (vormals 11) wird die Formulierung „für die Dauer der Genehmigung“ gestrichen, da sich Regelungen zur Dauer der Akkreditierung in § 23 HS-QSG finden. Damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden, die Akkreditierungsvoraussetzungen sind jedenfalls im gesamten Akkreditierungszeitraum zu erfüllen. In Abs. 3 Z 8 (vormals 11) wird klargestellt, dass ein Nachweis der Finanzierung zu erbringen ist.

Zu Z 9 (§ 8 Abs. 4):

Es wird klargestellt, dass die zwei durch eine wissenschaftliche Qualifikation ausgewiesenen Mitglieder des Entwicklungsteams facheinschlägig ausgewiesen sein müssen. Es erfolgen Streichungen bzgl. der Vorgabe zur Nennung einer Auskunftsperson, da dies nicht mehr praxisrelevant ist. Auch die Bestimmung bezüglich des Ausscheidens der Mitglieder des Entwicklungsteam wird gestrichen, es liegt in der Autonomie der Hochschulen hier entsprechend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal nachzubesetzen, weshalb es keiner gesetzlichen Regelung mehr bedarf.

Zu Z 10 (§ 8 Abs. 6):

Nachweise zu § 8 Abs. 5 sind nur vorzulegen, wenn für den beantragten Fachhochschul-Studiengang zutreffend.

In Abs. 6 werden die weiteren Voraussetzungen für einen Akkreditierungsantrag gestrichen, da an anderen Stellen geregelt. Dies soll auch zur Verwaltungsvereinfachung für Fachhochschulen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria beitragen.

Abs. 6 Z 1 kann entfallen, da in § 25 Abs. 2 Z 1 HS-QSG geregelt.

Der Abs. 6 Z 2 kann entfallen, da die Aufgaben der Studiengangsleitung gesetzlich geregelt sind.

Abs. 6 Z 3 kann entfallen, da die Vorlage eines Curriculums (mit Prüfungsordnung) gewährleistet ist und aus studienförderungsrechtlicher Sicht der Vorschlag für eine zeitliche Gliederung des Studienganges nicht mehr notwendig ist.

Durch die Integration der Aufnahmeordnung in das Curriculum kann Abs. 6 Z 4 entfallen.

Zu Z 11 (§ 8 Abs. 7):

Mit dieser neuen Bestimmung wird das Verfahren der Erstakkreditierung für bestimmte Fachhochschul-Studiengänge erheblich vereinfacht, indem die Antragsinhalte auf zentrale Nachweise fokussiert werden. Festgelegt wird, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit dieses vereinfachte Programmakkreditierungsverfahren zur Anwendung kommt. Aus formaler Sicht muss die Fachhochschule unbefristet akkreditiert sein und sich bereits einem Audit erfolgreich unterzogen haben.

Mit der Anforderung, dass die vorhandene Lehr- und Forschungsexpertise der Fachhochschule wesentliche Teile, dies umfasst mindestens die Hälfte, der fachlichen Kernbereiche des Curriculums abdeckt, wird klargestellt, dass sowohl qualitativ als auch quantitativ tragende Teile des Lehrangebotes aus der eigenen, einschlägigen Expertise der Fachhochschule heraus zu erbringen sind.

Die Voraussetzung der institutionellen Einbettung des beantragten Fachhochschul-Studiengangs dient der nachvollziehbaren Darlegung des fachlich-inhaltlichen Zusammenhangs mit den bestehenden akkreditierten Studien der Fachhochschule sowie der Verankerung im organisatorischen Gefüge der Institution.

Ob ein neuer Studiengang diese Voraussetzungen erfüllt, ist durch die Fachhochschule zu prüfen. In den Antragsunterlagen ist dies entsprechend darzustellen.

Wird vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist ein Verfahren gemäß § 8 Abs. 6 durchzuführen.

Die Nachweise der Erfüllung des § 8 Abs. 3 Z 7 und 8 werden insofern eingeschränkt, als die Erhalter keine detaillierten Unterlagen mehr vorzulegen haben. Als Nachweis im Sinne des Abs. 3 Z 7 gilt die Darlegung der erforderlichen Personalausstattung und eine Bestätigung des Erhalters über die rechtzeitige Bedeckung des Personalbedarfs. Als Nachweis im Sinne des Abs. 3 Z 8 gilt eine Bestätigung des Fördergebers über die Sicherstellung der Finanzierung.

Für die Einrichtung eines Fachhochschul-Studiengangs in einem neuen Fachbereich kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung.

Zu Z 12 (§ 8 Abs. 8):

Der neue Absatz 8 entspricht dem bisherigen Absatz 7.

Zu Z 13 und 14 (§ 10 Abs. 3 Z 8 und 10):

Das Kollegium hat in Abstimmung mit dem Erhalter generelle Bestimmungen, die den Prozess der Erstellung, Adaptierung und Veröffentlichung von Curricula regeln, zu erlassen und in der Satzung zu veröffentlichen. Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass es zu jedem Studiengang ein Curriculum gibt und alle Änderungen nach innen und außen dokumentiert und nachvollziehbar sind. Dies trägt auch zur qualitätsvollen Neu- und Weiterentwicklung sowie zu Transparenz und Verbindlichkeit von Curricula bei. Die Einbindung dieser Prozesse in das interne Qualitätsmanagementsystem der Fachhochschulen ist zu gewährleisten.

Der bisher verwendete Begriff „Studienordnung“ in Abs. 3 Z 10 wird durch den Verweis auf generelle studien- und prüfungsrechtliche Bestimmungen ersetzt. Der Verweis auf die Prüfungsordnung kann entfallen, weil dies von den allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen erfasst ist.

Zur Verbesserung der Auffindbarkeit der Satzung wird klargestellt, dass diese in leicht auffindbarer Weise auf der Webseite der Fachhochschule zu veröffentlichen ist.

Zu Z 15 (§ 12 Abs. 1):

Es handelt sich um die Übernahme einer Bestimmung, die durch die Streichung des bisherigen § 8 Abs. 3 Z 6 bedingt ist (Übernahme Verweis Studienzeitverkürzung).

Zu Z 16, 17 und 18 (§ 16 Abs. 1 und 2):

Es handelt sich um Anpassungen an die Terminologie „Curriculum“.

Zu Z 19 (§ 26 Abs. 17):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Z 20 (§ 27 Abs. 24):

Es handelt sich um eine Übergangsbestimmung. Mit Abs. 24 wird festgelegt, dass die notwendigen Änderungen der Satzung bis zum 31. Dezember 2027 umzusetzen sind.

Zu Artikel 2 – Änderungen des HS-QSG

Zu Z 1 (§ 23 Abs. 4d):

Mit dieser Bestimmung wird für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Rechtsgrundlage für ein von § 23 Abs. 4 abweichendes Verfahren geschaffen. Mit dieser Änderung werden die vorzulegenden Antragsunterlagen auf zentrale Nachweise (Curriculum, Personal, Bestätigungen bzgl. Finanzierung) fokussiert, die im FHG festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen müssen nicht mehr im Detail geprüft werden. Auch dieses Verfahren ist in der Verordnung gemäß § 23 Abs. 5 zu regeln.

Dies soll zu einer wesentlichen Verschlankung des Verfahrens der Programmakkreditierung beitragen. In begründeten Fällen kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria weiterhin eine nähere Prüfung mit externer Begutachtung durchführen.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 6 Z 3):

Der Verweis auf die „Organisationsform“ als wesentliches Merkmal von Fachhochschul-Studiengängen wird als Angabe in den Bescheid aufgenommen.

Zu Z 3 (§ 29 Abs. 3):

Neu aufgenommen wird eine Bestimmung, die es dem Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermöglicht, als Ergebnis eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 eine spezifische Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen. Diese Aufsichtsmaßnahme umfasst die Erlassung eines Bescheids mit Auflagen. Damit wird ein Zwischenschritt verankert, damit es nicht zum sofortigen Erlöschen der Akkreditierung kommen muss, falls eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt. Damit wird eine neue Möglichkeit zur Setzung von Maßnahmen, die die Sicherstellung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen ermöglichen, verankert. Ein Erlöschen der Akkreditierung gemäß § 16 Abs. 2 ist durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durch Bescheid nur dann festzustellen, wenn die Auflagen in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren nicht erfüllt werden. 

Aus Rechtsschutzgründen soll das Verfahren hoheitlich ausgestaltet werden. Die Kosten für das Verfahren sind von den Hochschulen zu tragen. § 20 ist sinngemäß anzuwenden.

Zu Z 4 (§ 36 Abs. 18):

Die Änderungen im FHG und HS-QSG vereinfachen das Verfahren zur Erstakkreditierung in einer bestimmten Gruppe von neuen Fachhochschul-Studiengängen wesentlich. Dies führt zu einer erheblichen Ausweitung der Autonomie der Fachhochschulen nach FHG bei der Neu- und Weiterentwicklung der Studiengänge. Entsprechend ist auch das interne QM-System gefordert, diesen neuen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.

Abweichend von der in § 19 Abs. 1 festgelegten Wahlfreiheit der Agentur bei Audits, soll im Zeitraum von 2027 bis 2031 ein Audit verpflichtend durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt werden. Dieser Zeitrahmen korreliert bei einer überwiegenden Zahl der Fachhochschulen (20 von 21) mit der nächsten vorgesehenen Auditrunde.

Festgelegt wird, dass alle Audits einen Prüfbereich bzgl. Neu- und Weiterentwicklung der Curricula haben. Mit der Festlegung der Durchführung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria wird sichergestellt, dass alle Audits nach einheitlichen Standards erfolgen. Ziel ist es, ein einheitliches und somit vergleichbares Bild über die Entwicklungen im Sektor der Fachhochschulen zu erhalten.

Zu Z 5 (§ 37 Abs. 13):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung ersucht.