Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschulgesetz und das Hochschul‑Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fachhochschulgesetzes
Das Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 6 wird das Wort „Studienpläne“ durch das Wort „Curricula“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind dem mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitsaufwand ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS‑Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS‑Anrechnungspunkte zu betragen, wobei dem Arbeitsaufwand eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitsaufwand eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 54 Abs. 2 letzter Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Studiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 4 vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden.“
3. In § 3 Abs. 2 Z 4 entfällt der letzte Satz.
4. § 3 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. Für jeden Fachhochschul-Studiengang ist ein Curriculum zu erstellen. Mit dem Curriculum werden insbesondere das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau des Studiengangs, die Zugangsvoraussetzungen und die Aufnahmeordnung, die Art, der Umfang und die Beschreibung der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Prüfungsordnung festgelegt. Die Prüfungsordnung enthält die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren.“
5. § 4 Abs. 7 lautet:
„(7) Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen nachzuweisen. Dabei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles des betreffenden Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind. Die einschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen sowie die fachlich in Frage kommenden Studienberechtigungsprüfungen sind im Curriculum festzulegen oder im Einzelfall, für nicht im Curriculum geregelte Qualifikationen oder Studienberechtigungsprüfungen, von der Studiengangsleitung festzulegen.“
6. § 8 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:
„2. ein Curriculum vorliegt, das fachlichen und beruflichen Erfordernissen entspricht;
3. die Lehre an allen Standorten der Durchführung des Fachhochschul-Studienganges durch ein wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird;“
7. § 8 Abs. 3 Z 6 und 7 entfällt.
8. In § 8 Abs. 3 werden Z 9 bis 13 durch folgende Z 6 bis 10 ersetzt:
„6. eine Bedarf- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird;
7. die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für den Fachhochschul-Studiengang vorhanden ist;
8. eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan mit entsprechenden Nachweisen für den Fachhochschul-Studiengang vorgelegt werden;
9. ein Verfahren zur Aufnahme von Studierenden bei Studiengängen gemäß § 2 Abs. 2a vorgelegt wird;
10. die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 23 HS‑QSG erfüllt werden.“
9. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges von der Fachhochschule betraute Personenkreis muß mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertigen Qualifikation facheinschlägig ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang haupt- oder nebenberuflich zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertigen Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen.“
10. § 8 Abs. 6 lautet:
„(6) Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat den Nachweis der in Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen zu enthalten.“
11. In § 8 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) Abweichend von Abs. 6 haben Fachhochschulen, die gemäß § 23 Abs. 9 HS‑QSG unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß § 22 HS‑QSG zertifiziert ist, bei einem Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges nur Nachweise gemäß Abs. 3 Z 2, 7 und 8 sowie Abs. 5 vorzulegen, sofern
1. wesentliche Teile der fachlichen Kernbereiche des Curriculums durch vorhandene Lehr- und Forschungsexpertise abgedeckt sind und
2. die institutionelle Einbettung des beantragten Fachhochschul-Studienganges in vorhandene fachlich-inhaltliche und organisatorische Strukturen gewährleistet ist.
Als Nachweis im Sinne des Abs. 3 Z 7 gilt in diesem Fall die Darlegung des Erhalters über die Sicherstellung der erforderlichen Personalausstattung. Als Nachweis im Sinne des Abs. 3 Z 8 gilt eine Bestätigung des Erhalters über die Sicherstellung der Finanzierung.“
12. In § 8 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“.
13. In § 10 Abs. 3 Z 8 wird die Wortfolge „Prüfungsordnung und Studienpläne“ durch das Wort „Curricula“ ersetzt.
14. § 10 Abs. 3 Z 10 lautet:
„10. Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die generellen studien- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan, Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen, die generellen Bestimmungen zur Gestaltung, Adaptierung und Veröffentlichung von Curricula, sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens, über die Verleihung von akademischen Ehrungen und die Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien‑, Lehr- und Forschungsbetrieb sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis in allen Leistungsbereichen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form und auf der Webseite der Hochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen;“
15. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Durch die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen kann eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden.“
16. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Studienplans“ durch das Wort „Curriculums“ ersetzt.
17. In § 16 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Studienplans“ durch das Wort „Curriculums“ ersetzt.
18. In § 16 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „studienplanrelevante“ durch die Wortfolge „curricular relevante“ ersetzt.
19. Dem § 26 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 5, § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3 Z 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und 8, § 10 Abs. 3 Z 8 und 10, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 27 Abs. 24 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
20. Dem § 27 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) Änderungen in der Satzung, die aufgrund § 10 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 umzusetzen.“
Artikel 2
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS‑QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 wird nach Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt:
„(4d) Wird die Programmakkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 8 Abs. 7 FHG beantragt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung festlegen.“
2. In § 23 Abs. 6 Z 3 wird nach der Wortfolge „Arbeitsaufwand der Studien,“ der Ausdruck „Organisationsform,“ eingefügt.
3. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wird im Zuge der Aufsicht gemäß Abs. 1 festgestellt, dass Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht vorliegen, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria abweichend von § 26 Abs. 2 Z 1 als Aufsichtsmaßnahme durch Bescheid Auflagen zur Behebung der Mängel erteilen. Die Bildungseinrichtung hat innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist das Erlöschen der Akkreditierung mit Bescheid festzustellen. § 25 Abs 3, 6 und 8 gelten sinngemäß. Die Kosten sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.“
4. Dem § 36 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) Abweichend von § 19 Abs. 1 haben Fachhochschulen nach FHG zwischen 1. Jänner 2027 und 31. Dezember 2031 ein Audit gemäß § 22 bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen. Dieses Audit hat bei allen Fachhochschulen nach FHG die Strukturen und Verfahren der Neu- und Weiterentwicklung von Curricula als Prüfbereich zu umfassen.“
5. Dem § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 23 Abs. 4d und Abs. 6, § 29 Abs. 3 sowie § 36 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“