Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 51 d wird folgender § 51 e samt Überschrift eingefügt:
„Zu- und Abschläge zur Förderung der Beschäftigung von Menschen über 60 Jahren
§ 51e. (1) Abweichend von § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f
1. verringert sich der Beitrag in der Krankenversicherung um 0,1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (Beitragsabschlag) auf 7,55%, wenn der Zielwert nach § 79c überschritten wird. Die Senkung des Beitrags tritt mit dem Zeitpunkt ein, ab dem der Zielwert nach § 79c für einen vollen Kalendermonat überschritten wurde.
2. verringert sich der Beitrag in der Krankenversicherung um 0,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (Beitragsabschlag) auf 7,45%, wenn der Zielwert nach § 79c um 20 % überschritten wird. Die Senkung des Beitrags tritt mit dem Zeitpunkt ein, ab dem der Zielwert nach § 79c für einen vollen Kalendermonat um 20%, und jedenfalls um mindestens eine zusätzliche Person, überschritten wurde.
3. erhöht sich der Beitrag in der Krankenversicherung um 0,1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (Beitragszuschlag) auf 7,75%, wenn der Zielwert nach § 79c unterschritten wird. Der erhöhte Beitrag ist ab Jänner des jeweils folgenden Kalenderjahres bis zu jenem Zeitpunkt einzuheben, zu dem der Zielwert für einen vollen Kalendermonat erreicht oder überschritten wird.
4. erhöht sich der Beitrag in der Krankenversicherung um 0,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage (Beitragszuschlag) auf 7,85%, wenn der Zielwert nach § 79c um 20%, und jedenfalls um mindestens eine zusätzliche Person, überschritten wird. Z 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Beitragsabschlag und der Beitragszuschlag vermindern oder erhöhen abweichend von § 51 Abs. 3 Z 1 den Beitragsteil, den die Dienstgeberin oder der Dienstgeber zu tragen haben.
(3) Kein Beitragszuschlag ist einzuheben
1. von Dienstgeber:innen, die im Jahresdurchschnitt weniger als 20 Dienstnehmer:innen beschäftigen, wobei freie Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs. 4 und geringfügig Beschäftigte zu berücksichtigen, Lehrlinge sowie Monate, in denen keine Dienstnehmer:innen beschäftigt wurden, jedoch nicht zu berücksichtigen sind;
2. von Dienstgeber:innen, die den Zielwert gemäß § 79c nur deshalb nicht erfüllen, weil im Jahresdurchschnitt höchstens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei kaufmännisch auf die ganze Zahl zu runden ist;
3. von Dienstgeber:innen innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Gründung eines Unternehmens, sofern das Unternehmen die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 Z 2 EStG erfüllt (Start‑up-Regelung);
4. für Dienstnehmer:innen, für die im jeweiligen Monat ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art XI Abs. 3 Nachtschwerarbeitsgesetz entrichtet wurde.
5. für Dienstnehmer:innen nach § 2 Behinderteneinstellungsgesetz;
6. für Lehrlinge.“
2. Nach § 79b wird die Überschrift „Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Menschen über 60“ sowie die §§ 79c bis e eingefügt:
„§ 79c. Zur Förderung der Beschäftigung von Menschen über 60 Jahren legt die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der folgenden Bestimmung zumindest alle drei Jahre, beginnend mit dem Jahr 2026, Zielwerte zur Beschäftigungsquote von Menschen vom vollendeten 60. Lebensjahr bis zur Erfüllung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters für die jeweils folgenden drei Jahre fest. Die Zielwerte sind nach § 79d Abs. 3 festzulegen und im Wege der Verordnung jeweils mit 30. November eines Jahres kundzumachen. Zur Erfüllung des Zielwerts können nur Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (§ 7 Abs. 7 AlVG) herangezogen werden.
§ 79d. Der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt
1. die Ermittlung des Anteils vollversicherter (freier) Dienstnehmer:innen nach § 4 vom vollendeten 60. Lebensjahr bis zur Erfüllung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters am Arbeitskräftepotential im Zeitraum zwischen 1. Juli des Vorjahres und 30. Juni des Jahres der Feststellung (Gesamtquote). Das Arbeitskräftepotential ist aus der Summe der beim Dachverband gemeldeten vollversicherten (Freien) Dienstnehmer:innen nach § 4 und der Bezieher:innen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung inklusive Schulungsteilnehmer:innen zu bilden.
2. die Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Entwicklung des Anteils nach Z 1 in den folgenden fünf Jahren. Das Gutachten ist jedes dritte Jahr beginnend mit dem Jahr 2026 jeweils bis zum 30. September zu erstatten.
3. die Festlegung von Zielwerten für das zweit-, dritt- und viertfolgende Jahr, wobei der Zielwert eines jeden Jahres dem im Gutachten nach Z 2 prognostizierten Wert des jeweiligen Folgejahres, auf eine Dezimalstelle gerundet, entspricht.
§ 79e. Den Trägern der Krankenversicherung obliegt im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
1. die Information der einzelnen Dienstgeber:innen hinsichtlich des Anteils vollversicherter (freier) Dienstnehmer:innen nach § 4 über 60 Jahre mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (§ 7 Abs. 7 AlVG) an allen bei ihnen vollversicherten Beschäftigten im Zeitraum zwischen 1. Juli des Vorjahres und 30. Juni des Jahres der Feststellung (Dienstgeber:innenquote). Der Anteil ist aus dem Durchschnitt der Beschäftigtenstände zu ermitteln. Monate, in denen keine vollversicherten (Freien) Dienstnehmer:innen nach § 4 beschäftigt waren, sind nicht zu berücksichtigen. Die Information hat auf elektronischem Wege jedenfalls bis 30. September eines Jahres zu erfolgen und die Feststellung einer Abweichung der jeweiligen Dienstgeber:innenquote von der Gesamtquote sowie der daraus entstehenden Folgen für den Betrieb nach § 51e Abs. 1 und 2 zu enthalten;
2. die Einhebung der Krankenversicherungsbeiträge entsprechend § 51 e.“
3. Nach § 822 werden die Überschrift „Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl I Nr. xxx/2026“ und die §§ 823 und 824 eingefügt:
„§ 823. (1) Die §§ 79c, 79d und 79e Z 1 in der Fassung des BGBl I Nr. xxx/2026 treten mit 1.7.2026 in Kraft.
(2) § 51 sowie § 79e Z 2 treten mit 1.7.2027 in Kraft.
(3) Abweichend von §§ 79c und 79d treten an Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres
- bis Ende des Jahres 2028 das on 55. Lebensjahr
- im Jahr 2029 das 56. Lebensjahr
- im Jahr 2030 das 57. Lebensjahren
- im Jahr 2031 das 58. Lebensjahren
- im Jahr 2032 das 59. Lebensjahren.
(4) Abweichend von § 79e treten an Stelle der Altersgrenze von 60 Jahren
- bis Ende 2028 die Altersgrenze von 55 Jahren
- im Jahr 2029 die Altersgrenze von 56 Jahren,
- im Jahr 2030 die Altersgrenze von 57 Jahren
- im Jahr 2031 die Altersgrenze von 58 Jahren
- im Jahr 2032 die Altersgrenze von 59 Jahren.
(5) Abweichend von § 79d Z 3 ist bei erstmaligem Erlass der Verordnung im Jahr 2026 auch ein Zielwert für das Jahr Folgejahr 2027 festzulegen. Dieser entspricht dem im Gutachten festgestellten Prognosewert für das Jahr 2028.
(6) Abweichend von § 79e ist in den Jahren 2026 bis 2032 auch der Anteil von vollversicherten (Freien) Dienstnehmer:innen nach § 4, die das in Abs. 4 bezeichnete Lebensjahr vollendet haben, an der Gesamtzahl der vollversicherten (Freien) Dienstnehmer:innen nach § 4 aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen der ÖNACE‑2025- (oder eine in Zukunft an deren Stelle tretende) Klassifikation auf Einsteller-Ebene (Branchenquote) zu ermitteln und die entsprechende Quote den Dienstgeber:innen mitzuteilen. In diesem Zeitraum entfällt ein Beitragszuschlag nach § 51e Abs. 1 Z 2 oder Z 3 auch dann, wenn die Dienstgeber:innenquote zwar unter dem jeweiligen Zielwert nach § 79 e, aber über der Branchenquote liegt.
(7) Abweichend von § 51e Abs. 3 Z 1 tritt an Stelle der Zahl von 20 Dienstnehmer:innen
- in den Jahren 2026 bis 2028 die Zahl von 100 Dienstnehmer:innen sowie
- in den Jahre 2029 bis 2031 die Zahl von 50 Dienstnehmer:innen.
(8) Liegt im Zeitraum vor dem 31.12.2033 die Summe der in einem Jahr eingehobenen Zuschläge nach § 51e Abs. 1 Z 2 unter der Summe der in diesem Jahr zuerkannten Abschläge nach § 51e Abs. 1. Z 1, so hat der Bund den Trägern der Krankenversicherung die Differenz zu ersetzen.
§ 824.
Mit 1.1.2036 tritt
1. in § 51e Abs. 1 Z 1 an Stelle des Prozentsatzes von „0,1“ der Prozentsatz von „0,2“ sowie an Stelle des Werts von „7,55%“ der Wert „7,45%“;
2. in § 51e Abs. 1 Z 2 an Stelle des Prozentsatzes von „0,2“ der Prozentsatz von „0,4“ sowie an Stelle des Werts von „7,45%“ der Wert „7,25%“;
3. in § 51e Abs. 1 Z 3 an Stelle des Prozentsatzes von „0,1“ der Prozentsatz von „0,2“ sowie an Stelle des Werts von „7,75%“ der Wert „7,85%“;
4. in § 51e Abs. 1 Z 4 an Stelle des Prozentsatzes von „0,2“ der Prozentsatz von „0,4“ sowie an Stelle des Werts von „7,85%“ der Wert „8,05%“.
(2) Mit 1.1.2040 tritt
1. in § 51e Abs. 1 Z 1 an Stelle des Prozentsatzes von „0,2“ der Prozentsatz von „0,25“ sowie an Stelle des Werts von „7,45%“ der Wert „7,4%“;
2. in § 51e Abs. 1 Z 2 an Stelle des Prozentsatzes von „0,2“ der Prozentsatz von „0,5“ sowie an Stelle des Werts von „7,25%“ der Wert „7,15%“;
3. in § 51e Abs. 1 Z 3 an Stelle des Prozentsatzes von „0,2“ der Prozentsatz von „0,25“ sowie an Stelle des Werts von „7,85%“ der Wert „7,9%“;
4. in § 51e Abs. 1 Z 4 an Stelle des Prozentsatzes von „0,4“ der Prozentsatz von „0,5“ sowie an Stelle des Werts von „8,05%“ der Wert „8,15%“.“