873/A XXVIII. GP

Eingebracht am 20.05.2026
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Markus Koza, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz abgeändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz abgeändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2026, wird wie folgt geändert:

 

1.         In § 105 Abs. 3 wird in Z 2. lit b am Satzende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3. angefügt:

„3. die Kündigung eine Diskriminierung auf Grund des Alters darstellt oder allein deshalb erfolgt, weil der gekündigte Arbeitnehmer oder die gekündigte Arbeitnehmerin die Voraussetzungen zum Antritt einer Korridorpension, einer Schwerarbeitspension oder einer (vorzeitigen) Alterspension erfüllt hat.“

 

2.         Dem § 272 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 105 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1.1.2027 in Kraft.“

 

Artikel 2

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 118/2025, wird wie folgt geändert:

 

1.         § 22 lautet:

„§ 22. (1) Arbeitslose Menschen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder das Regelpensionsalter (§4 Abs. 1 Allgemeines Pensionsgesetz) erreicht und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem dem Versicherungsfall des Alters erfüllen (§4 Abs. 1 Allgemeines Pensionsgesetz), haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat arbeitslosen Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen, sozialen, gesundheitlichen Situation des arbeitslosen Menschen sowie seiner bisherigen beruflichen Verwendung entsprechen Unterstützungsangebote zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterbreiten Dazu zählen auch die individuelle und klient:innenorientierte Betreuung und Begleitung des arbeitslosen Menschen.

(3) Das AMS hat arbeitslosen Menschen, die das 62. Lebensjahr vollendet haben oder innerhalb der nächsten sechs Monate vollenden werden, binnen sechs Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach Eintritt in die Notstandshilfe, subventionierte Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb im Ausmaß von zumindest 30 Wochenstunden anzubieten, sofern eine Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt trotz Bereitstellung von Leistungen nach § 34 AMSG (Beihilfen) und § 34a AMSG (Kombilohn) nicht zur erfolgreichen Beschäftigungsaufnahme geführt hat. Die angebotene Beschäftigung hat der persönlichen, sozialen und gesundheitlichen Situation des arbeitslosen Menschen sowie seiner bisherigen beruflichen Verwendung entsprechen.

 

2.         Dem § 79 wird folgender Abs. 193 angefügt:

„(193) § 22 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2026 tritt am 1.1.2027 in Kraft.“

 

 

Begründung:

 

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, das effektive Pensionsantrittsalter näher an das gesetzliche heranzuführen und dabei auch den Zugang zu frühestmöglichen Pensionsantritten zu erschweren. Dabei wurden bislang mit der schrittweisen Anhebung der notwendigen Versicherungszeiten und des Antrittsalters jene Zugangsvoraussetzungen erhöht, die in der Sphäre der Arbeitnehmer:innen liegen. Wenig Berücksichtigung fand die betriebliche bzw. AMS-Ebene, die vorzeitige Pensionsantritte – auch gegen den Willen der Betroffenen – weitgehend folgenlos auslöst und im Falle von Arbeitslosigkeit und Bezug von Leistungen des AMS durch Leistungsverlust sogar erzwingt. Derartige Möglichkeiten bzw. gesetzliche Zwangsmaßnahmen stehen dem Ziel der Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters allerdings entgegen und sind daher entsprechend zu adaptieren.

 

Mit dem vorliegenden Antrag werden die bisher getroffenen Maßnahmen zur Erhöhung des effektiven Pensionsantrittsalters ergänzt, indem die Rechte von Menschen, die nicht zwangsweise pensioniert werden wollen, gestärkt werden.

 

In § 105 ArbVG wird der Katalog der Kündigungsanfechtungen um Diskriminierung aufgrund des Alters in Zusammenhang mit erfüllten Voraussetzungen zum Antritt einer Korridorpension bzw. Schwerarbeiterpension erweitert. Diese Formulierung entspricht dem Inhalt eines OGH-Urteils (9ObA106/15a), das auf der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG basiert, die unter anderem die mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei den „Entlassungsbedingungen“ (Art 3 Abs 1 lit c iVm Art 1 und Art 2 der Richtlinie) beinhaltet. In Umsetzung der Richtlinie verbietet § 17 Abs 1 GlBG u.a. eine Diskriminierung wegen des Alters bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So steht in der Begründung des OGH-Urteils u.a., dass ein „erzwungener“ Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsantrittsalters nicht allein deshalb als sozial gerechtfertigt angesehen werden kann, weil die/der Arbeitnehmer:in „Anspruch auf eine Korridorpension oder eine Pension bei langer Versicherungsdauer hat“ und ein derartiger Pensionsantritt „dem seit vielen Jahren verfolgten sozialpolitischen Ziel der Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters zuwider“ laufen würde. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung, die mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten soll, wird betroffenen Arbeitnehmer:innen die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, sich gegen Zwangspensionierungen zur Wehr zu setzen. Damit wird dem sozialpolitischen Ziel der Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters entsprochen.

 

Abgeschafft wird auch die Zwangspensionierungsregelung in der Arbeitslosenversicherung zum frühestmöglichen Pensionsantritt (§ 22 AlVG). Künftig ist ein Ausschluss aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur dann vorgesehen, wenn das Regelpensionsalter von 65 Jahren vollendet wurde und ein Pensionsanspruch besteht (§ 22 Abs. 1 neu). Es gibt damit keine Möglichkeit mehr, Menschen zwangsweise mit Abschlägen in die vorzeitige Pension zu schicken und das sozialpolitische Ziel der Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters zu unterlaufen.

 

§ 22 Abs. 2 neu sieht dazu korrespondierend eine Pflicht des AMS vor, Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres in besonders intensiver Weise unter Inanspruchnahme bereits bestehender arbeitsmarktpolitischer Instrumente zu betreuen, jedenfalls aber eine klient:innenorientierte Beratung und Betreuung zur Verfügung zu stellen. Dabei sind die individuellen Rahmenbedingungen maßgeblich. Der Begriff „klient:innenorientiert“ bringt dabei zum Ausdruck, dass die Betreuung und Beratung stets im Interesse der betroffenen Arbeitssuchenden zu erfolgen hat.

 

§ 22 Abs. 3 neu verpflichtet das AMS, arbeitslosen Menschen, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls eine subventionierte Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb anzubieten, falls eine Vermittlung in den „ersten“ Arbeitsmarkt nicht möglich ist. Der subventionierten Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb vorgelagert sind vor Vollendung des 62. Lebensjahres Vermittlungsversuche unter Einsatz von Eingliederungsbeihilfen oder Kombilohnmodellen.

 

Das Angebot der subventionierten Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb hat bei Menschen, die bereits länger arbeitslos sind, sechs Monate vor Vollendung des 62. Lebensjahres zu beginnen. Menschen, die bei Beginn der Arbeitslosigkeit bereits älter als 62 Jahre sind, haben ein entsprechendes Angebot nach einem halben Jahr der Arbeitslosigkeit, spätestens aber beim Eintritt in die Notstandshilfe zu erhalten. Die absolute Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass Menschen bei Verlust eines Arbeitsplatzes noch keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erreicht haben können, aber vielleicht noch Restansprüche haben, die kürzer als sechs Monate sind.

 

§ 79 Abs. 193 AlVG regelt das Inkrafttreten mit 1. Juli 2027. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das AMS nicht in der Lage ist, kurzfristige Rechtsänderungen umzusetzen. Parallel zu den angeführten Maßnahmen gilt es ehestmöglich ein betriebliches Bonus-Malus-System zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer:innen umzusetzen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.