Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz abgeändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2026, wird wie folgt geändert:

1. In § 105 Abs. 3 wird in Z 2. lit b am Satzende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3. angefügt:

         „3. die Kündigung eine Diskriminierung auf Grund des Alters darstellt oder allein deshalb erfolgt, weil der gekündigte Arbeitnehmer oder die gekündigte Arbeitnehmerin die Voraussetzungen zum Antritt einer Korridorpension, einer Schwerarbeitspension oder einer (vorzeitigen) Alterspension erfüllt hat.“

2. Dem § 272 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 105 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1.1.2027 in Kraft.“

Artikel 2

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 118/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 22 lautet:

§ 22. (1) Arbeitslose Menschen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder das Regelpensionsalter (§4 Abs. 1 Allgemeines Pensionsgesetz) erreicht und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem dem Versicherungsfall des Alters erfüllen (§4 Abs. 1 Allgemeines Pensionsgesetz), haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat arbeitslosen Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen, sozialen, gesundheitlichen Situation des arbeitslosen Menschen sowie seiner bisherigen beruflichen Verwendung entsprechen Unterstützungsangebote zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterbreiten Dazu zählen auch die individuelle und klient:innenorientierte Betreuung und Begleitung des arbeitslosen Menschen.

(3) Das AMS hat arbeitslosen Menschen, die das 62. Lebensjahr vollendet haben oder innerhalb der nächsten sechs Monate vollenden werden, binnen sechs Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach Eintritt in die Notstandshilfe, subventionierte Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb im Ausmaß von zumindest 30 Wochenstunden anzubieten, sofern eine Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt trotz Bereitstellung von Leistungen nach § 34 AMSG (Beihilfen) und § 34a AMSG (Kombilohn) nicht zur erfolgreichen Beschäftigungsaufnahme geführt hat. Die angebotene Beschäftigung hat der persönlichen, sozialen und gesundheitlichen Situation des arbeitslosen Menschen sowie seiner bisherigen beruflichen Verwendung entsprechen.“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 193 angefügt:

„(193) § 22 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2026 tritt am 1.1.2027 in Kraft.“