886/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 20.05.2026
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886/A(E) XXVIII. GP - Entschließungsantrag
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Süleyman Zorba, Freundinnen und Freunde
betreffend Säumigkeit bei Benennung von Behörden für die Durchsetzung des Data Acts
BEGRÜNDUNG
Mit dem Data Act[1] hat die EU das Ziel, Daten (insbesondere auch industrielle Daten) in der EU leichter zugänglich und nutzbar zu machen, datengesteuerte Innovationen zu fördern und die Datenverfügbarkeit zu erhöhen. Kern des Data Acts ist klarzustellen, wer welche Daten unter welchen Bedingungen verwenden kann.
In den letzten Jahren sind immer mehr Produkte, die mit dem Internet verbunden sind („vernetzte Produkte“), auf den europäischen Markt gekommen: Smart-Home-Geräte, vernetzte Elektrogeräte, Autos mit vernetzen Bordcomputern, vernetzte Maschinen in Werkstätten, die Betriebs- und Wartungsdaten generieren bis hin zu Smart-Farming-Geräten, etwa zur Bewässerungssteuerung. Diese Produkte, die zusammen als Internet der Dinge (IoT) bekannt sind, erhöhen das Datenvolumen, das in der EU für die Weiterverwendung zur Verfügung steht, erheblich. Das birgt großes Potenzial für Innovation.
Der Data Act hat das Ziel, Nutzern vernetzter Produkte – vom smarten Kühlschrank bis hin zum Kfz – mehr Kontrolle über die von ihnen generierten Daten zu geben und gleichzeitig Anreize für Unternehmen zu setzen, die in Datentechnologien investieren. Darüber hinaus werden allgemeine Bedingungen für Situationen festgelegt, in denen ein Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist, Daten mit einem anderen Unternehmen zu teilen. So wird in Grundzügen auch der Zugang zu Fahrzeugdaten geregelt und damit die Frage, welche Daten ein Autohersteller an eine Reparaturwerkstätte geben muss. Der Data Act enthält auch Maßnahmen zur Stärkung von Fairness und Wettbewerb auf dem europäischen Cloud-Markt sowie zum Schutz von Unternehmen vor unfairen Vertragsklauseln im Zusammenhang mit der gemeinsamen Datennutzung.
Der Data Act ist als unmittelbar anwendbare EU-Verordnung schon seit dem 12.9.2025 in Geltung. Um den Data Act aber auch praktisch anzuwenden, zu überwachen und durchzusetzen braucht es die in Art 37 vorgeschriebene nationale Behördenstruktur. Schon mit 12.9.2025 hätte Österreich „eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung […] verantwortlich sind“ benennen müssen. In Österreich fehlt diese Behördenstruktur aber noch immer.
Damit ist der Data Act in Österreich zwar rechtlich in Geltung, aber faktisch zahnlos: Es gibt keine klare Instanz, die die Einhaltung der Verordnung überprüft, Beschwerden klärt, Verstöße konsequent sanktioniert und rechtliche Unsicherheiten reduziert.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, unverzüglich eine oder mehrere zuständige Behörden, sowie allenfalls einen Datenkoordinator gem Art 37 Data Act (Verordnung (EU) 2023/285) zu benennen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung vorgeschlagen.