890/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 21.05.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Gernot Darmann, Dr. Susanne Fürst
und weiterer Abgeordneter
betreffend Verpflichtende Altersfeststellung bei Zweifeln an der Altersangabe von vermeintlich minderjährigen Fremden
Das Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz (ObUM-G)[1] soll Artikel 27 der Aufnahmerichtlinie und damit einen Teil des EU-Migrationspaktes umsetzen. Es sieht eine gesetzliche Obsorgeregelung der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) für unbegleitete minderjährige Fremde vor.[2]
Eben bei diesen Kinder- und Jugendhilfeträgern soll – im Zweifelsfall – auch die Erstprüfung des Alters liegen.[3]
„Bestehen aus Sicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers Zweifel an der Minderjährigkeit, so kann er die gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, ob die Obsorge […] besteht.“[4]
Dieser Ansatz ist lückenhaft und eröffnet abermals Missbrauchsmöglichkeiten. Deswegen ist diese Kann-Bestimmung in eine Muss-Bestimmung weiterzuentwickeln. Es sollte verpflichtend vorgesehen sein, bei Fremden, deren Minderjährigkeit in Zweifel gezogen wird, bereits im Anschluss an deren Aufgriff eine verpflichtende Altersfeststellung – auch unter Zuhilfenahme von medizinischen Untersuchungen – vorzusehen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich eine ähnliche Kann-Bestimmung auch im § 13 Abs. 3 des BFA-Verfahrensgesetzes findet, wonach „das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose […] auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen“[5] kann.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird festgehalten, dass in zahlreichen EU-Mitgliedstaaten „Missbrauchspotenzial in Hinblick auf die Sonderregeln für unbegleitete Minderjährige beobachtet“[6] wurde. Ebenso unkonkret und mit fehlendem Tiefgang wird ausgeführt, dass in „der Praxis […] die Altersbestimmung im Asyl-verfahren aufgrund einer nennenswerten Zahl an falschen Altersangaben regelmäßig Thema“[7] war.
Wenn auch maximal oberflächlich ausformuliert, so erkennt doch selbst die Regierungsvorlage zum ObUM-G an, dass offensichtlich zahlreiche Migranten bei der Altersangabe lügen. Im Jahr 2021 wurde bei fast jeder zweiten Untersuchung die Volljährigkeit des Migranten attestiert.[8] Auch im schrecklichen Mordfall Leonie stellte sich heraus, dass einer der Täter dieser Gräueltat, entgegen der vormals angenommen Minderjährigkeit, in Wahrheit zur Tatzeit längst volljährig war.[9]
Anzuführen ist zudem, dass es keinen Verstoß gegen die Menschenwürde – wie in den Erläuterungen suggeriert[10] – darstellt, wenn zur Altersfeststellung medizinische Untersuchungen zur Altersbestimmung, etwa Röntgenaufnahmen der Hände, Zähne oder des Schlüsselbeins, durchgeführt werden. Derartige Untersuchungen können sich zur exakteren Bestimmung des Alters als notwendig erweisen. Im Rahmen von medizinischen Untersuchungen werde diese auch stark von Migranten auf Kosten des Gesundheitssystems in Anspruch genommen.[11] Ergänzend ist anzuführen, dass die geplante Obsorgeregelung Mehrkosten für den Steuerzahler verursacht – allein dieser Aspekt rechtfertigt schon Kontrollmaßnahmen gegen Missbrauch.
Im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit muss der Missbrauch des Sozial-, Gesundheits- und Bildungssystems sowie des österreichischen Rechtssystems an und für sich durch Alterslügen von vermeintlich minderjährigen Fremden endlich konsequent abgestellt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche bei Fremden, deren Minderjährigkeit in Zweifel gezogen wird, eine verpflichtende Altersfeststellung – auch unter Zuhilfenahme von medizinischen Untersuchungen – vorsieht. Etwaige bestehende oder beantragte Aufenthaltstitel sind im Falle einer Täuschungshandlung als Konsequenz zu entziehen und diese Personen in weiterer Folge abzuschieben.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.
[1] https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/445 (aufgerufen am 13.052026)
[2] § 207a Abs. 1 ABGB; Gesetzestext, S. 1; Erläuterungen, S. 1-2
[3] Erläuterungen, S. 3
[4] § 207a Abs. 2 ABGB; Gesetzestext, S. 1
[5] § 13 Abs. 3 BFA-VG
[6] Erläuterungen, S. 1
[7] Erläuterungen, S. 3
[8] https://kurier.at/chronik/oesterreich/mit-dem-roentgenblick-so-laeuft-die-altersfeststellung-bei-asylwerbern/401872673 (aufgerufen am 13.05.2026)
[9] https://www.kleinezeitung.at/oesterreich/6011424/Unbegleitete-Asylwerber_Die-Altersluege-kommt-Oesterreich-teuer-zu (aufgerufen am 13.05.2026)
[10] Erläuterungen, S. 3
[11] https://www.parlament.gv.at/recherchieren/gegenstaende/?FP_001NRBR=NR&FP_001GP
_CODE=XXVIII&FP_001VHG=J_JPR_M&FP_001DOKTYP=J&FP_001FRAK_CODE=FP%C3%96&FP_001search=Kosten+der+medizinischen+Grundversorgung+f%C3%BCr+Asylwerber
(aufgerufen am 13.05.2026)