894/A(E) XXVIII. GP
Eingebracht am 21.05.2026
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Mag. Paul Hammerl, MA
und weiterer Abgeordneter
betreffend Verhältnismäßige und nachweisbasierte Vorgaben für den Umbau bestehender Fischwanderhilfen bei Wasserkraftanlagen
Fischwanderhilfen sind ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Durch-gängigkeit von Fließgewässern. Sie sollen es Fischen ermöglichen, Wander-hindernisse zu überwinden, Lebensräume zu erschließen und zur Erreichung beziehungsweise Erhaltung eines guten ökologischen Zustandes der Gewässer beitragen. Dieses Ziel ist grundsätzlich zu unterstützen.
Gerade weil Fischwanderhilfen ökologisch sinnvoll sein können, müssen ihre Planung, Bemessung, Überprüfung und allfällige nachträgliche Anpassung fachlich nachvollziehbar, empirisch abgesichert und verhältnismäßig erfolgen. Eine behördliche Maßnahme darf nicht Selbstzweck sein. Sie muss einen konkreten Nutzen bringen. Wird ein Betreiber gezwungen, eine bestehende Fischwanderhilfe mit hohem finanziellem Aufwand umzubauen, obwohl die maßgebliche Fischart in der vorgeschriebenen Größe am Standort gar nicht vorkommt, aber die bestehende Anlage für die vorhandenen Fische nachweislich passierbar ist, entsteht kein ökologischer Mehrwert. Es entstehen lediglich hohe Kosten.
Genau dieses Problem zeigt sich in der Praxis zunehmend. In den vergangenen Jahren wurden die Anforderungen an Fischwanderhilfen in mehreren Bereichen verschärft beziehungsweise auf größere Bemessungsfische ausgerichtet. Für bestehende Anlagen kann das bedeuten, dass funktionierende Fischwanderhilfen umgebaut bzw. abgerissen und neugebaut werden müssen, obwohl die maßgebliche Fischart oder die maßgebliche Fischgröße am konkreten Standort nicht nachgewiesen ist. Besonders problematisch ist dies, wenn theoretische Maximalgrößen oder seltene Ausnahmegrößen als Grundlage für kostenintensive Umbauten herangezogen werden.
Über ein anschauliches Beispiel berichten die OÖ Nachrichten in ihrer Ausgabe vom 29. März 2025.[1] Einem oberösterreichischen Unternehmer, der neben seiner Fabrik ein Kleinkraftwerk betreibt, wird von der Behörde vorgeschrieben, seine Fischwander-hilfe in Form eines Umgehungsgerinnes so umzubauen, dass auch Barben größer als 60 Zentimeter durchkommen. Der angebotene Nachweis, dass es im betreffenden Fluss keinen so großen Fisch gebe, sei ausgeschlagen worden. Der Kosten-voranschlag für den Umbau wurde mit rund einer Million Euro angegeben. Festgehalten wird, dass die Barbe, die in der Regel 35 bis 50 Zentimeter lang wird, nur in seltensten Ausnahmefällen 60 Zentimeter erreichen kann.
Ein vergleichbares Problem stellt sich bei Fischwanderhilfen, die auf besonders große Huchen ausgelegt werden müssen.[2] Auch hier kommt es in der Praxis zu Fällen, in denen Betreiber bestehender Anlagen mit hohen Umbaukosten konfrontiert werden, obwohl nachgewiesen werden könnte, dass der maßgebliche Fisch in der geforderten Größe am konkreten Standort nicht vorkommt. Der ökologische Nutzen eines solchen Umbaus ist dann konkret nicht gegeben.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss auch im Gewässerschutz gelten. Selbstverständlich ist sicherzustellen, dass Fische vorhandene Wanderhindernisse überwinden können. Ebenso selbstverständlich muss aber sein, dass ein millionenschwerer Umbau nur dann vorgeschrieben wird, wenn der dafür maßgebliche ökologische Bedarf tatsächlich besteht. Eine Fischwanderhilfe muss für jene Fische funktionieren, die am Standort tatsächlich vorkommen oder deren Wiederbesiedlung realistisch und fachlich begründet erwartet werden kann. Er darf nicht auf rein theoretische Größen oder Arten ausgelegt werden, deren Vorkommen im konkreten Gewässerabschnitt nicht nachweisbar ist.
Daher muss Kraftwerksbetreibern ein klar geregeltes Monitoringrecht eingeräumt werden. Betreiber sollen nachweisen können, dass die maßgebliche Fischart in der vorgeschriebenen Größe am Standort nicht vorkommt bzw. dass die bestehende Fischwanderhilfe für die tatsächlich vorhandenen Fischarten und Fischgrößen tatsächlich funktioniert. Hierbei soll es möglich sein, dass die Passierbarkeit an der konkreten Fischwanderhilfe individuell geprüft wird und nicht abstrakte Vorgaben aus Leitfäden herangezogen werden. Bei bereits bewilligten und kollaudierten Fischwanderhilfen soll im Sinne des Rechtsstaatlichkeitsprinzips jene Behörde die Beweislast treffen, die vorbringt, dass die konkrete Fischwanderhilfe nicht passierbar ist bzw. der maßgebende Fisch in der vorgegebenen Größe auch wirklich beim konkreten Kraftwerk vorhanden ist. Ein solches Monitoring kann durch fischökologische Untersuchungen, Reusenmonitoring, Elektrobefischung, Telemetrie, Videomonitoring oder andere fachlich anerkannte Methoden erfolgen. Die Ergebnisse der Individualprüfung müssen im behördlichen Verfahren berücksichtigt werden und abstrakten Vorgaben jedenfalls Vorgehen. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass Monitoringvorgaben auch entsprechend praktikabel erfüllt werden können. So soll der Nachweis der Durchwanderbarkeit auch dadurch erbracht werden können, dass in Fischwanderhilfen eingesetzte Fische, die Fischwanderhilfe zur Gänze durchwandern.
Erst wenn nachgewiesen ist, dass die maßgebliche Fischart in der relevanten Größe tatsächlich vorkommt und die bestehende Fischwanderhilfe im Individual-prüfungsverfahren nicht passierbar ist, soll ein Umbau vorgeschrieben werden können. In diesem Fall ist dem Betreiber eine angemessene Frist einzuräumen, die sowohl den ökologischen Handlungsbedarf als auch die technische Planbarkeit, die Genehmigungsverfahren und die wirtschaftliche Zumutbarkeit berücksichtigt.
Dies ist nicht nur eine Frage der Rechtsstaatlichkeit, sondern auch eine Frage einer verantwortungsvollen Energiepolitik. Wasserkraft ist eine zentrale Säule der heimischen Stromversorgung. Gerade die Stromerzeugung aus Wasserkraft ist nicht nur die günstigste Stromerzeugungsform, sondern reduziert auch die Kosten für den Netzausbau massig. Vergleicht man die Netzausbaukosten je Erzeugungstechnologie in Bezug auf den Transport der erzeugten Jahresenergiemenge, so wird deutlich, dass diese für die Stromerzeugung aus Windkraft doppelt so hoch und für PV-Kraftwerke dreieinhalbmal so hoch ausfallen, wie für die Stromerzeugung aus Wasserkraft.
Gerade in einer Zeit hoher Energiekosten muss ein besonderes Augenmerk auf Erzeugungskosten gelegt werden. Unnötige oder unverhältnismäßige Kosten belasten nicht nur die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen, sondern sie verteuern klarerweise auch die Herstellkosten und damit auch den Strompreis.
Hinzu kommt, dass solche Umbaukosten häufig mit Bundes- und Landesmitteln gefördert werden und damit belasten sie die öffentlichen Haushalte. Jener Teil, der nicht gefördert wird, schlägt sich mittelbar in den Kosten der Stromerzeugung nieder. Am Ende zahlen daher die Steuerzahler und die Stromkunden diese Kosten. Gerade in einer Zeit, in der Strompreise für Haushalte, Betriebe und Industrie bereits viel zu hoch sind, müssen sinnlose Zusatzkosten konsequent vermieden werden. Wer leistbare Energiepreise sicherstellen will, muss auch bei ökologischen Maßnahmen darauf achten, dass jeder Euro einen tatsächlichen Nutzen bringt.
Ziel dieses Antrages ist daher nicht die Schwächung des Gewässerschutzes. Ziel ist ein besserer, treffsicherer und verhältnismäßiger Vollzug. Fischwanderhilfen sollen dort angepasst werden, wo dies fachlich notwendig ist und einen nachweisbaren ökologischen Mehrwert bringt. Wo hingegen keine entsprechende Fischart oder Größenklasse vorkommt und die bestehende Anlage für die tatsächlich vorhandenen Fische funktioniert, darf kein kostspieliger Umbau bloß aufgrund abstrakter Bemessungswerte vorgeschrieben werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, die fachlichen Grundlagen, Verordnungen, Leitfäden und Vollzugsempfehlungen für Fischwanderhilfen bei Wasserkraftanlagen dahingehend anzupassen, dass der Umbau bestehender Fischwanderhilfen bei Wasserkraftanlagen nur dann vorgeschrieben wird, wenn die maßgebliche Fischart in der relevanten Größe am konkreten Standort behördlich nachgewiesen ist und die bestehende Anlage für diese Fischart beziehungsweise Größe tatsächlich nicht passierbar ist. Die Behörde hat dazu, mittels fachlich geeignetem Monitoring oder sonstigen anerkannten Nachweisen individuell nachzuweisen, dass die maßgebliche Fischart und deren Größe am konkreten Standort tatsächlich in einer repräsentativen Population vorhanden ist und die bestehende Fischwanderhilfe für die notwendige Passierbarkeit nicht ausreichend funktionsfähig ist.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Umweltausschuss zuzuweisen.
[1] https://www.nachrichten.at/meinung/kolumnen/kotanko/buerokraten-barben-kettensaegen-wie-sinnvoll-gespart-werden-kann;art109300,4037765 (aufgerufen am 17.05.2026)
[2] https://kurier.at/chronik/oberoesterreich/traun-huchen-wels-rabl-schellhorn-aufstiegshilfe-wels-strom-kraftwerk/403032900 (aufgerufen am 17.05.2026)